Hausordnung/Mietvertrag mit Besucherregelungen?

6 Antworten

Bei Studentenwohnheimen können besondere Bestimmungen gelten, die sich nicht unbedingt mit dem Mietrecht decken müssen. Jedoch auch im normlen Mietrecht ist das so eine Sache mit dem Besuch. Ein Besuch ist mal für ein paar Tage da, und dann wieder weg. Aber da du fragst, sollten wir es nicht schön reden, sondern auf den Punkt bringen. Und wenn du sagst, dass deine Freundin ab und zu die Woche da ist, dann geht das auch bei einer normalen Wohnung über den "Besuch" hinaus. Das ist ja dann keine vorübergehende Sache, sondern das hat Regelmäßigkeit. Deine Freundin ist quasi so oft da wie wenn es eine Zweitwohnung von ihr wäre.

Ich hoffe, ich konnte dir etwas erklären, dass der Begriff Besuch seine Grenze hat. Auch in einer Wohnung nennt sich das aufgrund der Regelmäßigkeit alle paar Tage "Gebrauchsüberlassung an Dritte" was genehmigungspflichtig ist. Und dazu kommt noch, dass es manche Studenten wahrscheinlich übertreiben, indem die aufgrund der Knappheit an Studentenappartments in manchen Städten vielleicht auch jemand komplett bei sich wohnen lassen unerlaubterweise. Es ist also völlig legitim, dass die Verwaltung dem einen Riegel vorschieben muss.

Nixwisser82629 
Fragesteller
 20.03.2018, 12:03

Danke für deine ausführliche Antwort. Ich glaub ich hab es etwas falsch beschrieben. Mit ab und zu meine ich so in etwa 1 mal die Woche und nicht eine ganze Woche.

Renick  20.03.2018, 12:14
@Nixwisser82629

Ja das habe ich schon so verstanden, dass es nicht jeden Tag der Fall ist. Man könnte nun darüber streiten, wie häufig man es noch als Besuch nennen kann. Aber ich wollte dir erklären, dass es von einigen Studenten vermutlich übertrieben wird mit dem angeblichen "Besuch". Es ist der Verwaltung erlaubt, das zu unterbinden, und das muss sie auch, denn sonst macht jeder was er will und keiner schaut auf die Regeln. Dass andere, die nur selten jemand da haben als Besuch, davon benachteiligt sein können, ist klar.

Das BGB legt fest:

§ 549 3. (3) Für Wohnraum in einem Studentenwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§577, 577 a nicht.

Diese außer Kraft gesetzten §§ berühren nicht das Besuchsrecht im STWH.

Besuchsrechte können aber in den Hausordnungen vereinbart worden sein. Besuchsverbote können nicht Bestandteil der Mietverträge sein.

.... und, wo ist das Problem? Das Mietrecht gilt nicht bei Studentenwohnheimen und noch bestimmt der Betreiber, wer über die Matte darf.

Wurde doch auch so vereinbart und von dir unterschrieben!

Ein Zimmer/Wohnung in einem Studentenwohnheim ist nicht das gleiche wie eine Mietwohnung. Hier gelten nicht die gleichen Rechte wie in einer "normal" gemieteten Wohnung

Im Grunde ist es ein Gästezimmer, welches dir zur Verfügung gestellt wurde., Und da bestimmt nun mal der "Gastgeber" die Hausordnung. .

Nach Rechtssprechung und dem allgemeinen Mietrecht ist es dem Vermieter nicht erlaubt Besuche einzuschränken

Nur dass das allgemeine Mietrecht für Studentenwohnheime (beachte Definition eines "Studentenwohnheims" durch den BGH, BGH VIII ZR 92/11) nicht gilt.

Nixwisser82629 
Fragesteller
 20.03.2018, 10:07

Also kann ich mich auf keinerlei "Mieterrechte" berufen?

RobertLiebling  20.03.2018, 10:14
@Nixwisser82629

Wer ist denn der Träger des Studentenwohnheims?

qugart  20.03.2018, 10:14
@Nixwisser82629

Es kommt auf den Mietvertrag drauf an und auf das Wohnheim.

Nixwisser82629 
Fragesteller
 20.03.2018, 10:22
@RobertLiebling

Betreiber des Wohnheims ist ein e.V.