Kein ALG I - Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) abgelehnt / Wer weiß Rat?

3 Antworten

Da weis der eine wieder nicht was der andere tut.

Bei der Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III, hat die AfA überhaupt kein Mitspracherecht, ob hier ein Rentenantrag befürwortet werden kann/darf oder soll, von einer Sachbearbeiterin schon mal gar nicht.

Einen Rentenantrag zu stellen, obliegt alleine dem Kranken.

Grundsätzlich ist bei § 145 SGB III zu beachten, das man Gegenüber dem Leistungsträger AfA, seine Bereitschaft zur Arbeit "subjektiv" bereitstellt. Nur wer das nicht tut, bei dem kann § 145 SGB III nicht angewendet werden. § 145 SGB III begründet sich auf eine fiktion zur Arbeitsaufnahme. Wer einen Reha/Rentenantrag nach § 145 SGB III stellt, steht dem Arbeitsmarkt in dem Sinne nur fiktiv zur Verfügung.

Ob ein Reha oder Rentenantrag bewilligt wird entscheidet einzig und alleine die DRV.

Du siehtst selbst, wer alles hierzu was festlegt. 

Amtsärztin, AfA-Mitarbeiter, und dann SG-Richter! Du hast keine Recht in diesen System.

Meine Sachbearbeiterin meinte heute am Telefon, dass die Amtsärztin mich als zwar sehr eingeschränkt, aber eben doch arbeitsfähig ansieht. Einen Rentenantrag könne sie nicht befürworten.... da hat also schon eine Untersuchung statt gefunden? und Du bist gegen das Ergebnis angegangen ? und nun mußt Du zum nächst "höheren-gründlicheren ".. Sozial-Med.- Dienst? oder zu einem Facharzt zwecks Gutachten.. oder verstehe ich das falsch?

wenn nicht, warte das Gutachten ab, wenn Du nicht "voll" Arbeitsunfähig geschrieben wirst kannst Du ggf. dagegen klagen... mußt dann aber auf eigene Rechnung Gegengutachten beibringen und dann wird darüber beim Sozialgericht eine Entscheidung getroffen. Danach wird dann entschieden, ob Du Unterstützung kriegst, oder Rente beantragen, evtl wird Dir auch eine Umschulung entsprechend Deiner Leistungsfähigkeit angeboten, dann wird geklärt, wird der Kostenträger sein wird.