Freistellung für FeuerwehrEinsatz?

10 Antworten

Die Bundesländer haben jeweils eigene Feuerwehrgesetze, die genau Regelung kann daher etwas variieren.

Nun fragen wir uns, wenn er einen Einsatz z.B: um 06:00Uhr hat, & er
aber um 07:00Uhr arbeiten muss, darf er denn zum Einsatz fahren sich
neh Bescheinigung von der Feuerwehr mitbringen & die dem Arbeitgeber
vorlegen

Ja, mehr noch, es ist auch möglich, das er während der Arbeitszeit zum Einsatz gerufen wird. Das man für Einsätze die Arbeitsstelle verlassen kann ist natürlich in allen Feuerwehrgesetzen geregelt. Ansonsten würde die Freiwillige Feuerwehr schon vom Prinzip her nicht funktionieren.

Die Art und der Umfang von Dienstausfallentschädigungen kann dabei nicht nur von Bundesland zu Bundesland sondern  sogar von Gemeinde zu Gemeinde variieren.

Unterschiedliche Berufe und Tätigkeiten vertragen sich natürlich unterschiedlich mit der freiwilligen Feuerwehr.

Feuerwehrmann2  29.08.2016, 07:43

so einfach wie du es hier schreibst ist die ganze Sache leider nicht! Es gibt mittlerweile sehr viele (und des sind hauptsächlich die großen) Arbeitgeber die das gehen zu Einsätzen verbietet.

Nightlover70  29.08.2016, 08:19

Ein Feuerwehrgesetz (zumindest in NRW) als solches gibt es meines Wissens nicht.

Natürlich gibt es verschiedene Gesetze die die FW betreffen.

Wo soll den aber dort eine Verpflichtung für Unternehmen stehen freiwillige Feuerwehrleute freizustellen??

Nomex64  29.08.2016, 17:47
@Nightlover70

Zitat aus dem § 20 des FSHG von NRW:

(2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen aus ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Die Festlegung des Zeitraums trifft die Einsatzleitung. Bei Einsätzen nach § 39 oder § 40 erfolgt die Festlegung durch die für die Führung der Einheit zuständige Gebietskörperschaft. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen und an sonstigen Veranstaltungen ist der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.

Das FSHG ist das Feuerwehrgesetz von NRW. Auch wenn die Gesetze in den Bundesländern unterschiedliche Namen haben fallen sie unter den Überbegriff Feuerwehrgesetze. https://de.wikipedia.org/wiki/Feuerwehrgesetz_(Deutschland)

Und die Pflicht zur Freistellung steht so oder ähnlich in jedem Bundesland im Feuerwehrgesetz.

Die Frage ist doch ganz einfach: wer ernährt deinen Freund? Der Arbeitgeber oder die freiwillige Feuerwehr? 

Niemand(!) kann kann für eine freiwillige Feuerwehr (sagt ja auch schon der Name) so wichtig sein, das er dafür sein reguläres Ausbildungs/Arbeitsverhältnis auf's Spiel setzt! Wenn der Chef später sagt, es wäre in Ordnung, dann ist das so. Kommt auch auf die Art der Tätigkeit und das Einsatzstichwort an. Wenn die Leute auf den Bus warten, weil der Fahrer einen Mülleimer löschen muss, hätten wohl weder der Chef noch die Fahrgäste dafür Verständnis. 

Die Frage lässt sich nicht einfach beantworten.

Rechtlich ist es so das nach den Feuerwehrgesetzen der meisten Bundesländer ein Pflicht zur Freistellung für Einsätze und sogar Übungen besteht. Das gilt in aller Regel aber nur für Arbeits- und Dienstverhältnisse.

Und da haben wir schon das erste Problem. Dein Freund ist in der Ausbildung, er hat also kein Arbeits- sondern ein Ausbildungsverhältnis. Genau wie in den meisten Bundesländer Schüler nicht freizustellen sind gilt das eigentlich auch für Auszubildende.

Das ist die rechtliche Seite, nur hilft ihm die nicht wirklich weiter. Klar kann er als AN darauf bestehen und wenn dem AG das nicht passt einen Rechtsstreit anfangen. Ob das aber auf Dauer gut kommt wage ich zu bezweifeln, der AG findet immer einen Weg solch einen AN los zu werden.

Sinnvoller ist es sich mit seinem Dienstherren an einen Tisch zu setzen und im Vorgang zu klären wann und unter welchen Umständen der Arbeitsplatz verlassen werden kann. Es gibt heute immer mehr Arbeitsplätze wo das nicht einfach möglich ist.

Fazit während des Ausbildungsverhältnis geht das vor, er verdient sein Geld später mal in dem Job und nicht bei der FF. Ist er in einem Arbeitsverhältnis so klärt man das mit dem AG, wenn es nicht geht dann ist das halt so. Dann meldet man das dem Träger Brandschutz und er muss sich Gedanken machen.

Die geltenden Feuerwehrgesetze findest du hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Feuerwehrgesetz_(Deutschland)

GoimgarDE  29.08.2016, 20:07

Mehr ist nicht zu sagen. Top Antwort.

 Ja er darf, da der Einsatz viele  Euros kostet, wird der Lohnausfall hinzugerechnet, alles für den Steuerzahler.

Mit Gru0

Bley 1914

Rein rechtlich müsste die Firma/der Betrieb den Feuerwehrmann freistellen. Dafür wir der betrieb entschädigt. Das steht in den jeweiligen Feuerwehrgesetz des Landes.

Wie genau und ob der Betrieb das unterstützt ist nun mit dem Betrieb abzustimmen!

Nightlover70  29.08.2016, 08:19

Wo steht das genau ??

willom  29.08.2016, 10:34
@Nightlover70

Ich hab mal willkürlich BaWü rausgepickt......., ist aber in allen Bundesländern ähnlich.


§ 15
Freistellung, Entgeltfortzahlung

(1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der
Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Dies gilt auch für eine angemessene Ruhezeit nach Einsätzen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig.


(2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber
auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung erbrachten Entgeltfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über.