Firmenwagen geblitzt ...?

5 Antworten

Das kommt vermutlich darauf an, ob es es nur Ordnungswidrigkeit ist, oder nicht...

Normalerweise kenne ich das so, dass bei Firmenwagen der Arbeitgeber darum gebeten wird die Personalien des Fahrers herauszugeben.

Franticek  28.11.2015, 20:17

Das kommt vermutlich darauf an, ob es es nur Ordnungswidrigkeit ist, oder nicht.

Wenn man wegen Geschwindigkeitsübertretung geblitzt wird, ist es immer eine Ordnungswidrigkeit, egal wie schnell.

Hallo Subtrop,

für Deine Frage gibt es zwei Antworten, die von der begangenen Überschreitung abhängig sind.

  1. Bis 20 km/h versendet die Bußgeldstelle direkt den Bußgeldbescheid ohne Anhörungsbogen, aber mit Zahlungsträger an den Halter des Fahrzeuges. Nach fristgerechter Zahlung des Verwarnungsgeldes  (bis zu 35 Euro) hat sich die Sache erledigt. Nur wenn die Zahlung nicht fristgerecht eingeht, erfolgt ein Bußgeldverfahren, bei dem auch nach den Namen des Halters gefragt wird.
  2. Ab 21 km/h versendet die Bußgeldstelle immer zuerst einen Anhörungsbogen. Ein Zahlungsträger liegt hier noch nicht anbei. In dem Anhörungsbogen, hat der Halter des Fahrzeuges die drei folgenden Möglichkeiten
  •  den Verstoß zuzugeben
  • den Verstoß zu bestreiten
  • den Fahrer des Fahrzeuges zu benennen, wenn der Halter nicht selber gefahren ist

Hat der Halter den Fahrer benannt, erhält der angegebene Fahrer ebenfalls einen Anhörungsbogen in dem wieder die drei Möglichkeiten bestehen:

  • den Verstoß zuzugeben
  • den Verstoß zu bestreiten
  • den Fahrer des Fahrzeuges zu benennen, wenn der Halter nicht selber gefahren ist

Bestreitet der Halter das Fahrzeug gelenkt zu haben und gibt an nicht zu wissen, wer gefahren ist, wird in der Regel die Polizei / das Ordnungsamt an die Halteradresse geschickt und fragt dort unter Vorlage des Blitzerfotos nach, wer den Fahrer kennt. Spätestens jetzt bekommt die Bußgeldstelle heraus, wer zum Tatzeitpunkt der Ordnungswidrigkeit das Fahrzeug gefahren ist und versendet dann den Bußgeldbescheid mit dem Bußgeld (ab 70 Euro plus mindestens 28,50 an Verwaltungskosten)

Kann der Fahrer aus welchen Gründen auch immer, nicht ermittelt werden, muss der Halter nur die Verwaltungskosten zahlen, muss aber damit rechnen ein Fahrtenbuch auferlegt zu bekommen.

Schöne Grüße
TheGrow

Subtrop 
Fragesteller
 28.11.2015, 22:18

die beste Antwort vielen Dank

siggibayr  30.11.2015, 13:41

Halter muss nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung Verwaltungskosten bezahlen, sofern der Fahrer nicht ermittelt werden kann? Dachte immer, das geht nach § 25a Abs. 1 StVG nur bei Parkverstößen (steht jedenfalls so im Gesetzestext).

Aufgrund welcher Vorschrift muss der Halter in diesem Fall Verwaltungskosten zahlen? (bilde mich gerne fort)

TheGrow  30.11.2015, 14:23
@siggibayr

Hallo siggibayr,

ich verstehe zwar die Logik des Gesetzes nicht, warum nur bei Parkverstößen der Halter mit Kosten belegt werden kann, nicht aber bei anderen Ordnungswidrigkeiten, aber ich habe gelernt, dass Gesetze oder zumindest deutsche Gesetze nicht immer was mit Logik zu tun haben.

Lange Rede, kurzer Sinn. Du hast natürlich mit Deinem Hinweis natürlich völlig Recht.

Danke für diese Korrektur. Hasse es, hier völligen Unfug zu schreiben, der jeglicher rechtlicher Grundlage widerspricht.

Also Subtrop, siggibayr hat mit seinem Hinweis völlig recht und Du kannst den letzten Absatz von mir mit der Kostenauferlegung für den Halter ersatzlos streichen.

Schöne Grüße
TheGrow

siggibayr  01.12.2015, 11:21
@TheGrow

Es geht um die Vielzahl von Kennzeichenanzeigen für den Bereich des ruhenden Verkehrs. Die Kostentragungspflicht will zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten beitragen, die nach bisherigem Recht dadurch enstanden sind, dass Ermittlungen des Fahrzeugführers bei Kennzeichenanzeigen weitgehend von der Einlassung des Halters abhängt mit der Folge häufiger Einstellungen und Freisprüche unter Auferlegung der Verfahrenskosten und Auslagen der Betroffenen einschließlich deren Anwaltskosten auf die Staatskasse. Der Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG liegt das Veranlassungsprinzip zugrunde. 

Voraussetzung für die Kostentragungspflicht des Halters ist die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers bei Begehung einen Halt- oder Parkverstoßes trotz angemessenem Ermittlungsaufwands.


Geht es um kleine Übertretungen von max. 20km/h zu schnell, dann ist man meist mit der Bezahlung dieses Verwarnunggeldes zufrieden. Sobald es um Punkte geht, um Probezeit oder Fahrverbot gehen könnte, wird aber ermittelt, wer den Verstoß begangen hat. Es geht ja nicht ums Geld verdienen sondern darum, die Straßen sicherer zu machen. Wollte man nur Geld verdienen, dann müßte man auf die meisten Kontrollen verzichten, weil sie unter dem Strich teurer sind als das, was sie einbringen.

Das Fahrzeug ist auf die Firma gemeldet, dort kommt der Bescheid zunächst hin. Dein Chef gibt DICH als Fahrer an, damit kommt das Schreiben letztendlich zu Dir und du zahlst

Zuerst mal wird der Halter des Fahrzeuges ermittelt, der wird dir das dann weiter reichen zum Bezahlen bzw zum "Tathergang" wenn du Punkte bekommen solltest.

peterobm  28.11.2015, 16:23

Es wird kein Halter ermittelt, der steht fest anhand des Kennzeichens

beglo1705  28.11.2015, 16:26
@peterobm

ja und weiter? Wenn er nicht der Halter ist, wird er dafür aufkommen müssen (der Fahrer).

TheGrow  28.11.2015, 22:23
@peterobm

Es wird kein Halter ermittelt, der steht fest anhand des Kennzeichens

beglo1705 hat aber von der Sache her garnicht so unrecht, denn auf dem Kennzeichen steht der Halter ja nicht mit drauf und dementsprechend muss der Halter erst ermittelt werden.

Aber ich weiß, was Du meinst.

Die Bußgeldstelle kann den Halter innerhalb weniger Sekunden per ZEVIS ermitteln. Aber das gilt nur für inländische Kennzeichen und für einige ausländische Kennzeichen, dessen Ländern im ZEVIS angeschlossen sind. Muss natürlich zugeben, dass ich auch davon ausgehe, dass der Firmenwagen vom Fragesteller ein deutsches Kennzeichen hat und somit die Ermittlung des Halters keine 10 Sekunden dauert.