Immobilie ablehnen?

4 Antworten

Nein, Du musst nur zahlen wenn du die Wohnung kaufst. Das mit dem Widerrufsrecht ist eine neue EU Reglung.

Das ist ganz einfach:

1.)Wenn du auf Dein 14 tägiges Widerrufsrecht verzichtest, dann wird der Makler sofort tätig werden, denn er kann sicher sein, dass er im Falle Deines Kaufes auch seine Provision bekommt und Du nicht widerrufst.

2.) Wenn Du nicht auf Dein 14 tägiges Widerrufsrecht verzichtest, wird der Makler 14 Tage mit der Besichtigung und dem Expose warten bis das Widerrufsrecht automatisch erloschen ist. (Allerdings besteht dann die Gefahr, dass das Objekt schon an jemanden verkauft ist, der damit keine Probleme hatte auf sein Widerrufsrecht zu verzichten). Nach den 14 Tagen wird er dann tätig werden ohne Gefahr seine Provision zu verlieren.

Normalerweise zahlt man nur bei Vertragsabschluss. 

Keine Angst...

Seit Juni 2014 gilt das neue Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge, d.h. auch für Maklerverträge, die Du über das Internet oder Telefon abschließt.

Nebenbei bemerkt, entsteht die Zahlungspflicht einer Provision erst dann, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommt. Jetzt muss Du definitiv nichts zahlen.

Wenn Dir die Wohnung nicht gefällt, zahlst Du nichts.

Allein durch die Tatsache, dass Du den Makler kontaktiert hast, ist ein Vertrag entstanden, den Du nach dem neuen Recht binnen 14 Tagen widerrufen kannst.

Genau hier liegt das Problem des Maklers: Angenommen er schickt Dir jetzt das Exposé, besichtigt mit Dir und Du unterschreibst einen Kauf- oder Mietvertrag, dann kannst Du den Maklervertrag kündigen, wenn dies alles binnen 14 Tagen geschieht.

Der Makler hat folglich eine Menge Arbeit, bekommt aber keine Provision

Belehrt er dich nicht vom Widerrufsrecht, verlängert sich deine Möglichkeit zum Widerruf von 14 Tagen auf 12 Monate.

Der Makler will nun einfach sicher gehen, dass Du diese Belehrung gelesen hast und möchte von Dir eine Bestätigung.

Im Übrigen kannst Du auch auf dein Widerrufsrecht verzichten (steht das vielleicht sogar in der E-Mail?), so dass der Makler vor Ablauf der 14-Tages-Frist tätig wird.