Kindergeld und Studienabbruch (mitten im Monat)?

2 Antworten

Nein, wenn an min.1 Tag im Monat die Anspruchsvoraussetzung erfüllt war und das war sie bei dir ja, da du erst zum 18.02.2019 abgebrochen hast, muss das Kindergeld nicht zurückgezahlt werden.

Selbst wenn das der Fall sein sollte, würde dich dein schon sicherer Ausbildungsplatz davon befreien, wenn du schon einen Vertrag hast wäre das um so besser, kannst du nämlich die Ausbildung zu keinem früheren Zeitpunkt beginnen, weil z.B. der Start der Ausbildung erst im August ist, spielt auch die Übergangszeit von 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten keine Rolle.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.