Heizöl Tankraum 4500l: Dichschliessende und selbstschliessende Tür

2 Antworten

Hallo,

in Bayern zuhause.

Feuerungsverordnung (FeuV) vom 11. November 2007 findest Du online.

§ 11 (2) "...Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben..."

Eine "feuerhemmende Tür" ist die unterster Stufe einer Brandschutztür (T30) nach DIN 4102-5. Die Tür muss eine Zulassung des DIBt besitzen. Einen Billig-Schließer selbst anzuschrauben wäre töricht, weil die Tür dann ihre Zulassung verliert. Du brauchst also eine Tür mit:

  • Zulassungsschild auf dem Türblatt,
  • Übereinstimmungserklärung der Montagefirma (des Errichters) über den sachgerechten Einbau und zulassungskonforme Montage der Tür, inkl. Schließer
  • Wartungsanleitung,
  • Zulassungsbescheid des DIBt.

Alles i.d.R. nicht preiswert.

Es sei denn die Tür trennt den Brennstofflagerraum vom Heizraum, dann musst Du gar nichts machen. Keine Tür. Und von "dichtschließend" lese ich unter § 11 auch nichts.

Gruß

tombueng 
Fragesteller
 25.06.2013, 22:27

Danke für die Antwort, aber ich glaube das ist so nicht richtig. in §11 geht es um die Lagerung vom mehr als 5000l, oder? Ich lagere aber wie beschrieben nur 4500l dafür gilt §11 nicht denke ich mal (hat mir die Bezirkskaminkehrer auch mitlerweile so bestätigt).

Ich meine hier gilt wegen weniger als 5000l §12 "Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen" der in Abschnit 2 besagt: "Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden ... in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 5000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, und nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben..."

DietmarBakel  01.07.2013, 20:46
@tombueng

Aus NRW kann ich Dir jetzt nur so helfen:

„Die geringste Anforderung ist mit „dichtschließend“ umschrieben. Hierbei ist nur ein bautechnischer Zustand umschrieben, der nicht auf eine bestehenden Prüfung in einer Versuchsanordnung abstellt. Nach der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (Nr. 17.1 WBauO NW) gelten als dichtschließende Türen mit stumpf einschlagenden oder gefälzten vollwandigem Türblatt und einer mindestens 3-seitig umlaufenden Dichtung, Verglasungen in diesen Türen sind zulässig.“

Gruß

Ist doch bis 5000L zulässig...