Gasabsperrhahn / Gashahn / Gassperrhahn - rechtliche Verpflichtung

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Sollte eigentlich in den Technischen Regeln der Gasinstallation (DVGW-TRGI) geregelt sein.

freixen  05.03.2012, 22:00

(singemäß) aus den TRGI: Gasabsperrvorrichtungen sind vorzusehen: - vor jedem Gasgerät (Geräteanschlussarmatur) - vor der Ausführung einer Gasleitung aus einem Gebäude - nach der Einführung einer Gasleitung in ein Gebäude

Zum Thema Zugänglichkeit habe ich lediglich die Aussage eines Gasanbieters. Demnach darf der Raum verschlossen sein, es soll jedoch ein Verantwortlicher benannt werden. http://www.harzenergie.de/erdgas_faq.cfm (Punkt 15)

der Gas Haupt Hahn muss jederzeit alle Mieter, Vermieter, Handwerker, Hausmeister usw. zugänglich sein. Dass sie ihren Keller in einem solchen Raum haben, wo der Gas Haupthahn ist, ist nicht zulässig. Der Vermieter muss ihnen einen anderen Keller zuweisen. Macht er das nicht, für ihre Wohnung als ohne Keller vermietet und Sie können entsprechend die Miete mindern. Wir sind dann aber verpflichtet, jedem entsprechend einen Schlüssel für ihren Keller zu geben. Dies ist unabhängig von der Regelung, dass jedes einzelne Gasgerät absperrbar sein muss. Das ergibt sich schon aus der Tatsache, dass bei einer Reparatur ansonsten das ganze Haus abgesperrt werden müsste, und die wieder Inbetriebsetzung einer Hausanlage kann Mehrere 1000 e Kosten, weil dazu alle das Geräte des Hauses überprüft werden müssen. es ist also auch im Interesse des Vermieters, wenn jedes das Gerät Einzeln abzusperren geht. Eine gesetzliche Grundlage kenne ich nicht, die wird sicherlich die Klempnerinnung wissen.