Kann ich neben der Erwerbsminderungs- und Arbeitsmarktrente noch arbeiten?

6 Antworten

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Hallo kammerl,

hab' deine Frage erst jetzt gelesen; lass' dich bitte hier nicht verunsichern von den vielen negativen Ratschlägen, denn Ratschläge sind auch "Schläge"... :-((

Also fachmännische Antworten sind dies hier bisher nicht ausser von eulig - deshalb meine Antwort als Fachfrau (ehem. Versich.maklerin):

Ich bin schon seit 9 Jahren gesetzlich erwerbsgemindert (habe auch die "Arbeitsmarktrente" seit dem 1.9.2010) und privat berufsunfähig - beziehe also auch die gesetzl. EM-Rente sowie eine private BU-Rente.

Wegen dem Hinzuverdienst würde ich mich nur an die Fakten halten (ich denke, bei diesen vielen negativen Antworten u. Kommentaren hier spielt auch der Neid eine Rolle?) welche da sind: bei voller EM-Rente nur unter 3 Stdn. täglicher Arbeit noch möglich, egal welche Tätigkeit! Die Hinzuverdienstgrenze laut deinem Rentenbescheid war bisher mtl. 12x 450€ + 2x 450€ für Urlaubs- u. Weihnachtsgeld - dies wurde folgendermaßen geändert von der DRB in einen Jahresbetrag von 6.300 € laut Deutsche Rentenversicherung Bund:

Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die Hinzuverdienst-Regelungen für Renten wegen voller Erwerbsminderung gleichen denen für vorgezogene Altersrenten. Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei jährlich 6.300 Euro. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent von Ihrer Rente abgezogen.

Nachzulesen in dem Link hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinzuverdienst-und-Einkommensanrechnung/hinzuverdienst-und-einkommensanrechnung.html#doc9fa85741-b13c-4796-87ed-c14cfe901d1fbodyText6

Ich bin jetzt total verunsichert und habe Angst einen Fehler zu machen.

Dies kann ich gut nachempfinden nach diesen größtenteils vielen Verunsicherungen :-((

Natürlich mußt du vor Beginn der Tätigkeit dies bei deiner DRB melden; dabei darf die tägliche Arbeit keine 3 Stdn. betragen (ganz wichtig: also ja nicht 1Tag 6 Stdn. und am Folgetag 0 Stdn. ergibt im Schnitt zwar 3 Stdn. aber die EM-Rente wird dann halbiert!).

Sollte der DRB i-was nicht passen an deiner Beschäftigung, dann melden die sich schon... darum unverzüglich vorher den Hinzuverdienst der DRB melden!

Viel Erfolg und Freude beim Hinzuverdienst wünscht dir siola55

Für weitere Fragen stehe ich gerne als "Fachfrau" zur Verfügung...

PS: Ich habe schon bald 10 Jahre einen Hinzuverdienst als 450-Euro-Minijob und hatte bisher überhaupt keine Probleme ;-)

Wegen dem Finanzamt solltest du unbedingt drauf achten, daß dein zukünftiger Arb.geber die 2% Pauschalsteuer für dich entrichtet, dann mußt du diesen Minijob nicht in deiner Einkommensteuererklärung angeben, da ja dann bereits pauschal versteuert ;-)

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/01_Entgeltgrenze/node.html

Hallo kammerl,

Sie schreiben unter anderem:

Kann ich neben der Erwerbsminderungs- und Arbeitsmarktrente noch arbeiten?

Antwort:

Grundsätzlich ist es so, daß Sie neben der vollen Erwerbsminderungsrente bis zu 6.300 Euro im Jahr Brutto hinzuverdienen dürfen und zudem müßen Sie stets darauf achten, daß Ihre Arbeitszeit pro Arbeitstag in jedem Fall unter 3 Stunden bleibt!

Sie müßen Ihre zuständige DRV-Rentenanstalt von allen derartigen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen zeitnah in Kenntnis setzen!

Am Einfachsten gelingt Ihnen dies, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kopie des Arbeitsvertrages mit Arbeitsplatzbeschreibung verlangen, wo diese o.a. Kriterien zweifelsfrei ersichtlich sind und diese Nachweise bei Ihrer zuständigen DRV-Rentenanstalt zeitnah einreichen!

Lassen Sie sich das Einverständnis zum Hinzuverdienst in einem schriftlichen Bescheid geben, dann sind Sie immer auf der sicheren Seite und können bei Nacht wieder ruhig schlafen!

Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird!

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https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinzuverdienst-und-Einkommensanrechnung/hinzuverdienst-und-einkommensanrechnung.html#doc9fa85741-b13c-4796-87ed-c14cfe901d1fbodyText6

Auszug:

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Die Hinzuverdienst-Regelungen für Renten wegen voller Erwerbsminderung gleichen denen für vorgezogene Altersrenten. Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei jährlich 6.300 Euro. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent von Ihrer Rente abgezogen.

Zusätzlich ist der Hinzuverdienstdeckel zu beachten. Dieser orientiert sich an Ihrem höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsminderung. Liegt Ihr Hinzuverdienst zusammen mit der schon im ersten Schritt gekürzten Rente über dem Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag voll von Ihrer Teilrente abgezogen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsmindeurng

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich an Ihrem höchsten Entgelt aus den letzten 15 Jahren vor dem Eintritt Ihrer Erwerbsminderung. Sie beträgt für das Jahr 2018 allerdings mindestens 14.798,70 Euro. Der Verdienst, der diese Grenze überschreitet, wird zu 40 Prozent von Ihrer Erwerbsminderungsrente abgezogen.

Der Hinzuverdienstdeckel wird auch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angewandt. Liegt Ihr Hinzuverdienst zusammen mit der schon im ersten Schritt gekürzten Rente über dem Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber hinaus gehende Betrag voll von Ihrer Teilrente abgezogen.

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Fazit:

Lassen Sie sich nicht von irgendeinem Sozialarbeiter verunsichern, halten Sie sich an die vorstehenden Ratschläge und alles wird wieder gut!

Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich gründlich und individuell beraten, dies geht sowohl bei den zuständigen Bürgerdiensten im Rathaus, bei den DRV-Versichertenberatern in Wohnortnähe (Google-Suche), oder in der nächstgelegenen DRV-Beratungsstelle (Google-Suche) nach Terminabsprache!

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
siola55  30.07.2019, 18:03
...wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kopie des Arbeitsvertrages mit Arbeitsplatzbeschreibung verlangen, wo diese o.a. Kriterien zweifelsfrei ersichtlich sind und...

... und wenn wir schon vom Arbeitsvertrag hier schreiben, dann sollte er unbedingt die 2% Pauschalsteuer im Vertrag festhalten lassen, welche der Arbeitgeber dann für ihn entrichten sollte, daß der Hinzuverdienst nicht in der Einkommensteuererklärung mit angegeben werden muß, da ja dann bereits pauschalversteuert: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html

Ansonsten entspricht deine Antwort ja meiner - nur ausführlicher ;-)

Arbeitsmarktrente bedeutet ja, dass du eigentlich nicht voll erwerbsgemindert bist, sondern nur teilerwerbsgemindert. also rein theoretisch noch bis unter 6 Stunden arbeiten könntest. da der Arbeitsmarkt für dich wohl keine Stellen hergibt, hat man dir die Arbeitsmarktrente bewilligt und du bekommst die volle Rente ausgezahlt.

nun hast du dir einen Job gesucht und bist damit quasi wieder auf dem Arbeitsmarkt unterwegs.

vom Hinzuverdienst her und auch der Stundenzahl ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden. aber ich kann den Berater da auch gut verstehen. man will natürlich nicht schwarz malen und es kommt nicht immer alles so wie man befürchtet, aber seine Bedenken sind durchaus berechtigt. aber wie gesagt, es muss nicht so kommen.

Der DRV ist deine Tätigkeit egal.

Hauptsache du hältst die Hinzuverdienstgrenze ein!

siola55  30.07.2019, 12:30
  1. Stimmt so leider nicht ganz - in erster Linie ist bei der EM-Rente das Restleistungsvermögen entscheidend: bei 3 Stdn. bis unter 6 Stdn. täglicher Arbeit wird die EM-Rente halbiert; ab 6 Stdn. täglich noch möglicher Arbeit gibt es keine EM-Rente mehr :-((

Also müssen beim Hinzuverdienst die täglich noch mögliche Arbeit unbedingt unter 3 Stdn. sein, um weiterhin die volle EM-Rente zu erhalten ;-)

Die Hinzuverdienstgrenze ist da nur zweitrangig, da bei Überschreitung dieser Grenze eben die Anrechnung bzw. der Abzug von der EM-Rente zu 40% erfolgt - jedoch wird weiterhin die EM-Rente bezahlt, was im Gegensatz bei Überschreitung des erlaubten Restleistungsvermögen im schlimmsten Fall der Wegfall der EM-Rente bedeutet! Alles klar? Hoff' ich doch ganz stark...

turnmami  30.07.2019, 19:05
@siola55

Das stimmt nicht so ganz. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, dann kommt die von dir beschriebene Flexirente. Allerdings wird hier dann die Beschäftigung und die medizin. EM Berechtigung überprüft. Daher ist meine Aussage richtig, dass unterhalb der Hinzuverdienstgrenze die Beschäftigungsart egal ist!

siola55  30.07.2019, 20:22
@turnmami

Ja klar - genau meine Aussage: die Beschäftigungsart ist doch egal, jedoch niemals das Restleistungsvermögen!!! Ab 6 Stdn. täglicher Arbeit ist die EM-Rente futsch, jedoch niemals bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze - da greift dann eben die 40% Anrechnung bzw. Abzug von der EM-Rente; die Rente selbst jedoch wird doch weitergezahlt!

Ich denke , du willst mich nicht verstehen... siehe hierzu auch die Antwort von Konrad Huber, welche meine Antwort bestätigt ;-)

turnmami  31.07.2019, 18:55
@siola55

Ich denke, du kennst die Vorgehensweise der DRV nicht!

siola55  31.07.2019, 21:39
@turnmami

Hab' schon über 10 Jahre eigene Erfahrung mit der EM-Rente bei der DRB mit allen Höhen und Tiefen... ;-)

turnmami  01.08.2019, 11:50
@siola55

Und daher kennst die Anweisungen innerhalb der DRV? Unwahrscheinlich

Bei Arbeitsmarktrente würde ich aufpassen. Nicht das die DRV meint, der Teilzeitmarkt sei doch nicht verschlossen. Dann gibt es nur noch eine Teil-Rente, die bei Bedarf mit Hartz4 aufgestockt werden muss. Also Obacht!