Kein ALG I - Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) abgelehnt / Wer weiß Rat?
Hallo Leute,
bin bei der AfA in großen Schwierigkeiten. Nach 78 Wochen Krankheit (Depressionen/Burn out) bei der KK ausgeschieden, beantragte ich kürzlich ALG I nach § 145 SGB III. Zunächst wurde mir mitgeteilt, dass erst eine amtsärztliche Überprüfung stattfinden würde. Eine Einladung dazu erhielt ich nicht. Heute bekam ich per Post eine Einladung für nächsten Dienstag, damit "abschließend über meinen Antrag entschieden werden kann. Zudem soll ich bestätigen, dass ich bereit bin, leichte Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt anzunehmen. Mein Arbeitsverhältnis besteht noch. Ich bin seit 30 Jahren als Sozialarbeiter im Akutbereich einer Einrichtung für psychisch Kranke und suchtkranke Menschen tätig. Ich bin vom Facharzt weiter krank geschrieben. Meine Sachbearbeiterin meinte heute am Telefon, dass die Amtsärztin mich als zwar sehr eingeschränkt, aber eben doch arbeitsfähig ansieht. Einen Rentenantrag könne sie nicht befürworten. Somit müsste ich mich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Ich könnte ja z. B. einen Mini-Job annehmen. Wenn ich weiter krank geschrieben wäre, müsste ich ALG II beantragen, da ich ja dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Am Dienstag müsste ich definitiv erklären, ob ich mich für leichte Tätigkeiten zur Verfügung stelle. Wer kann dazu etwas mitteilen? Wie soll ich mich verhalten? Danke im Voraus und lG
3 Antworten
Da weis der eine wieder nicht was der andere tut.
Bei der Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III, hat die AfA überhaupt kein Mitspracherecht, ob hier ein Rentenantrag befürwortet werden kann/darf oder soll, von einer Sachbearbeiterin schon mal gar nicht.
Einen Rentenantrag zu stellen, obliegt alleine dem Kranken.
Grundsätzlich ist bei § 145 SGB III zu beachten, das man Gegenüber dem Leistungsträger AfA, seine Bereitschaft zur Arbeit "subjektiv" bereitstellt. Nur wer das nicht tut, bei dem kann § 145 SGB III nicht angewendet werden. § 145 SGB III begründet sich auf eine fiktion zur Arbeitsaufnahme. Wer einen Reha/Rentenantrag nach § 145 SGB III stellt, steht dem Arbeitsmarkt in dem Sinne nur fiktiv zur Verfügung.
Ob ein Reha oder Rentenantrag bewilligt wird entscheidet einzig und alleine die DRV.
Du siehtst selbst, wer alles hierzu was festlegt.
Amtsärztin, AfA-Mitarbeiter, und dann SG-Richter! Du hast keine Recht in diesen System.
Meine Sachbearbeiterin meinte heute am Telefon, dass die Amtsärztin mich als zwar sehr eingeschränkt, aber eben doch arbeitsfähig ansieht. Einen Rentenantrag könne sie nicht befürworten.... da hat also schon eine Untersuchung statt gefunden? und Du bist gegen das Ergebnis angegangen ? und nun mußt Du zum nächst "höheren-gründlicheren ".. Sozial-Med.- Dienst? oder zu einem Facharzt zwecks Gutachten.. oder verstehe ich das falsch?
wenn nicht, warte das Gutachten ab, wenn Du nicht "voll" Arbeitsunfähig geschrieben wirst kannst Du ggf. dagegen klagen... mußt dann aber auf eigene Rechnung Gegengutachten beibringen und dann wird darüber beim Sozialgericht eine Entscheidung getroffen. Danach wird dann entschieden, ob Du Unterstützung kriegst, oder Rente beantragen, evtl wird Dir auch eine Umschulung entsprechend Deiner Leistungsfähigkeit angeboten, dann wird geklärt, wird der Kostenträger sein wird.