Ich bekomme Hartz 4 und Frau geht arbeiten und hat ihr Erbe auszahlt bekommen.

5 Antworten

Nicht du bekommst Hartz IV, sondern ihr beide als Bedarfsgemeinschaft als Aufstockung.Ihr beide seit Alg2 Bezieher, das hat mit Arbeiten gehen oder nicht gar nichts zu tun. Sondern nur, ob euer Einkommen zum Leben ausreicht. Das das Einkommen deiner Frau wird angerechnet und die Erbschaft deiner Frau auch, die hohen Freibetraege gelten nur bei Antragstellung.

Und die Haelfte anrechnen geht natuerlich auch nicht, denn sie ist genauso Mitglied eurer Bedarfsgemeinschaft, wie du auch. Da gibt es meins und deins in der Bedarfsgemeinschaft.

Noch mal ganz einfach, knapp und verständlich:

"Sie hat einen Freibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr"... gilt nur bei Erstantrag, wenn die Vermögensbestandsaufnahme gemacht wird.

Später gilt jeder weitere Geldzufluss als Einkommen (nicht Vermögen) und wird entsprechend auf die Alg2-Leistung angerechnet.

Wenn Du und Deine Frau eine Bedarfsgemeinschaft bildet, bekommt Ihr folglich aufgrund des Erbes weniger Leistung vom Jobcenter.

cyracus  06.05.2015, 16:25

Wenn nach der vorgegebenen  Zeit, in der die beiden vom Erbe leben müssen, Geld übrig ist, ist es Vermögen, und es kann wieder Hartz IV beantragt werden.

Je nachdem, wie "viel" die beiden an Hartz IV bekommen, könnte es ja sein, dass nach der vorgegebenen Zeit noch Geld übrig ist.

Teschio  07.05.2015, 09:09
@cyracus

Dann kannst Du (Ciriaco) ja gleich die "andere" Schiene fahren... ALG2 Abmelden... 1 Monat aussetzen... dann wieder anmelden und das Erbe als VM angeben... aber ob das so widerstandslos durchgeht...

cyracus  07.05.2015, 16:39
@Teschio

@Teschio, das mit dem 1 Monat ist zwar clever gedacht, funktioniert aber nicht gemäß Entscheidung des Bundessozialgerichts. - Hier ging es um Steuerrückzahlung, das ist aber übertragbar auch auf anderen Geldzufluss:

Anrechnung von Steuererstattungen

(30.9.2008; B 4 AS 29/07 R)

Zu klärende Fragen:

Ist die Lohnsteuererstattung Einkommen oder Vermögen? Und: Wenn sie Einkommen ist, wann wird dann aus dem Einkommen Vermögen?

Steuererstattungen sind nach dem BSG Einkommen. Bei der Verteilung des Einkommens auf mehrere Bedarfsmonate schränkt das BSG die ARGEN wenig ein. Der so genannte Verteilzeitraum wird weder durch den Ablauf eines Bewilligungszeitraums noch durch die erneute Antragstellung begrenzt. Der Verteilzeitraum wird vielmehr nur dann unterbrochen, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme - entfällt. Den Übergang von Einkommen zu Vermögen beschreibt das BSG folgendermaßen:

Zitat aus dem Urteil Rz.31:

„Dieses bedeutet: Wird die Hilfebedürftigkeit überwunden, zB durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat (vgl zum Monatsprinzip Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, 2008, § 41 RdNr 10 f) und ohne Berücksichtigung der zu verteilenden einmaligen Einnahme und ohne sonstige, nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter, liegen bei erneutem Eintritt der Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor. Bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung ist es nicht mehr gerechtfertigt, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme nach erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. Es handelt sich um einen Zufluss vor der erneuten - vergleichbar der ersten (s hierzu beim Vermögen BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R) - Antragstellung und dem "Wiedereintritt" von Hilfebedürftigkeit. Der Zufluss wäre daher ab diese m Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen.“

Quelle:http://www.harald-thome.de/media/files/Dies%20und%20das/Rechtsprechung_SGB_II_Info_01.pdf

Teschio  08.05.2015, 09:01
@cyracus

Wie auch immer wäre das grenzwertig und mEn schwer durchzusetzen... dann lieber die 12 Monate...wenn sie denn nutzen und noch was "über" bleibt...

cyracus  08.05.2015, 16:07
@Teschio

Was genau ist an der Entscheidung des Bundessozialgerichts grenzwertig?

Hier wird es sehr ausführlich erklärt:

Wie viel dürfen Hartz IV Empfänger erben?

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/102014-wie-viel-duerfen-hartz-iv-empfaenger-erben

Kurz gefasst:

Obwohl eine Erbschaft für den normal denken Menschen Vermögen ist, gilt es bei Hartz IV als Einkommen.

Eine gewisse Zeit müsst Ihr von dem Erbe leben (es sind 6 oder 12 Monate). Um zu erfahren, ob es bei Euch 6 oder 12 Monate sind, fragt nach bei (google so)

DSD Schutzbund gegen Diskriminierung

Dort lasst dann auch den Bescheid überprüfen, den Ihr aufgrund der Mitteilung des Erbes vom Jobcenter bekommt.

Was nach der Zeit übrig ist, ist Vermögen (auch im Sinne der Vorschriften von Hartz IV).

Weil die Summe (es wird wohl etwas übrig bleiben) innerhalb Eures Vermögenfreibetrages ist, könnt Ihr dann wieder Hartz IV beantragen. Ihr gebt dann Euer erlaubtes Vermögen an.

cyracus  06.05.2015, 16:23

Lies auch diese interessante Diskussion - besonders hilfreich ist der Beitrag von w12:

Grundsicherung nach Erbschaft?

http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/viewtopic.php?t=5063

Dort geht es zwar um jemanden mit Grundsicherung im Alter, trotzdem ist das ähnlich.

Wenn Ihr dazu noch Fragen habt, stellt die Fragen auch beim DSD. Die setzen sich sehr für Hartz IV-Bezieher ein.

Sie hat einen Freibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr. Wenn das nicht übersteigt dann wird nix angerechnet,muss aber bei der Arge angegeben werden. Was drüber hinausgeht , wird angerechnet und muss verlebt werden.

Scenice 
Fragesteller
 05.05.2015, 21:41

Also bedeutet dieses, bei 46 Jahren mal 150 € und bei 50 Jahren mal 150€. Wenn man das angerechnete verbraucht hat , bekommt man dann wieder Hartz 4?

Teschio  06.05.2015, 08:18

Puhhh... das ist jawohl sowas von falsch und irreführend für den armen Fragesteller... lieber Klappe halten wenn keine Ahnung!

Richtig ist die Aussage von Eisblume.

cyracus  06.05.2015, 16:29

@EisregenFee, die Gesetze rund um Hartz IV sind sehr kompliziert. - Bitte beantworte Fragen dazu nur dann, wenn Du wirklich Bescheid weißt. Die Fragenden verlassen sich doch auf unsere Antworten, und dann müssen die schon stimmen.

Du bist neu hier - ich wünsche Dir viel Freude auf GF.

Im laufendem AIIg 2 Bezug wird das ganze Erbe als Einkommen angerechnet. Wenn sie einen Antrag auf AIIg 2 stellen dann gelten die Freibeträge, da es als Vermögen gilt. Sind zwei unterschiedliche Dinge. Ich arbeite im Jobcenter daher weiss ich das. Steht aber auch im Internet.

Scenice 
Fragesteller
 05.05.2015, 22:11

Da meiner Frau das Erbe gehört und Arbeiten geht müsste ihr doch wenigstens die Hälfte gehören. Es gibt doch ein Freibetrag oder nicht.

Eisblumezwei  05.05.2015, 22:21
@Scenice

Ja der Freibetrag gilt wie oben schon geschrieben beim AIIG 2 Erstantrag, da das dort ja Vermögen ist. ES gibt nur auf Vermögen einen Freibetrag aber nicht auf Einkommen. Im laufenden AIIg 2 Bezug gilt ein Erbe als EINKOMMEN. Da gab es jetzt auch erst wieder ein Urteil wo das ganze Erbe im laufenden AIIg 2 Bezug auf die Leistungen angerechnet werden darf, ist Rechtmäßig. Solange ihre Frau zur Bedarfsgemeinschaft gehört wird sie nach den SGB 2 Gesetzen behandelt auch wenn sie arbeitet. Wie gesagt steht auch im Internet und gab jetzt erst wieder ein Urteil. Im Urteil ging es auch um Erbe bei laufendem AIIG 2 Bezug in der Bedarfsgemeinschaft. Wird ganz angerechnet. Natürlich gehört ihrer Frau das Erbe nur AIIg 2 sind ja Sozialleistungen da geht Erbe vor. Ihnen nimmt ja auch keiner das Erbe weg. Ist auch verständlich, da sie als Bedarfsgemeinschft ja von Steuergeldern leben. Ich arbeite ja im Jobcenter als Fallmangerin daher weiss ich das natürlich. Trotzdem alles Gute.

Eisblumezwei  05.05.2015, 22:35
@Eisblumezwei

Ein Erbe gilt als EINKOMMEN. Ein Erwerbseinkommen hat natürlich Freibeträge. Aber ein Einkommen als Erbe nicht. Da es ja nicht als Erwerbseinkommen gilt, sondern als sonstiges Einkommen. Ist ein wichtiger Unterschied.

Spot1978  07.05.2015, 17:29
@Scenice

Wo ist das Problem? Ihr seid verheiratet und eine Bedarfsgemeintschaft. Nun habt ihr (respektive deine Frau) geerbt. Ist doch klar dass dieses Geld nun erst mal euren Lebensunterhalt sichert (zusätzlich zu Ihrem Einkommen) bevor wieder Geld von uns Steuerzahlern kommt.