KFZ Versicherung. Erstbeitrag nicht gezahlt?

3 Antworten

Ja, das ist vollkommen korrekt. In den Versicherungsbedingungen findet sich folgende (oder eine ähnlich lautende) Klausel:

"Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung."

Für den Zeitpunkt Deines Unfalls bestand somit kein Versicherungsschutz. Deshalb mußt Du den Schaden des Unfallgegners aus eigener Tasche bezahlen. Ob ein Anwalt Hilfe leisten kann, kann ich nicht beurteilen.

Hey Didem1990,

kannst du alles in deinen Bedingungen (AKB = Allg. Kraftfahrtbedingungen) nachlesen unter Erstbeitrag z.B.:

Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes

Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.

Jetzt muss ich den Schaden zahlen, die die Versicherung dem Unfallschädigen bezahlt hat.

Natürlich mußt du den Schaden aus eigener Tasche bezahlen, da auch der vorläufige Versicherungsschutz aufgehoben wurde.

Ein Anwalt bringt dir hier nichts ausser zusätzliche Kosten! Der Erstbeitrag wäre doch bestimmt billiger gewesen zum Bezahlen als der Schaden jetzt... Dumm gelaufen, aber für die Zukunft bestimmt lehrreich für dich - sorry!

Weiterhin gilt z.B. nach Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung:

Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese richtet sich nach der Zeit zwischen dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes und unserem Rücktritt. Beträgt die Dauer bis zu

  • einem Monat, berechnen wir 15 % des Jahresbeitrags,

  • zwei Monaten, berechnen wir 25 % des Jahresbeitrags,

  • drei Monaten, berechnen wir 30 % des Jahresbeitrags,

  • vier Monaten und darüber, berechnen wir 40 % des Jahresbeitrags.

Gruß einer ehem. Versich.maklerin

siola55  12.08.2014, 15:03
Doch trotzdem musste ich den Erstbeitrag nachzahlen. 

Dies ist nicht der Erstbeitrag, sondern die Geschäftsgebühr für die unnötige Arbeit und die Unannehmlichkeiten des potentiellen Versicherers!

Didem1990 
Fragesteller
 12.11.2014, 12:17

Nur mal so. Habe einen Brief von der Versicherung bekommen, dass ich den Schaden nicht zahlen muss. Da ich den Erstbeitrag bezahlt habe. Danke nochmal für eure Antworten.

LG Didem

Und warum denn jetzt schon zum Anwalt. Warte doch bitte bis der Staatsanwalt kommt, denn für das Fahren ohne Versicherungsschutz wird ja auch noch einiges fäliig, oder? Und die Spielregeln besagen ja, Versicherungsschutz erst ab Zahlung Erstbeitrag und da ja die Versicherung alles ordnen muß, hat sie Anspruch auf den Beitrag. Verzockt, ganz einfach.