Haus geerbt, muss ich meinen Bruder auf Biegen und Brechen ausbezahlen?

10 Antworten

Das Haus gehört Ihnen und dem Bruder als Ganzes gemeinschaftlich zu je 1/2 Miteigentum. Wie andere schon schrieben, gehört nicht die Haushälfte A Ihnen und die Hälfte B dem Bruder, sonder alles Ihnen beiden gemeinsam zu le 1/2.  Ihre Erbengemeinschaft (so nennt man das) kann und sollte auseinandergesetzt werden, wenn Sie und Ihr Bruder damit nicht zurecht kommen, indem Sie z.B. mit ihm vereinbaren, dass Sie die Wohnung A und er die Wohnung B übernimmt und Sie beide alle Kosten hälftig tragen. Sie könnten, wenn das Haus zwei Wohnungern hat, es auch in Wohnungseigentum umwandeln, das heisst Eigentümer des Grundstücks zu je 1/2 zu bleiben und dieses 1/2-Eigentum mit dem Volleigentum an je einer der Wohnungen zu verbinden. Dazu sollten Sie sich aber juristischen Rat einholen. Wenn Ihr Bruder kein Interesse an dem Haus hat, aber "Geld" sehen will, bleibt nur, ihm den Hälfteanteil abzukaufen (mit Bankfinanzierung würde das wohl machbar sein, also Bank fragen) oder eben das Haus insgesamt zu verkaufen und den Erlös zu teilen. Ein Verkauf eines idellen Hausanteils an einen Dritten wird in der Praxis kaum erreichbar sein, es sei denn, Sie hätten z.B. einen Lebenspartner, der das Geld aufbringen kann, um Ihrem Bruder die Hälfte abzukaufen.  Wewnn alle Versuche scheitern, droht allerdings, dass Ihr Bruder eine Teilungsversteigerung des Hauses beantragt und dann das Haus von einem Fremden ersteigert wird. Dann bekämen Sie zwar die Hälfte des Erlöses, wären aber die Haushälfte los !  Freilich könnten Sie in der Versteigerung mitbieten, aber das Verfahren könntew so desaströs werden, dass Sie es dazu nicht kommen lassen sollten. Aber auch in diesem Fall werden Sie nichts ohne anwaltlichen Beistand tun.

Dein Bruder ist wie du Miteigentümer zu 1/2 und damit anteilig zu Lasten verpflichtet und zu Nutzen berechtigt.

Sofern eine Änderung der Miteigetumseintragungen noch nicht vorgenommen würde, könnte er deiner alleinigen Eigentumseintragung zustimmen (der Einfachheit halber ohne Widerspruch innerhalb von 30 Tagen auf entsprechende Eintragungsänderungsanzeige des Grundbuchamtes hin), sofern du ihm eine erstrangige Hypothek i. H. seines Miteinegtumswertes einträgst.

Sein Vorteil: Er (oder seine Erben) haben mit Kosten und Instandhaltungen nichts am Hut, aber einen Geldanspruch bei Verkauf oder Schenkung. Sein Nachteil: Der Wert mag durch Vernachlässigung oder Zerstörung dramatisch sinken.

Nach euer beider Miteigentumseintragung hat er die Wahl::

Er nutzt seine Hälfte nicht, hätte die Hälfte der Lasten zu tragen und beansprucht die Hälfte fiktiver Mieteinnahmen allmonatlich. Nachteil: Mieteinnahmen abzgl. Aufwendungen sind steuerpflichtig, er haftet gesamdschuldnerisch für Forderungen und immer zur Hölfte für Instandhaltung.

Er verkauft seine Hälfte. Vorkaufsberechtigt an dich oder eben freihändig. Ließe der Zuschnitt des Hauses eine Umwandlung in Eigenmtumswohnungen nicht zu oder fände sich kein Käufer, kann er Teilungsversteigerung beantragen.

Zwar erlöst er damit etwa nur 70% des Wertes, aber ein Spatz in der Hand ist eben besser als eine Taube auf dem Dach, wenn man Kostentragung in unbeklannter Höhe sein Leben lang befürchten muss.

Letzlich müsst ihr euch auf eine der beiden ersten Varianten übereinstimmend verständigen oder eben Zwangsversteigerung hinnehmen. Da könnt ihr beide auch mitbieten und Eigentümer werden, um es selbst zu nutzen oder eben teurer zu verkaufen/zu vermieten.

G imager761

Leider hast du nicht geschrieben, ob es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt.
Auf Biegen und Brechen ausbezahlen? Nun, ganz so schlimm muß es nicht kommen. Ihr seid jetzt eine Erbengemeinschaft, d.h. dass nicht genau festgelegt ist, wem was gehört. Man kann sich zwar "unter Geschwistern" einigen, dass du die Verfügungsgewalt über die von dir genutzte Wohnung hast und dein Bruder über die andere Wohnung verfügen kann. Nur: Rechtskraft hat so eine Übereinkunft nicht, und ich bin auch stillschweigend davon ausgegangen, dass es sich um ein Zweifamilienhaus (ZFH) handelt. Bei einem Einfamilienhaus (EFH) wird die Sache komplizierter. Du hast mehrere Möglichkeiten, die Hälfte deines Bruders zu übernehmen oder dass jeder eine genau definierte Hälfte des Hauses als Eigentum erhält, letzteres ist aber nur bei einem ZFH sinnvoll.
Eine einfache Möglichkeit wäre, du kaufst deinem Bruder dessen hälftiges Eigentum ab. Man kann umgangssprachlich auch sagen, du zahlst ihn aus. Da dann Sicherheiten vorhanden sind, bekommst du höchstwahrscheinlich das notwendige Darlehen. Und falls genügend Wohnraum vermietet werden kann, ist auch der Finanzdienst gesichert. Natürlich muß das alles im Grundbuch festgehalten und beurkundet werden.
Eine weitere Möglichkeit ist, ihr teilt das Haus per Teilungserklärung in zwei Hälften, sprich: ETW's, auf, das ist, wie gesagt, nur bei einem ZFH sinnvoll. Dazu beauftragt ihr einen Architekten, am besten jenen, der das Haus geplant hat, denn der hat noch sämtliche Planungsunterlagen. Der Architekt wird dann, in Absprache mit euch, genau festlegen, welche Räume und Flächen dem jeweiligen Sondereigentum zugeordnet werden. Wenn sich ergeben sollte, dass das Haus nicht genau 50:50 geteilt werden kann, dann gibt es eben eine Ausgleichszahlung. Nach der Grundbucheintragung kann dann jeder mit seiner Hälfte tun und lassen was er/sie will.
Eine dritte Möglichkeit wäre, ihr verkauft das Haus und teilt euch den Erlös auf. Ob das in deinem Sinne ist, wage ich zu bezweifeln.
Und viertens, wenn ihr euch überhaupt nicht einigen könnt, gibt es noch die "Versteigerung zum Zweck der Aufhebung der (Erben-)Gemeinschaft". Davon rate ich euch aber dringend ab, denn es ist prinzipiell etwas nicht viel anderes als eine Zwangsversteigerung. Ein sehr teueres Verfahren, das am Ende einen Erlös bringt, der in aller Regel weit unter dem tatsächlichen Marktwert liegt. Du kannst in der Verhandlung zwar mitsteigern, aber dann kannst du deinen Bruder gleich auszahlen.

Meine ganz persönliche Meinung: entweder du zahlst deinen Bruder aus, oder ihr veranlaßt per Teilungserklärung eine Aufteilung des Hauses.

Der Bruder kann die Erbengeminschft im Grundbuch durch die Zwangsversteigerung des Hauses aufheben lassen. Aus dem Verteigerungserlös erhält dann nach Abzug der Kosten des Verfahrens jeder den Anteil, der ihm gemäß Grundbuch anteil zusteht.

Ihnen gehört dann Ihr 1/2-Ateil nicht mehr, dafür bekommen auch Sie Geld!

Der Bruder kann folglich seinen Anteil zu Geld madchen.

Ihnen bleibt es aber unbenommen, das Haus in der Zwangsversteigerung durch Abgabe des Meistgebotes wieder anzusteigern.

Prinzipiell gehört euch jetzt eine idelle Quote am Haus also je 1/2. Soll heißen jedes Zimmer gehört euch zur Hälfte quasi jedes Atom gehört zur Hälfte ihm und zur Hälfte dir.

 Also gehört nicht die eine Hälfte des Hauses dir allein und die Andere deinem Bruder. 

Wenn du die eine Hälfte des Hauses alleine nützen möchtest, hast du mehrere Möglichkeiten, das zu tun. Hierzu würde ich einen Juristen kontaktieren.

Du kannst ihm prinzipiell seinen Anteil ausbezahlen und dann gehört dir das gesamte Haus aber wenn du das nicht willst hat er keine Möglichkeit dies einzuklagen.