Ist die Kleinreparatur eines elektrischen Türöffners in der Mietwohnung Mietersache?

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Die laufende Instandhaltung obliegt nach dem Gesetz grundsätzlich den Vermieter. Diese Pflicht kann jedoch teilweise durch den Mietvertrag dem Mieter auferlegt werden. So wird häufig im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter die Kosten für "kleinere Instandsetzungen" bzw. zur "Beseitigung von Bagatellschäden trägt.

Für die Kostenabwälzung kleiner Instandsetzungen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof (WM 91, 381; 89, 324) folgende Zumutbarkeitsgrenzen aufgestellt:

> Bagatellreparaturen dürfen höchstens 90 Euro kosten;

> in der Mietvertragsklausel muss eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum für den Fall genannt werden, dass sich Kleinreparaturen häufen;

> außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unangemessen benachteiligt wird er nämlich dann, wenn er für Gegenstände zahlen soll, die er gar nicht direkt abnutzen kann, wie z. B. Leitungen für Gas, Wasser und Strom.

Wichtig: Es kann allenfalls die Verpflichtung, für Bagatellschäden zu zahlen, abgewälzt werden, nicht aber die Verpflichtung, defekte Gegenstände instand zu halten oder instand zu setzen, d. h. reparieren zu lassen (BGH WM 92, 355; OLG Frankfurt WM 97, 609).

Es steht drin, dass bis zu einem bestimmten Betrag der Mieter zu zahlen hat. Lass dir einen Kostenvoranschlag machen.

wenns am schalter hängt ist es deine sache, allerdings woher weist du dass es daran hängt? jedenfalls würd ich wegen 5 euro keine wellen schlagen

Wenn die Reparaturkosten unter dem Betrag, der im Mietvertrag steht, liegen, dann musst du sie als Mieter tragen.

Quickfinger  30.11.2010, 10:33

Nein, das ist nicht das einzige Kriterium.

Die Haustüröffnungsanlage ist von zentraler Natur, berührt als abgeschlossener Kreis das gesamte Haus. Instandhaltung ist dem Gesetze nach ohnehin (eigentlich) allein Angelegenheit des Eigentümers/Vermieters, nur weitestgehend schon überwälzt auf den Mieter (soweit vom Gesetzgeber eben gerade zulässig). Der Mieter hat mithin für sämtliche Einrichtungen "in den vier Wänden", also innerhalb der Wohnung selbst, nicht aber an gemeinschaftlich im gesamten Hause genutzten Anlagen die Kosten im Rahmen der "Kleinreparatur-Klausel" zu tragen. Diese reicht schlußrendlich regelmäßig aus, um den Vermieter von allen Abnutzungs-/Verschleißerneuerungen und Reparaturen freizustellen.

Den Aufwand für Reparaturen und Ersatzteilen für die gemeinschaftlich genutzte Haustüröffnungs-Anlage wird der ETW-Eigentümer also über die beauftragte Hausverwaltung bzw. den Hauseigentümer im der Rahmen der BK-Abrechnung allen Mietern überhelfen - und so es einem oder mehreren Mietern auffällt - selbst zu tragen haben, da es sich schlußendlich um eine Instandhaltung an seinem Wohneigentum handelt, aus dem er Nießbrauch zieht und sachlich-richtig für Instandhaltungen eine angemessene Rücklage zu bilden hat.