Führerschein Klasse C / C zurückzahlen bei Ausbildungsabbruch?
Hallo zusammen,
Bin im 1. Lehrjahr zum Berufskraftfahrer als Quereinsteiger ohne Berufsschule, habe aber trotz allem einen IHK Lehrvertrag, bin seit März im Besitz von C/CE und soll im 3 Lehrjahr dann die beschleunigte Grundqualifikation machen, bei normalem Gehalt.
Da mir aber diese Arbeit (Wechselbrücke) vorne und hinten keinen Spaß macht, ich nur ein Springerdasein pflege und nur Urlaubs sowie Krankheitsvertretungen machen darf, das aber überhaupt nicht mein Fall ist, laufend ein anderer LKW, laufend andere Arbeitszeiten usw. und ich bei meinen Vorgesetzten diesbezüglich auf taube Ohren gestoßen bin, möchte diese Ausbildung gerne abbrechen und die beschleunigte Grundqualifikation auf eigene Kosten machen.
Dieser ewige Wechsel ist einfach nichts für mich.
Jetzt ist meine Frage, kann man trotz dem IHK Lehrvertrag die Führerscheinkosten von mir zurückverlangen?
Laut meinem Arbeitgeber ist der IHK Lehrvertrag nur wegen den Subventionen seitens IHK und BAG so geschlossen worden, ich gehe mal davon aus dass mein Arbeitgeber den Führerschein gar nicht aus seiner Tasche bezahlt hat und wenn dann nur vorfinanziert hat da ja die Subventionen dafür da sind....
Vielen Dank für eure Antworten.
2 Antworten
Im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen sind derartige Vereinbarungen nichtig, soweit sie Ausbildungsmaßnahmen betreffen (z. B. Führerschein bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer).
Teilweise werden Fortbildungskosten von unter 3.000 EUR für überhaupt nicht relevant gehalten, so dass in solchen Fällen eine Bindung des Arbeitnehmers nicht statthaft ist.
Vor Abschluss der Vereinbarung ist dem Mitarbeiter eine angemessene Überlegungszeit einzuräumen. Er darf - z. B. bei einer bereits laufenden Fortbildungsmaßnahme - nicht unter Druck gesetzt werden. Der Arbeitgeber kann allenfalls Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Anderenfalls läge eine unzulässige Vertragsstrafenvereinbarung vor.
https://www.wohnung.net/mietrecht/topic%2C26673%2C-rueckzahlung-von-ausbildungskosten.html
Kündigung: §22 BBIG beacNach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Hallo.
Wenn das damals mit deinem AG und IHK so vereinbart ist. Siehe deinen Arbeitsvertrag und sonstiger Vereinbarungen BAG. wird sehr schwer aus dem Vertrag rauszukommen.
Aber das ist Sache der IHK BAG und deine Vereinbarung.
Mit Gruß
Bley 1914