Kann man Miete verlangen, wenn im Grundbuch ein Wohnungsrecht eingetragen ist?

8 Antworten

Die zutreffendste Antwort kommt von elmundoesloco. Sachlich ist nichts hinzuzufügen. Ob du die Immobilie kaufst ist eine Frage des Preises. Ein Wohnrecht ist ja nicht vererblich.

Die Wohnberechtigten sind vermutlich schon älter und du kannst dir überlegen, welche Restlebenserwartung ein, sagen wir mal, achtzigjähriger Mann hat. Diese fiktive Zeitdauer multiplizierst du mit der ortsüblichen Miete und ziehst sie vom Preis ab.

Es mag zynisch klingen, aber wenn du die Suchmaschinen mit dem Begriff "Restlebenserwartung" oder "Sterbetafel" fütterst, findest du Listen des statistischen Bundesamtes über die Restlebenserwartung der Bundesbürger, von Säuglingen angefangen und bei 99jährigen aufgehört. Danach richten sich u. a. die Versicherungsgesellschaften. Natürlich handelt es sich um statistische Mittelwerte. Ein 90jähriger kann durchaus 105 werden, während auch 30jährige schon vom Schlag getroffen werden können.

In Abteilung 2 steht das Wohnrecht Löschung mit Todesnachweis nehme ich an.
Geh zum Grundbuch mit Vollmacht des Eigentümers.
Beim Wohnrecht kann die Zahlung der Nebenkosten und anteiliger Reparaturen vertraglich vereinbart oder auch ausgeschlossen werden. Dazu müsste man den notariellen Vertrag einsehen. Im Normalfall muss der Inhaber eines Wohnungsrechtes lediglich die verbrauchsabhängigen Nebenkosten selbst zahlen. Erforderliche Reparaturen sind dann zu tragen, wenn sie dem Erhalt der betreffenden Wohnung dienen.
Meist ist es so das die Eltern ihren Kinder vorab das Haus überschrieben haben, erspart viel Trödel nach Tod.

Zunächst bricht Kauf nicht Miete. Du würdest in den Mietvertrag des Sohnes einsteigen. Ob sie Miete zahlen müssen, kommt auf die Bestellung des Wohnrechtes an. Hat er Ihnen ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt, find ich die Umstände schon merkwürdig. Hier würde ich mich von einem Notar oder einem Anwalt beraten lassen.

Zur Sicherung von Pflegekosten kann das Wohnrecht mW auch vermietet werden, ob dir hier ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Mieters zusteht, keine Ahnung.

Finger davon lassen --> JA!

1. Soweit das Wohnrecht nicht befristet (z. B. 5 Jahre nach Grundbucheintrag) oder bedingt ist (z. B. für die Dauer des ledigen Standes), besteht das Wohnrecht lebenslang.

2. Ein Wohnrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar, die Überlassung der Ausübung des Wohnrechts ist ausgeschlossen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Außerdem können auch Entschädigungszahlungen für die Nichtausübung vereinbart werden. Dafür müsste man in die Bestellungsurkunde schauen.

Die Erfahrung zeigt aber, dass Wohnrechte nicht übertragbar sind, die Ausübung an andere ausgeschlossen sind und auch keine Entschädigungszahlungen bei Nichtausübung fließen müssen. Die Gründe liegen im Sozialhilferecht...

3. Wohnrecht bedeutet, dass die Überlassung bestimmter Räume unentgeltlich zu erfolgen hat. Lediglich die Betriebskosten müssen vom Berechtigten getragen werden, soweit dies nicht vertraglich (oder ggf. auch dinglich, also im Grundbuch mittels eingetragener Reallast) ausgeschlossen wurde.

Ich würde mir diese Bestellungsurkunde (war sicherlich ein Übergabevertrag) genauestens anschauen bzw. einen Volljuristen drüberschauen lassen. Ansonsten Finger weg!

Ein Wohnrecht bedeutet ja nicht unbedingt, dass dieses Wohnrecht kostenlos sein muss. Das müsste dann ebenfalls im Grundbuch stehen.