Habe meine Garage auf dem Grundstück meines Bruder gebaut,darf er sie jetzt abreißen lassen?

4 Antworten

Da ist die Rechtslage seit 2007 leider eindeutig.

Er darf die bauten, hier vor allem Garagen, auf seinem Grundstück verwalten. Er muss sie nicht mal abreißen, er kann dir, viel schlimmer, die Nutzungsberechtigung kündigen und sie einfach selbst behalten. Bis 2007 hätte er dafür eine Entschädigung zahlen müssen, bis dahin galt gerade in diesem Fall der sogenannte Investitionsschutz.

Ohne Nutzungsaufhebungsvereinbarung sieht das böse aus.

Worst case: Wenn er seine Begründung für den Entzug des Nutzungsrechtes vor Gericht als wichtigen Grund durchbekommt, müsstest du sogar die Hälfte der Abbruchkosten tragen.

horst233 
Fragesteller
 10.07.2013, 03:04

Ich fasse es nicht,die Garage,incl. Pflasterarbeiten und anstehendem Carport haben mir schlappe 15000€ gekostet. Nja,kann man wohl nichts machen,aber trotzdem danke für die schnellen Antworten. Gruss Horst

PiqueValet  10.07.2013, 03:07
@horst233

Geh auf jeden Fall trotzdem zum Anwalt. Zumindest zur Beratung. Eine Kündigung seinerseits muss er natürlich trotzdem rechtfertigen. Geschieht das nicht, musst du halt prüfen, ob du trotz der Gesetze in eine Schadenersatzforderung gehen kannst oder die Kündigung gleich angefochten und zurückgewiesen wird.

Erst mit ERFOLGREICHER Kündigung des Nutzverhältnisses, entweder durch dich, oder durch ihn, geht die Garage offiziell in sein Eigentum über.

horst233 
Fragesteller
 10.07.2013, 03:14
@PiqueValet

Einen richtigen Grund hat er ja nicht wirklich,mal sehen was er sich diesbezüglich einfallen lässt.Mit ERFOLGREICHER Kündigung des Nutzverhältnisses meinst Du bestimmt wenn es vom Gericht aus verordnet wird.

PiqueValet  10.07.2013, 03:21
@horst233

Naja, im Endeffekt ist eine Kündigung in dem Moment beschlossen, in dem er sie einreicht. Jetzt darf er aber noch nicht reagieren, da du eine vom Rechtssystem festgelegte Frist hast, um dich zu der Kündigung zu äußern.

Du fichtst die Kündigung also an und sie geht vor Gericht, wo sie entweder für nichtig erklärt wird, oder ihr stattgegeben wird. WENN ein Gericht der Kündigung statt gibt, dann auch hier natürlich im Rahmen einer Frist, in der du dein Eigentum von seinem Grundstück entfernen kannst. Das ist hier natürlich nur eine mäßige Option.

Das Gericht kann der Kündigung aber auch, im Rahmen eines Vergleiches, unter Schadenersatzforderung stattgeben, die Kündigung würde also nur unter Ableistung eines gerichtlich festgelegten Schadenersatzes gültig.

Lass dir dafür auf jeden Fall eine Chancenkalkulation von einem Bürgerrechtsanwalt erstellen.

(Ich will dir da keine zu großen Hoffnungen machen. Es wurde nie ein Nutzungsvertrag geschlossen und du hast ja auch nie Nutzungsgebühr gezahlt, so das man von einer mündlichen Vertragsschließung in beidseitigem Einverständnis ausgehen könnte. Ohne diese Verträge hast du deinem Bruder, aus meiner Einschätzung der aktuellen Rechtslage, die Garage geschenkt.

horst233 
Fragesteller
 10.07.2013, 03:39
@PiqueValet

Jetzt kann ich mal nur hoffen das er die Kündigung nicht durchzieht, z.zt spricht er ja nur drüber. Wenn es wirklich dazu kommt,dann werde ich mir auf jeden Fall Rechtlichen Rat suchen,und einfach nur hoffen das die ganze Angelegenheit nicht so schlecht für mich endet. Ich bedanke mich recht Herzlich für Deine Antworten und Deine Ratschläge.Das schönste für mich wäre ganz einfach das wir uns wieder vertragen,und die Welt ist wieder in Ordnung ist. Gruss Horst

PiqueValet  10.07.2013, 03:40
@horst233

Und auf dem Weg wünsche ich euch viel Erfolg.

Eine rechtliche Lösung ist nie schön, schon gar nicht gegen die eigene Familie.

FordPrefect  10.07.2013, 15:36
@PiqueValet

Eine Kündigung seinerseits muss er natürlich trotzdem rechtfertigen.

Nein. Wozu? Es handelt sich hier ja nicht um ein Mietverhältnis, sondern lediglich um eine Duldung. Die kann jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.

Jetzt darf er aber noch nicht reagieren, da du eine vom Rechtssystem festgelegte Frist hast, um dich zu der Kündigung zu äußern.

Das ist falsch. Da es sich hier nicht um die Kündigung eines Vertragsverhältnisses handelt, gibt es auch keine besondere Frist einzuhalten. Die Aufhebung der Nutzung kann vom Eigentümer binnen jeder akzeptablen und realistischen Frist gefordert werden, i.d.R. binnen 14, maximal 30 Tagen. Allenfalls kann der Nutzer einen Antrag auf Einstweilige Verfügung stellen, um den sofortigen Vollzug bis zu einer evtl. gerichtlichen Prüfung aufschieben zu lassen. Aber das wär´s dann auch schon.

Lass dir dafür auf jeden Fall eine Chancenkalkulation von einem Bürgerrechtsanwalt erstellen.

Was soll das sein? Hier geht es um gewöhnliches Zivilrecht. Das Prozessrisiko liegt alleine beim Kläger. In Anbetracht der Sachlage ist das in meinen Augen hoffnungslos.

kann er ohne triftigen Grund die Garge beseitigen lassen,obwohl er schriftlich beim Bauamt hinterlegt hat die Garage auf seinem Grundstück bauen zu dürfen?

Ja, leider ist das durch einfaches Kündigen des Vertragsverhältnisses möglich. Nach Auslaufen der Investitionsschutzfrist zum 31.12.2006 für Garagen auf fremden Grund ist durch das SchuldRAnpG hier auch eine Entschädigung nicht mehr vorgesehen. Zudem muss der Errichter/Nutzer der Garage dem Eigentümer die Hälfte der Abrisskosten erstatten. Das gleiche Schicksal droht übrigens auch Eigenheim/Ferienhausbesitzern auf fremdem Grund, nur läuft hier die Schutzfrist noch bis 2022.

Da gab es mal einen ähnlichen Fall(kam auch im TV)da ging es auch um eine Doppelgarage aber nur um wenige cm auf dem Grundstück.Der Fall ging durch alle Instanzen. Was ich meine,der eine Richter sagt Ja,der andere Nein

nein, eher würde man entscheiden, dass du ihm die paar qm abkaufen müsstest

PiqueValet  10.07.2013, 02:15

Unsinn, das Gericht kann den Grundstückseigentümer nicht mal eben enteignen.

Feederlord  10.07.2013, 02:20
@PiqueValet

doch, darauf läuft es hinaus

du reißt auch nicht mal eben ne Garage für 5000€ ab, nur weil der andere böse zu dir war

PiqueValet  10.07.2013, 02:24
@Feederlord

Darauf läuft es eben nicht hinaus. Das Recht ist an dieser Stelle völlig klar geregelt. Und es ist anders geregelt, als du es für logisch hältst, oder es mal irgendwo gehört hast.

Feederlord  10.07.2013, 02:26
@PiqueValet

ja, red du mal, zeig mir mal dein recht, komm zeig es

PiqueValet  10.07.2013, 02:30
@Feederlord

http://www.rechtsanwaltdrach.de/service/mandinfo/42.06.htm

Hier zum Beispiel.

Kurze Anmerkung: Es ist keine Schande, wenn man etwas nicht weiß. Gerade Gesetze sind oft verwirrend. Wenn man etwas aber nicht weiß, von Rechtszusammenhängen offenbar keine - und damit meine ich: überhauptkeine - Ahnung hat (Enteignung eines Grundstückseigentümers aufgrund einer Garage. Das ist beinahe witzig, wäre es nicht so traurig.) - dann spielt man nicht den Besserwisser, das wird schnell peinlich.

horst233 
Fragesteller
 10.07.2013, 02:17

Wäre die beste Lösung,aber er möchte nicht verkaufen.