Invalidität nach Kreuzbandriss, komplizierten Meniskusriss, Knorpelschaden und Außenband anriss

2 Antworten

Hey Sport1993,

wann war denn dein Unfalltag??? Einen Dauerschaden/Invalidität kann in der Regel frühestens nach 12 Monaten - vom Unfalltag an gerechnet - von einem Arzt festgestellt werden! Je nach Versicherer und Tarif kann dies jedoch variieren - Gültigkeit haben die entsprechenden AUB (Allg. Unfallbedingungen).

Auch die späteste Frist für die Feststellung einer Invalidität ist in der Regel 15 Monate nach dem Unfall; manche Versicherer setzen diese Frist erst nach 24 Monaten - je nach Gesellschaft und Tarif inzwischen gänzlich verschieden!

Jedoch bei der allerletzten Frist wg. einer evtl. Verschlechterung der Invalidität (zugunsten der versicherten Person) bzw. auch einer Verbesserung der Invalidität (zugunsten des Versichrers) gilt bei den meisten Unfallversicherungen eine 3-Jahres-Frist wiederum ab dem Unfalltag!

Ich habe mir das vordere Kreuzband, den Außenmeniskus , den Knorpel und Außenband verletzt.

Noch eine Frage zum Unfallhergang: War dies ein Sportunfall (Fußball?) oder bei welcher sportlichen Betätigung ist dieser Unfall passiert?

Wegen einem evtl. Dauerschaden u. entsprechender Entschädigung von weiteren Unfallversicherungen ganz wichtig! Jedoch müßte dann aber auch der Unfall bereits bei den anderen Unfallversichern gemeldet worden sein wg. evtl. Invaliditäts-Leistungen... wie z.B. Württ. Gemeindeversicherung oder ähnliche bzw. andere Versicher.

PS: Mit Wie viel % Invalidität kann man so Pi mal Daumen rechnen?

Die Beantwortung dieser Frage gleicht einem Lotteriespiel; dies kann nur durch einen Arzt festgestellt werden!

Beim privaten Unfallversicherer ergibt sich schon ein Problem, nach welcher Gliedertaxe überhaupt bei deinem Unfall geleistet wird und dann muß auch auch noch der Prozentanteil eingeschätzt werden, d.h. die Funktionsbeeinträchtigung muß vom Arzt festgestellt werden!

Vollinvalidität und Teilinvalidität

Grundsätzlich wird bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zwischen Vollinvalidität und Teilinvalidität unterschieden. Nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen meint Vollinvalidität den vollständigen Verlust oder völligen Funktionsverlust von Körperteilen oder Sinnesorganen. In diesem Fall wird die Invaliditätsleistung mit den in der Gliedertaxe bestimmten Prozentsätzen zu 100% ausgezahlt.

Wobei man hingegen bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung von Körperteilen von Teilinvalidität spricht. Wird duch einen Unfall z.B. die Funktionsfähigkeit eines Fingers zu 30% beeintrachtigt, errechnet sich der Invaliditätsgrad aus dem 3/10 Teil aus dem in der Gliedertaxe festgelegten %-Wert.

Gruß einer ehem. Versich.maklerin

10 % wahrscheinlich nur.