Hätte ich die 100€ zahlen müssen?

10 Antworten

dabei handelt es sich um eine sogenannte "fangprämie" für den detektiv. eine solche ist auch rechtens, wenn sie angemessen ist, wenn nur eine kleinigkeit gestohlen wurde sind 100,-€ zu viel, ansonsten aber prinzipiell zulässig.

katti1980  17.01.2013, 03:10

zahlt diese prämie nicht der auftraggeber ???? sonst kann der ja wahllos leute wegfangen und zur kasse bitten.

chillig80  17.01.2013, 03:16
@katti1980

wahllos nicht, nur die die gestohlen haben. natürlich könnte auch der laden die prämie zahlen und dann im rahmen eines schadensersatzes vom dieb geltend machen, hätte aber nur nachteile für den dieb, da dann der laden selbst noch bearbeitungskosten geltend machen kann. die zulässigkeit der geltendmachung einer solchen prämie ist höchstrichterlich abgesegnet bestätigt

stelari  17.01.2013, 08:34
@chillig80

Lies mal das PDF das ich in meiner Antwort verlinkt habe - ein Detektiv der nicht Angestellter des Betriebes ist hat KEINEN ANSPRUCH auf diese Prämien oder Bearbeitungsgebühren

Urteil des AG Ofenbach, Az.: 35 C 5145/85 zur Fangprämie:

Gegenstand dieser Entscheidung war die Beschwerde eines ertappten Ladendiebes, der sich dagegen zur Wehr setzte, dass er die Fangprämie an einen Detektiv bezahlen musste, der diese Fangprämie selbst behielt. Das Gericht entschied, dass dies nicht zulässig sei. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt: »[...] die Fangprämie darf nicht verlangt werden, wenn Detektive den Dieb überführt haben. Beim Kaufhausdetektiv dient nämlich das Aussetzen der Prämie nicht dazu, ihn überhaupt zu veranlassen, seine Wachsamkeit in die entsprechende Richtung zu lenken. Das ist vielmehr der Hauptinhalt seiner Tätigkeit als solcher [...] der Detektiv würde vielmehr seine ihm vertraglich obliegenden Verplichtungen verletzen, wenn er dies nicht täte […]«!

Diese Entscheidung wurde bis heute nicht durch ein höheres Gericht aufgehoben...

jurafragen  17.01.2013, 11:11
@stelari

Diese Entscheidung wurde bis heute nicht durch ein höheres Gericht aufgehoben...

Kein Wunder, sie ist ja seit weit mehr als 20 Jahren rechtskräftig.

Also grundsätzlich gilt dass es rechtens ist wenn bei Ladendiebstahl zivilrechtlich seitens des Unternehmens eine Fangprämie in Höhe von 50 bis 100 € eingefordert werden. Ob man diese akzeptiert oder widerruft steht jedem selber frei, grundsätzlich hat es hierbei mit dem Einzelfall zu tun. 100 Euro dürften bei Geringfügigkeit etwas zu viel sein 50 Euro dagegen jedoch ist rechtens. Grundsätzlich darf diese Gebühr auch vom Hause in bar eingenommen werden jedoch sollte man auf eine Quittung bestehen damit dieses Geld nicht woanders hin fließt. Unabhängig davon ist es in der Regel so dass auch Strafantrag gestellt wird und man eine Strafanzeige erhält. Bei geringfügigen Delikten werden Verfahren in der Regel eingestellt wenn der oder die Täter nicht bereits straffällig bekannt geworden sind. Sollte dies doch der Fall sein wird das Gericht mit Sicherheit gegen eine Gebühr anbieten das Verfahren einzustellen. Diese Gebühren welche vom Gericht eingefordert werden haben mit der zivilrechtlichen Schiene welche das Unternehmen stellt zum Beispiel 50 Euro Fangprämie nichts zu tun.

Im Normalfall ist es so dass wenn man die zivilrechtliche Forderung nicht begleicht weitere Gebühren entstehen vorerst kommt ein Inkassobüro dazu anschließend wird die Forderung eventuell richterlich eingeklagt.

Das oben genannte Beispiel stellt eine grobe Übersicht da jedoch keine Garantie auf Richtigkeit für weitere Informationen oder eine sichere Antwort fragen Sie am besten ihren Anwalt.

BGH Urteil vom 06.11.79, Az.: VI ZR 254/77

Fangprämien dürfen nur an den Hinweisgeber ausgezahlt werden, Grundsätzlich davon ausgenommen sind das Sicherheitspersonal, wenn dies durch Dritte erbracht wird.

Diese sg. " Vertragsstrafe " wie man so oft liest ist mehr als fragwürdig - wo kein Vertrag zustande kam kann auch keine Vertragsstrafe fällig werden, sie wird nur geduldet, weil die 50€ das Maximum an Verhältnismäßigkeit sind. Hier wollte der Detektiv wohl schnell ein paar Euro unter der Hand machen - zumal er zum Empfang überhaupt nicht berechtigt ist und hat dich dazu auch noch unter Druck gesetzt -hier würde ich glatt Gegenanzeige wegen Nötigung und versuchter Erpressung machen wollen... so käme ich denn in die Verlegenheit dazu!

Aus dem Handbuch " Ladendiebstahl "

Achtung: Wird von einem Warendieb eine Fangprämie oder eine Art von Bearbeitungsgebühr verlangt und sogar erhoben, ohne dass ein Kunde oder ein Verkäufer Anspruch den Hinweis auf den Täter gegeben hat und diese Fangprämie anschließend auch erhält, besteht die Gefahr, dass der Sicherheitsverantwortliche sich selbst wegen eines Betruges zum Nachteil des ertappten Ladendiebes schuldig macht. Und zwar deshalb, weil er dem Täter rechtswidrig vortäuscht, dass er in diesem Fall eine Fangprämie zu entrichten habe, obwohl die Voraussetzungen dafür gar nicht gegeben sind!

Un da meist Sicherheitsfirmen das machen und nicht Angestellte, ist diese Prämie generell bedenklich - mehr dazu kann man hier nachlesen

TETTET  17.01.2013, 08:50

Also hier konstruierst du aber ganz schön. Zu einen ist eine persönlich Bereicherungsabsicht des Detektivs nicht zu erkennen (Lastschrift), zum anderen lese ich auch nichts von einer Drohung, die doch wohl für Nötigung oder Erpressung unabdingbar ist.

Zudem lässt du irgendwie den wichtigsten Teil des BGH-Urteils weg. Ich zitiere hier mal die Leitsätze:

  1. Der Warendieb ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen auch dann nicht zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verpflichtet, wenn diese einer besonderen Abteilung übertragen ist.
  2. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu 50 DM. Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein, die für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt ist; in Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale unzulässig sein.

Damit ist eine grundsätzliche Zulässigkeit der Fangprämie doch wohl bestätigt.

stelari  17.01.2013, 08:59
@TETTET Ich spreche nicht von der Zulässigkeit - die ist unumstritten, sondern von dem empfangsberechtigten Personenkreis...

Die Drohung ergibt sich aus der Aussage " sonst wirds teurer " - das implziert den Eindruck, zahle jetzt oder ich zock dich mit noch mehr ab, obwohl ich dazu überhaupt nicht befugt bin

Wer lesen kann ist also unumstritten deutlich im Vorteil...

AnonJura  17.01.2013, 11:01
@stelari

Hallo,

die Frage ist nun natürlich, wie viel bei der Lastschrift tatsächlich abgezogen worden wäre. Das hätte man erst bei Annahme dieser Zahlungsart erfahren. Möglicherweise wären auch nicht die vollständig geforderten 100,- € eingezogen worden.

Zu 1. heißt also, der Dieb müsste keine Ihm vom Geschäft auferlegten Aufwendungen für Personalkosten als Strafe entrichten. Sehr positiv für den Beschuldigten zu werten.

Zu 2. da hier davon ausgegangen werden muss, dass es sich um keine "besonders umfangreichen Entwendungen" handelt, ist somit die Fangprämie in Höhe von 100,- € nicht mit dem allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts vereinbar, wie auch im letzten Abschnitt des Urteils des BGH mit dem Az: VI ZR 254/77 vom 06.11.1979 ausgeführt.

@llorente: Du hast also alles richtig gemacht!

Mit freundlichen Grüßen

AnonJura

Ne man hast alles richtig gemacht warte erstmal auf die Rechnung und dann siehste weiter aber lass dich net von den Spasten abziehen. Natürlich sollte sowas net mehr vorkommen wenn man die Kohle nicht hat , dann hat man sie eben nicht.

Absolut richtig. Nichts bezahlen! Null! Diese Forderung ist kaum mehr wie zivilrechtlich. Das hat mit Polizei oder Gericht nichts zu tun. Warum 100€ zahlen, nur weil Dekektiv das verlangt? hahaha....Der ist kein Polizist oder Richter. Anzeigen werden sie dich sowieso. Aber die 100€ Anwaltsgebuehr kannst du ablehnen. Ausnahmen gebe es nur dann , wenn auf Anzeuge stattdessen verzichtet wuerde. Dann waere das aussergerichtliche Einigung. Was auch bei regulaerem Ladendiebstahl moeglich waere. Wie bei bestimmten Verkehrsunfaellen.-

chillig80  17.01.2013, 03:20

dieser tipp ist unsinn, sie tun dem fragenden keinen gefallen, fangprämien sind zulässig und beitreibbar, seit 1979 höchstrichterlich bestätigt. wenn er nicht zahlt kommt mahnung, mahnbescheid, pfändung....

stelari  17.01.2013, 08:26
@chillig80

chillig80 - du vergisst aber, unter welchen Umständen diese Fangprämie oder Bearbeitungsgebühr an wen bezahlt werden muss - zulässig sind sie ohne Zweifel, doch ist nur ein ganz bestimmter definierter Personenkreis berechtigt das einzufordern!