Kann ich h auch kuendigen wenn der niessbraucher seinen verpflichtungen nicht nachkommt?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hält der Nießraucher sich nicht an seiner Verpflichtungen, kann der Berechtigte ihm kündigen. Voraussetzung ist, dass er ihn vergeblich abgemahnt hat und Schaden erlitten hat. Der berechtigte sollte den Nießbraucher zunächst auf Einhalt seiner Pflichten verklagen, so weit die noch erfüllt werden können. Sodann sollte er Schadensersatz verlangen, insbesondere nachdem der Berechtigte selbst Leistungen an Stelle des Nießbrauchers erbracht hat oder hat erbringen lassen. Sodann sollte der Berechtigte mit seinen titulierten Schadensersatzansprüchen in das Vermögen der Nießbraucher und auch den Nießbrauch pfänden. Dann verliert der Nioeßbraucher auf jeden Fall sein recht und der Berechtigte kann noch eine Menge Schadensersatz für die Vergangenheit vom Nießbraucher holen. Für die weiteren Schritte suchen Sie einen Rechtsanwalt auf. Allerdings sollten Sie sich von den Schwarzkuttenträgern vor der Beauftragung auf alle Fälle deren Berufshaftplichtversicherungen nachweisen lassen wegen des gesetzlichen Jagdschein für alle ebenso bekutteten Deutschen Richter gem. § 839 Abs. 2 BGB! Dann bekommen Sie beim versagen der deutschen Advokaten auf jeden Fall Schadensersatz. Und nun auf gegen diese blöden Nießbrauchsleute.

gerry2010 
Fragesteller
 23.02.2010, 11:04

Vielen dank fuer deine Antwort war echt Hilfreich. Gerry

Schwierig, ich würde die Eltern 1. per Einschreiben/Rückschein auffordern ihrer Pflicht (Instandhaltung) innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen, wenn sich nichts tut in dieser Zeit, 2. die Angelegenheit einem Anwalt übergeben.

Bevor Du gegen Deine Eltern vorgehst, solltest Du erst mal das Gespräch suchen. Es sind schließlich Deine Eltern. Vielleicht haben sie auch eine ganz andere Auffassung von Instandhaltung. Oder sie schaffen es einfach nicht. Dann wäre es denkbar, wenn sie z. B. aus den Mieteinnahmen einen Hausmeister beschäftigen, der sich um alles kümmert.

Wenn der Niesbraucher die Mieten kassiert und gewisse Reparaturen und die Unterhaltskosten des Hauses bezahlt, hat er seine „Verpflichtungen“ erledigt.

Alle anderen „Pflichten“ sind Sache des Hauseigentümers: Neuvermietung, Reparaturen veranlassen, Nebenkostenabrechnung, Abnahme von Wohnungen …

Leider verkennen EIgentümer gerne ihre! Pflichten und meinen, nur weil sie für den Moment keine Einkünfte vom Haus haben, sie hätten damit dann auch nichts zu tun!

Alle oben genannten Tätigkeiten sind Sache des Hauseigentümers. Grundsteuern, Sachversicherungen für das Haus, Kosten für die Hausernergie, Winterdienst muss der Niesbraucher zahlen. Die Organisation ist Sache des Eigentümers …

Bei erheblicher Rechtsverletzung ist dies möglich, ja. Ob eine solche tatsächlich vorliegt, wäre zu prüfen.

Um den Streit zwischen den Familienmitgliedern nicht ganz so extrem eskalieren zu lassen, bestünde nach § 1054 BGB die Möglichkeit zur

Gerichtlichen Verwaltung wegen Pflichtverletzung.

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.

Damit würde sich dann ein vom Gericht bestellter Zwangsverwalter um die lfd. Bewirtschaftung des Hauses kümmern, die direkte Auseinandersetzung Eltern/Kind würde reduziert.