Kommt es in der Praxis tatsächlich vor, das ein zweites Mal Krankengeld gezahlt wird, wenn die Blockfrist zuende ist?

3 Antworten

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Nach §48 SGB V hat man innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren bis zu 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld.

Ein erneuter Anspruch in der darauffolgenden Blockfrist entsteht nach §48 SGB V (2) erst, wenn man min. 6 Monate arbeitsfähig war und auch gearbeitet hat bzw. arbeitssuchend gemeldet war. Das wird vor der erneuten Krankengeldzahlung von der Krankenkasse geprüft.

In der Praxis kommt das durchaus vor, ist aber recht selten, da bei einer Dauererkrankung geprüft wird, ob Erwerbsminderung nach §51 SGB V vorliegt. In dem Fall erfolgt i.d.R. eine Reha und bei negativer Prognose ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente (Umdeutung).

In dem geschilderten Fall besteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der erneuten Blockfrist, da nach der letzten Erkrankung mehr als 6 Monate Arbeitsfähigkeit bestand.

Paulina42 
Fragesteller
 17.03.2018, 19:27

Also muss die Kasse tatsächlich zahlen. Ein Reha will/ muss sie sowieso machen nach dieser Operation

okieh56  17.03.2018, 20:30
@Paulina42

Ja. Da handelt es sich um eine AHB (Anschlussheilbehandlung). Sollte der Entlassungsbericht jedoch ein Restleistungsvermögen von unter 6 Std. auf Dauer bescheinigen, kann der Reha-Antrag im Nachhinein in einen EM-Rentenantrag umgewandelt werden. Dann muss die/der Versicherte den EM-Rentenantrag nachschieben.

Wenn es immer noch die gleiche Krankheit ist, wird man sie auf die EM-Rente verweisen. In der Zwischenzeit wäre dann die originäre Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Paulina42 
Fragesteller
 17.03.2018, 14:49

Und welche gesetzliche Grundlage soll das sein?

DerHans  17.03.2018, 15:41
@Paulina42

78 Wochen sind 78 Wochen. Was soll da für eine Grundlage gefragt sein?

Paulina42 
Fragesteller
 17.03.2018, 18:02

Du hast meine Frage nicht richtig gelesen 😊

okieh56  17.03.2018, 18:16
@Paulina42

Glaube ich auch. Lies meine Antwort. Allerdings hat @DerHans nicht ganz unrecht, die KK wird sicher prüfen, ob EM nach §51 SGB V vorliegt.

Paulina42 
Fragesteller
 17.03.2018, 19:29

Ich weiß ja das DerHans sonst immer gute Antworten gibt. Man ist ja auch mal müde oder unkonzentriert. Alles gut. Das mit dem Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist ja kein Problem, das ist ja nur eine Formsache, da diese Krankheit nicht zur Erwerbsminderungsrente führt

Wenn eine neue Blockfrist beginnt, kann die Krankenkasse die Zahlung nicht verweigern. Das ist gängige Praxis.

okieh56  17.03.2018, 18:09

Das stimmt so nicht ganz! Es muss zwischendurch Arbeitsfähigkeit für min, 6 Monate bestanden haben - siehe §48 (2) SGB V

sassenach4u  17.03.2018, 22:48
@okieh56

Das weiss die Fragestellerin, die scheint das System bestens zu kennen und nutzt es vlt. zu ihren Gunsten. Deswegen habe ich es so geschrieben. Paulina42 fragt immer so ein Zeug- außerdem hat sie geschrieben, dass gearbeitet wurden. Die trickst um nicht mehr arbeiten zu müssen- wobie ich nicht behaupten will, dass sie vlt. auch wirklich krank ist. Aber schau auf ihre anderen Fragen- sie will Zeit schinden.