Hausdurchsuchung ohne vorliegenden Durchsuchungsbeschluß
Guten Tag Liebe gutefrage user, Ich hab da mal eine Frage.Mein Freund hat einen Mietvertrag zum 15,5 Unterschrieben,er hatte sich also bin zum 15ten nicht umgemeldet. Am 11.5 wurde seine neue Wohnung Durchsucht.Mein Freund war nicht zuhause er war Arbeiten.Als er nach der Arbeit zur neuen Wohnung wollte hat er an seiner Türe ein Schreiben von der Polizei gehabt wo drauf stand ,dass die Polizei einen Schlüsseldienst gerufen hat und das er sich den neuen Schlüssel bei der angegebene Polizeiwache abholen könne.Als er dies tat hat man ihm gesagt das sie in der Wohnung btm gefunden haben und Ihn handel vorwerfen. Als mein Freund zur neue Wohnung kam und rein ging lag kein Durchsuchungsbeschluß auf dem tisch weder er hatte jemals einen gesehen. Mein Freund hat mir versichert das er nichts da hatte. Jetzt frage ich mich was wir tun können und ob das alles so rechtens ist?
7 Antworten
Das wäre ja schlimm, dass die Polizei nur dann durchsuchen dürfte, wenn der Verdächtige auch tatsächlich einen gültigen Mietvertrag hat....
Eine Durchsuchung ist - wie hier schon geschrieben wurde - auch wegen Gefahr im Verzuge zulässig. Und dann braucht man auch keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Er kann gegen die Durchsuchung Beschwerde einlegen, dann muss ein solcher Beschluss nachgeholt werden.
Was er allerdings von der Polizei bekommen müsste, wäre ein Sicherstellungsprotokoll. Zumindest dann, wenn irgend etwas sichergestellt wurde.
§98 StPO bezieht sich auf Beschlagnahmen. Mir ging es darum, dass eine nachträgliche richterliche Entscheidung der "Durchsuchung" nicht erfolgen muss. Wir haben wohl aneinander vorbei geredet ;)
Nein, haben wir nicht. Ich musste nur mal etwas tiefer nachlesen, um die Begründung zu finden. SICHER war ich mir indes sowieso, weil es schon ein starkes Stück wäre, wenn ein Grundrechtseingriff der richterlichen Überprüfung entzogen wäre. Jetzt hab ichs aber
Wer hat euch erzählt, dass die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss auf dem Tisch in der Wohnung zu hinterlassen hat?
Ein solcher Beschluss ist zudem oftmals lediglich mündlich ergangen.
Nein, er ist an keine Schriftform gebunden (egakl was einige Stammtischweisen und aus dem Bauch raus Urteiler dazu meinen). Wenn ein Richter sinngemäß sagt: "Auf Jungs, rein da mit euch, stellt die Bude auf den Kopf", dann hat der das beschlossen und dann gilt das auch.
Tag und Uhrzeit werden aktenkundig gemacht in der Ermittlungakte, mehr nicht. Man wird nicht jeden Unsinn auf Papier raushauen.
Zudem, auch die Polizei kann selbst entscheiden, ob sie durchsucht oder nicht.
Wenn das Gericht nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist, ist ein Polizeibeamter befugt, dies selbst zu beschließen. Das nennt man Gefahr im Verzug.
Auch in dem Fall ergeht nichts Schriftliches, das hat man dann dem Gericht muitzuteilen, wenn es errreichbar ist, da dieses gerne gewusst hätte, was da jemand anderes in seinem Namen beschlossen hat.
Hat da jemand Unsinn beschlossen, z.B. weil er selbst beschlossen hat und das Gericht wäre z genau diesem Zeitpunkt dennoch erreichbar gewesen oder es war nicht so dringend, dass man die Zeit zur Beschlusseinholung nicht hätte zuwarten können oder weil rechtliche Fehler gemacht wurden, gibts Ärger, wenn nicht nicht.
So einfach ist das letztlich.
Es gibt jedoch stets ein Durchsuchungsprotokoll. Das sollte man Dir zeigen können.
Abgesehen von einem vorhandenen oder nicht vorhandenen Durchsuchungsbeschluss - eine Hausdurchsuchung unterliegt IMMER bestimmten Regeln. Dazu gehoert z.B. ein auszuhaendigendes Durchsuchungsprotokoll mit Begruendung der Massnahme, bei Abwesenheit des Wohnungsinhabers ein neutraler Zeuge, ein Beschlagnahmeprotokoll. Was nicht gemacht wird, den Beschluss irgendwo zu hinterlegen.
Also mal bei der verantwortlichen Dienststelle nachfragen, wie es mit den zustehenden Unterlagen aussieht.Danach kann man weiter sehen.
Streng genommen war die Wohnung also ohne Bewohner und Mieter; wessen Rechte hat die Polizei denn dann überhaupt beeinträchtigt ; - )
Bei Gefahr im Verzug oder verdunkelungsgefahr dürfen sie ohne
Stimmt so nicht. Eine nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung ist nicht erforderlich.