Wann ist eine Hausdurchsuchung berechtigt?

5 Antworten

Wann ist eine Hausdurchsuchung berechtigt?
Was führt zu einer Hausdurchsuchung von der Polizei?

Ein Blick ins Gesetz schafft zumeist Klarheit.

§ 102 StPO - Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Reicht eine Vermutung von einer Straftat , um eine Durchsuchung durchführen zu können?

Man benötigt einen Verdächtigen, also einen Verdacht und noch einen Verdacht, dass man bei einder Dufchsuchung was findet.

Verdacht - keinen Beweis, dass dem so ist.

Zur Durchsuchung reicht ein Anfangsverdacht. Dies ist der schwächste Verdachtsgrad und oft nur wenig mehr als eine bloße Vermutung. Dieser Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Diese sind bereits gegeben, wenn auch nur die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht.

Mögliche Gegenstände, welche als Beweis dienen werden, beschlagnahmt.

Exakt.

Wird es vor Gericht dann verwendet?

Ja klar. Und zudem, alles, was dabei dann noch so rauskommt, wird auch verfolgt, das heiß Zufallsfund.

Wenn die Polizei die Tür o. Möbel beschädigt muss ich den Schaden selber tragen o. kann man es wieder bekommen?

War die Beschädigung notwendig, weil z.B. eine Schblade nicht aufging und man hat das Möbelstück zur Öffnung ramponiert, oder Deine Tür einschlägt, um überhaupt rein zu kommen, ist es Dein Tee - wenn Du nicht freigesprochen wirst.

und wie sollte man sich verhalten?

Möglichst kooperativ. Man durchsucht so oder so alles und jeden Winkel. Also wenn was zu finden ist, zeigen, aushändigen, das wirk sich hin und wieder auf das Strafmaß wie auch auf die Durchsuchung selbst aus.

Ohne Grund dürfen sie natürlich nicht reinkommen nur wenn sie einen Grund haben und dann auch nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl ausser wenn gefahr in Verzug ist dann dürfen sie auch den Durchsuchungsbefehl im Nachinein erfragen. Wenn Sie verdechtige Dinge finden die dich belasten dürfen sie diese natürlich zur Beweissicherung mitnehmen und wenn es zur gerichtsverhandlung kommt auch gegen dich verwenden.

PatrickLassan  20.01.2021, 08:14

Das, was du meinst, heißt Durchsuchungsbeschluss.

Was führt zu einer Hausdurchsuchung von der Polizei?

Repressive (strafverfolgende) und präventive (gefahrenanwehrende) Gründe. Durchsuchung i.d.R. mit Beschluss, Betreten bei Vorliegen bestimmter Umstände jederzeit und ohne Beschluss.

Beispielhaft einige Rechtsvorschriften:

§ 102 StPO Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

§ 103 Abs. 1 StPO Durchsuchung bei anderen Personen

(1) 1Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. 2Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude 

§ 41 PolG NRW (die Polizeigesetze der anderen Länder und des Bundes enthalten vergleichbare Vorschriften)

Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,

3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,

4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 zulässig.

(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,

c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,

2. sie der Prostitution dienen.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

Eine Durchsuchung kann sowohl zulässig sein, als auch auf totaler Willkür basieren oder weil irgendjemand versagt hat bei den Ermittlungen (Verwechslungen).

Unbedingt den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen. Verbal die Durchsuchung verbieten und einfach behaupten sie sei rechtswidrig. Aber keinen psysischen Widerstand leisten. Schweigen bei allen Fragen der Polizei! Es kann nur schaden zu reden. Am Ende nichts unterschreiben!!! Dazu gibt es keine Pflicht und es kann nur schaden, aber nicht nutzen. Auf eine detailierte Liste der beschlagnahmten Gegenstände bestehen.

Da du offenbar mit einer Durchsuchung rechnest, bereite dich vor:

  1. Alle wichtigen Daten sichern und sicher verschlüsselt in der Cloud oder bei einem guten Freund sichern. Heutzutage werden fast immer alle technischen Geräte und Speichermedien mitgenommen.
  2. Gründlich die Bude aufräumen.
  3. Mit VeraCrypt alle PCs mit einem sicheren Passwort verschlüsseln, dass du nur für VeraCrypt verwendest. Niemals herausgeben! Egal was Polizisten oder sonst wer behauptet!
  4. Günstig SD-Karten, USB-Sticks etc. kaufen (bekommt man gebraucht spottbillig). Diese zerkleinern (1-2mm große Stückchen) und dieses Granulat überall in der Wohnung verteilen (so dass man es nicht mit dem Staubsauger beim nächsten Saugen aufsaugt), also z.B. in der Sofaritze, hinter Schränken,....Hintergrund: Die Polizei hat immer mehr Datenträger Spürhunde. Schlägt der überall in der gesamten Wohnung an, ist der "kaputt" und sie finden keine finden keine Datenträger die evtl. versteckt sind und es werden mut etwas Glück zig Stunden Arbeitszeit für die manuelle Suche verschwendet. Je mehr Zeitverschwendung, desto besser.