Kommt es in der Praxis tatsächlich vor, das ein zweites Mal Krankengeld gezahlt wird, wenn die Blockfrist zuende ist?
Rein rechtlich ist es ja so, dass einen nach Aussteuerung 36 Monate nach den ersten Krankheitstag wieder neues Krankengeld zusteht.
Aber kommt das in der Praxis tatsächlich vor, oder findet die Krankenkasse tatsächlich Ausreden um nicht zahlen zu müssen?
Es geht um eine Revision Operation. Die Person hat sich die letzten 1,5 Jahre mühselig zur Arbeit geschleppt. Will aber jetzt noch mal operieren, da der Ist Zustand sie nicht durch leben bringt. Erstoperation war 15.3.15, dann 1,5 Jahre Krank, 11 Monate Arbeitslos, jetzt 7 Monate in Arbeit. Rein rechtlich hat sie somit alle Anforderungen für eine zweite Krankengeld Leistung erfüllt. Jedoch ... was passiert wirklich? Frage an die Krankenkassen Experten oder die die tatsächlich in dieser Situation schon mal waren.
3 Antworten
Nach §48 SGB V hat man innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren bis zu 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld.
Ein erneuter Anspruch in der darauffolgenden Blockfrist entsteht nach §48 SGB V (2) erst, wenn man min. 6 Monate arbeitsfähig war und auch gearbeitet hat bzw. arbeitssuchend gemeldet war. Das wird vor der erneuten Krankengeldzahlung von der Krankenkasse geprüft.
In der Praxis kommt das durchaus vor, ist aber recht selten, da bei einer Dauererkrankung geprüft wird, ob Erwerbsminderung nach §51 SGB V vorliegt. In dem Fall erfolgt i.d.R. eine Reha und bei negativer Prognose ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente (Umdeutung).
In dem geschilderten Fall besteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der erneuten Blockfrist, da nach der letzten Erkrankung mehr als 6 Monate Arbeitsfähigkeit bestand.
Ja. Da handelt es sich um eine AHB (Anschlussheilbehandlung). Sollte der Entlassungsbericht jedoch ein Restleistungsvermögen von unter 6 Std. auf Dauer bescheinigen, kann der Reha-Antrag im Nachhinein in einen EM-Rentenantrag umgewandelt werden. Dann muss die/der Versicherte den EM-Rentenantrag nachschieben.
Wenn es immer noch die gleiche Krankheit ist, wird man sie auf die EM-Rente verweisen. In der Zwischenzeit wäre dann die originäre Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Und welche gesetzliche Grundlage soll das sein?
78 Wochen sind 78 Wochen. Was soll da für eine Grundlage gefragt sein?
Du hast meine Frage nicht richtig gelesen 😊
Glaube ich auch. Lies meine Antwort. Allerdings hat @DerHans nicht ganz unrecht, die KK wird sicher prüfen, ob EM nach §51 SGB V vorliegt.
Ich weiß ja das DerHans sonst immer gute Antworten gibt. Man ist ja auch mal müde oder unkonzentriert. Alles gut. Das mit dem Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist ja kein Problem, das ist ja nur eine Formsache, da diese Krankheit nicht zur Erwerbsminderungsrente führt
Wenn eine neue Blockfrist beginnt, kann die Krankenkasse die Zahlung nicht verweigern. Das ist gängige Praxis.
Das stimmt so nicht ganz! Es muss zwischendurch Arbeitsfähigkeit für min, 6 Monate bestanden haben - siehe §48 (2) SGB V
Das weiss die Fragestellerin, die scheint das System bestens zu kennen und nutzt es vlt. zu ihren Gunsten. Deswegen habe ich es so geschrieben. Paulina42 fragt immer so ein Zeug- außerdem hat sie geschrieben, dass gearbeitet wurden. Die trickst um nicht mehr arbeiten zu müssen- wobie ich nicht behaupten will, dass sie vlt. auch wirklich krank ist. Aber schau auf ihre anderen Fragen- sie will Zeit schinden.
Da Mist du recht haben.
Also muss die Kasse tatsächlich zahlen. Ein Reha will/ muss sie sowieso machen nach dieser Operation