Könnte man bei einem Freispruch Theoretisch Revision einlegen?

8 Antworten

Die Staatsanwaltschaft macht so etwas gelegentlich. Als Angeklagter bist du bei einem Freispruch nicht beschwert. Die Revision wäre unzulässig.

nanfxD  20.01.2021, 16:23

steht das im Gesetz ? Ich habs gerade nicht gefunden

nanfxD  20.01.2021, 16:28
@lesterb42

Sorry aber im 296 steht nichts von Beschwer drin.

lesterb42  20.01.2021, 16:31
@nanfxD

https://www.juraindividuell.de/artikel/strafprozess-revision-zulaessigkeit/

III. Beschwer des Rechtsmittelführers

Allgemein liegt die Beschwer vor, wenn der Betroffene in irgendeiner Weise durch den Entscheidungstenor in seinen Rechten und schutzwürdigen Interessen unmittelbar beeinträchtigt wird. Der Beschuldigte ist regelmäßig durch den Urteilstenor beschwert, wenn er zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde (kurz: bei einer Verurteilung immer, selbst wenn wegen § 59 StGB keine Sanktion verhängt wurde). Bloße nachteilige Ausführungen in den Urteilsgründen reichen nicht aus, um beschwert zu sein.

Die Revision der Staatsanwaltschaft setzt keine eigene Beschwer voraus. Sie ist die „objektivste Behörde der Welt“, sodass sie, wie oben bereits beschrieben, auch zugunsten des Beschuldigten Rechtsmittel einlegen kann.

Privatkläger (§ 375 Abs. 2 StPO) und Nebenkläger (§ 400 Abs. 1 StPO) können nur zuungunsten des Angeklagten Revision einlegen. Der Nebenkläger kann keine Revision einlegen, wenn er damit bloß eine Strafschärfung oder eine anderweitige Verurteilung herbeiführen will.

nanfxD  20.01.2021, 16:35
@lesterb42

Ja das mag alles stimmen, aber das steht wohl nicht im Gesetz

lesterb42  20.01.2021, 16:36
@nanfxD

Dexswegen gibt es auch VOLL-Juristen, die soetwas wissen.

nanfxD  20.01.2021, 17:09
@lesterb42

Natürlich, es geht dem FS doch nur um die Theorie und laut Gesetz sollte es wohl gehen. Das die Gerichte dann sagen ne vergiss es, besser wird es nicht ist auch klar.

nanfxD  20.01.2021, 17:21
@lesterb42

Na ob man als umschuldiger Revision einlegen kann

lesterb42  20.01.2021, 17:21
@nanfxD

Ich habe den Eindruck, dass du dich an dem Thema gerade verhebst.

nanfxD  20.01.2021, 17:23
@lesterb42

na dann schieß los, ich halte mich ans Gesetz und da steht nicht drin das man beschwert sein muss. Nehmen wir mal ein Beispiel, man wird freigesprochen ohne das die Öffentlichkeit dabei sein kann, dann hätte der Angeklagte ein rechtliches Interesse daran das er vor der Öffentlichkeit freigesprochen wird.

lesterb42  20.01.2021, 17:24
@nanfxD

Ich habe den Eindruck, dass du dich an dem Thema gerade verhebst.

Dein letzter Beitrag bestätigt meinen Eindruck.

nanfxD  20.01.2021, 17:27
@lesterb42

dann erklär mir doch bitte woran mein Fehler liegt. Ich argumentiere ja nicht contra legem

lesterb42  20.01.2021, 17:34
@nanfxD
ich halte mich ans Gesetz und da steht nicht drin das man beschwert sein muss.

In der StPO steht auch nicht drin, dass die Menschenwürde unantastbar ist. Gleichwohl basiert das Gesetz auf diesem Grundrecht. Beschwer, lernen die Anwärter in der Verwaltung in den ersten drei Wochen, das ist übliches Handwerkszeug in der Rechtsanwendung. Was du bislang von dir gegeben hast ist wirres Zeug.

nanfxD  20.01.2021, 17:54
@lesterb42

Die Menschenwürde ergibt sich aus Art. 1 I GG. Die Beschwer steht aber gerade nicht im Grundgesetz, von daher ist die Ausführung irreführend. Das die Beschwer nach ganz herrschender Rechtsprechung gegeben sein muss ist mir auch klar, jedoch hat der FS gefragt ob theoretisch eine Revision bei Freispruch möglich ist. Dies wäre ja zumindest der Fall, wenn das Gesetz nicht voraussetzen würde, dass eine Beschwer gegeben sein muss als normiertes Tatbestandsmerkmal. Dies steht nirgendwo ausdrücklich, somit ist es denkbar, dass ein Freigesprochener eine Revision einlegen kann. Was da irgendwelche Anwärter in der Ausbildung lernen ist da auch Irrelevant, es kommt alleine auf die dogmatische Auslegung des Gesetzestextes an.

Wenn Du der Angeklagte warst, macht die Überprüfung eines Freispruchs ja keinen Sinn.

Wenn Du eine Goldmedaille bei Olympia erreicht hast, möchtest Du Dein super tolles Ergebnis ja nicht noch durch eine Kommission überprüfen lassen. So ist es auch mit einem Freispruch im Strafrecht. Die Juristen sprechen dann davon, dass Du nicht beschwerst ist. Mehr als ein Freispruch geht nicht. Das ist die Goldmedaille für Dich.

Andererseits kann die Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch vorgehen und Revision einlegen, da diese den Angeklagten gerne verurteilt sehen möchte (Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung).

Auch praktisch, aber würde nichts bringen.

A es ist das beste im Strafverfahren freigesprochen zu werden.

Formalen , bei einer selbst eingelegter Revision gilt ein Verschlechterungsverbot, so würde nach erneuter Verhandlung kein anderes Ergebnis zu Stande kommen.

Anders sieht es aus wenn die Staatsanwaltschaft in Revision geht.

Einziges denkbares Szenerie selbst gegen einen Freispruch in Revision zu gehen wäre, ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit um nicht dennoch untergebracht zu werden in der Phychatrie oder unter Betreuung zu kommen .

wohl ja, geht doch aus Sicht des Angeklagten oder ? StA könnte dies natürlich sowieso

der staatsanwalt macht es, wenn er sieht das die beweise zu gut waren und du frei bist