Gewohnheitsrecht bei Mietzahlung

6 Antworten

Die Faelligkeit der Miete wird durch BGB 556b Abs. 1 bestimmt: "(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist." Dies entspricht exakt eurer vertraglichen Regelung. Auch wenn der ehemalige Vermieter verspaetete Mietzahlungen toleriert hat, erwaechst daraus fuer den neuen natuerlich nicht die Verpflichtung, dies ebenfalls zu tun.

Mehrmals verspaetete Mietzahlungen berechtigen den Vermieter sogar zur Kuendigung. Allerdings sollte er vorher abmahnen, um ganz auf der sicheren Seite zu stehen.

Wenn der Vermieter euch also los werden moechte, braucht er euch jetzt nur wegen der verspaeteten Mietzahlungen aus den vergangenen Monaten abzumahnen und fuer den Wiederholungsfall die Kuendigung anzudrohen. Kommt dann die Junimiete auch wieder zu spaet (oder eine der folgenden), kann er die Kuendigung aussprechen.

Nein, Vertrag steht über "Gewohnheitsrecht" (dieses gibt es hier sowieso nicht). Du kannst nur mit dem Vermieter eine Vertragsänderung aushandeln.

Nein, definitiv nicht. Mal abgesehen von der vertragliche Regelung ist es sogar gesetzlich vorgeschrieben, dass die Miete spätestens am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters zu sein hat, eine andere Regelung kann es nur geben, wenn der Vermieter einer solchen Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt hat...

Dauerhaft verspätete Mietzahlungen berechtigen den Vermieter im Gegenteil sogar zur Kündigung...

Unterstellt dass die Mietenzahlung zum 15. des Monats stillschweigen geduldet wurde, also nicht im MV festgeschrieben wurde, könnte der neue VM im Rechtsein, aber ein Richter könnte dem neuen VM eine Übergangsfrist auferlegen. Da z.B. 3 Monate, dass dann daraus eine sog. 15-tägige/halbmonatliche Vorauszahlung würde.

Nein. Im Mietvertrag steht, daß du bis zum 3. zu zahlen hast, und das ist auch üblich so. Dann mußt du dir von dem Geld vom 15. was übrig behalten und dieses zum 3. überweisen; das machen andere auch so.

Der neue hat alle Rechte und Pflichten übernommen; aber keine mündlichen Duldungen.

XtraDry  29.05.2011, 14:12

aber keine mündlichen Duldungen

Doch, wenn es eine solche gibt, dann schon. Aber der letzte Vermieter hat dies ja wohl nur stillschweigend geduldet, und nicht mündlich bestätigt...