Keine Abgabe der Est-Erklärung trotz Pflicht - was erwartet mich?

5 Antworten

Meander hat schon einen Teil sehr treffend beantwortet. Wenn Du es jedoch schleifen lässt, wird zuerst mal für die Folgejahre eine Schätzung gemacht, die immer höher ist, als die tatsächlichen Beträge sein würden. Wenn Du dann nicht zahlst oder reagierst, kommt über kurz oder lang der Gerichtsvollzieher. Eine Steuer ist eine Bringschuld, Das Finanzamt ist eigentlich gar nicht verpflichtet, Bescheide etc. zu schicken. Ich habe beruflich auch in Spanien zu tun. Wenn man hier nicht bezahlt, wird das in einer bestimmten Zeitschrift veröffentlich und mit Aushang am Finanzamt, sowie mit Angabe des Betrages und des Zahlungsziels. Zahlt man dann immer noch nicht, ruckzuck Pfändung von Lohn, Wertsachen, Bankkonten, Immobilien. Man sollte sich mit dem Finanzamt auf keinen Fall anlegen. Wenn man das Geld nicht hat, einen persönlichen Termin vereinbaren, die Lage sachlich vortragen und um Hilfestellung bitten. Die meisten Mitarbeiter helfen auch sehr kompetent. Kopf in den Sand bring absolut nichts, verschlimmert die Angelegenheit nur.

Meandor  25.01.2012, 17:17

Danke für die Zustimmung. Ich erlaube mir, Deine Aussagen rechtlich etwas zu untermauern.

Schätzungen: Ja, ist möglich und sogar Pflicht. Das Gesetz sagt "hat zu schätzen". Aber geschätzt wird erst, nachdem aufgefordert wurde.

Wenn man eine festgesetzte Steuer nicht zahlt, kommt der Vollziehungsbeamte vom Finanzamt. Die haben eigene.

Steuer=Bringschuld. Jein. Wenn es ums zahlen geht klar. Der Knackpunkt ist halt, das über das Gesetz eigentlich klar geregelt ist, wer eine Erklärung abgeben muss, aber ein Großteil weis es nicht. Und es gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Die Finanzbehörden sind da relativ kulant. Wenn eine Erklärung abgegeben ist, bevor die Einleitung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, zählt die Erklärung als Selbstanzeige. Sie muss halt ordentlich und vollständig sein.

Pfänden dürfen die deutschen Finanzämter auch.

Wenn du die rückständigen EST-Erklärungen abgibst, b e v o r das Finanzamt dich dazu auffordert, wird dir nichts passieren. Du zahlst deine rückständigen Steuern und den Zins den das Finanzamt festlegt, wegen verspäteter Abgabe der Est. Hast du die zu zahlende Summe nicht , dann stelle einen Antrag beim FA, die Summe in Teilbeträgen zahlen zu dürfen. Das wird dir auch genehmigt. Irgendwann, da kannst du sicher sein, fällt einem Beamten im FA auf, dass du mit der Abgabe von EST im Rückstand bist. Solltest also nicht darauf hoffen, dass das keiner merkt. Gem. § 25(3)EstG bist du zur Abgabe der EST verpflichtet. Umso "günstig" wie möglich aus der Sache herauszukommen, gib die fehlenden EST-Erklärungen umgehend ab.

ZwanzigerJahre  25.01.2012, 12:11

Warum ist sie gem. § 25(3) EStG zur Abgabe verpflichtet? Sie hat doch keine Einkünfte nach § 2 (1) Nr. 1-3.

Meandor  25.01.2012, 17:33
@ZwanzigerJahre

In meinem § 25 Abs. 3 EStG steht, dass der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat. Absatz 4 sagt, dass die Erklärung elektronisch übermittelt werden muss, wenn Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 vorliegen.

Der Grundsatz des § 25 ist: Jeder muss! außer er fällt unter § 46 (43 V ignorieren wir).

§ 46 sagt, wer nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird nicht veranlagt, außer er fällt unter die Nummern 1-8.

Sie fällt unter die Nummer 2 und landet somit wieder im § 25 und muss eine abgeben.

Ab jetzt geht's in der Abgabenordnung weiter. Die sagt im § 149 Abs. 1 Satz 1 AO: Wer durch Einzelsteuergesetze verpflichtet ist, muss abgeben.

Die nächsten Paragraphen der AO sind etwas blabla. Gefährlich wird es dann bei § 162 AO. Da steht, dass die Behörde zu schätzen hat, wenn sie die Angaben nicht ermitteln oder errechnen kann (zum Beispiel weil man nix abgibt).

Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung ist ein Verwaltungsakt ( § 118 AO). Ein Verwaltungsakt kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 328 AO). Das üblichste ist das Zwangsgeld nach § 329 AO.

Wichtig ist dabei, dass wir noch an den § 149 Abs. 1 Satz 4 AO denken. Auch wenn das FA geschätzt hat, besteht immer noch die Pflicht zur Abgabe und die kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Hier ist jetzt der große Pluspunkt, dass das Finanzamt ja noch nix davon weis, dass da eine Kundin ihre Erklärungspflicht nicht erfüllt.

Sie müsste eigentlich dem Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen mitteilen, damit die Steuer festgesetzt werden kann. Sie tut dies aber nicht. Sie begeht also Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Wir vermuten mal, dass sie es nicht in voller Absicht tut, dass tut sie erst, wenn sie nach den heutigen Antworten hier, immer noch keine Erklärung abgibt, aber bis dahin wäre es eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 Abs. 1 AO. Wo es einen Absatz 1 gibt, gibt es auch einen Absatz 3. Da steht mehr oder minder drin, dass nix passiert, wenn sie ihre Pflichten erfüllt, bevor das Strafverfahren eingeleitet wird.

Wenn also mal ein Wisch ins Haus flattert auf dem steht "Einleitung eines Strafverfahrens", dann kommt sie um die Geldbuße nicht mehr herum. Und wenn die Fahnder nachweisen können, dass sie hier im Forum ist, und trotzdem nix abgibt, dann bleiben wir im § 370 und der erzählt was von Freiheits- oder Geldstrafe.

pollo  26.01.2012, 13:54
@Meandor

kurze Anmerkung/Hinweis: fraglich ist, wenn Sie nichts abgibt, ob es dann tatsächlich den Tatbestand nach § 370 AO erfüllt. Dem Finanzamt liegen doch alle Besteuerungsgrundlagen vor, da die Lohnsteuerbescheinigungen und auch die Leistungen unter Progressionsvorbehalt dem FA übermittelt wurden. Da könnte man zumindestens ansetzen, falls die wirklich mit der Einleitung eines Strafverfahrens kommen. Sonst ist den Ausführungen von Meandor nichts mehr hinzuzufügen :-)

Wenn Du die Erklärungen einreichst, ohne dass das Finanzamt Dich auffordert, wird das als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet. Du musst dann also nur die Steuer mit Zinsen zurückzahlen. Es gibt aber kein Strafverfahren.

sie sollten dringend die Steuererklärungen nachreichen. Das Finanzamt wird sie mit zusätzlichen Zinsen für die verspätete Abgabe belasten. Eine Strafe wäre nur dann zu erwarten, wenn ihnen Vorsatz nachgewiesen würde. Das ist jedoch sehr unwahrscheinlich.

Meandor  25.01.2012, 17:34

Zusätzliche Zinsen gibt es nicht. Nur die gesetzlichen Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen.

Das Finanzamt kann aber einen Verspätungszuschlag festsetzen. Vermutlich meinst Du den.

Mach einfach die blode Steuerelklärung - Wenn du nichts machst,wird die Steuerschuld geschätzt - und dann mit aller Macht eingefordert - warum eierst du so rum!

Also, aufi geht's Gg