Kindesunterhalt falsch berechnet wegen Eigentumswohnung?
Hallo, wie man ja weiß wird bei der kindesunterhaltsberechnung die eigentumswohnungen als wohnwert im Plus entgegengestellt.(fiktives Einkommen durch Mietersparnisse)
Ist es richtig , das die Kosten die man nur als Eigentümer Ausser dem Kredit hat nicht als Verbindlichkeiten angerechnet werden?
Die Kosten die auf theoretische Mieter umgelegt werden können werden richtigerweise nicht als Verbindlichkeit angerechnet, da man sie als Mieter auch in den Nebenkosten zahlen müsste, allerdings gibt es ja ein "paar" Sachen die nicht umgelegt werden können.
Zb. Kontoführund der gemeinschaftskasse , Kosten für die Verwaltung und die von der Gemeinschaft festgesetzte vorrauszahlung für die Erhaltung der Immobilie. (Insgesamt 545€ jährlich).
Ist es richtig dass mir diese Summe nicht zugute gelegt wird bei der Berechnung?
Es wird auch mit keinem Cent berücksichtigt das in diverse Reparaturen innerhalb der Wohnung anstehen die eigentlich Vermietersache wären... (Z.b defekte fliesen in der ganzen Wohnung verteilt)
Fühle mich echt alleine gelassen.
Ich habe keine Möglichkeit mehr auch nur einen Cent beiseite zu legen für Reparaturen o.ä.
Ich hoffe auf eine helfende Antwort und bedanke mich schonmal im voraus.
Lg
1 Antwort
Abzuziehen vom Wohnwert sind Kosten, die dem
Wohnungs- oder Hausbesitzer als Allgemeinkosten anfallen.
Das sind Kreditraten (mit Zinsen) oder Kosten für die Verwaltung. Kosten, die ein Mieter nicht zahlen müsste.
Wenn der Betrag bei der Unterhaltsberechnung tatsächlich von Relevanz ist (sind ja im Grunde "nur" um die 40 Euro im Monat), dann würde ich dagegen angehen.
Allerdings: die Düsseldorfer Tabelle ist auf 2 Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Hast du nur einen Unterhaltsberechtigten und stehst ohnehin knapp vor der höheren Stufe, dann kann auch hochgestuft werden. Das Ergebnis wäre dann das Gleiche.
z.B. aus den Hammer Leitlinien:
Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Pflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei einer größeren Anzahl von Berechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge - durch Einstufung in höhere/niedrigere Gruppen - angemessen sein. Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. des Unterhalts für Berechtigte nach § 1615l BGB der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Nr. 11.2.2) verbleibt.
Das wird bei unserer Behörde anscheinend etwas anders gehandhabt.
Vielen Dank für die schnelle Antwort ✌️