Festhalten bei Ordnungswidrigkeit?

8 Antworten

Bei Straftaten darfst du über die Jedermannrechte nach §127 StPO den Tatverdächtigen vorläufig festnehmen.

Bei Ordnungwidrigkeiten gilt fast das gleiche:

§ 46 OwiG
Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

aber:

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig.

Also die Antwort: Nein, bei einer Ordnungswidrigkeit darf eine Privatperson eine andere nicht festhalten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Nein, festhalten (vorläufige Festnahme nach 127 StPO) ist nur bei Verdächtigen einer Straftat erlaubt.

Das zur Wehr setzen sollte durch Notwehr gedeckt sein.

Festhalten, bis die Polizei kommt, und die Personaldaten feststellen kann, nach 127 StPO, geht nur bei Straftaten. Das geht schon daraus hervor, dass der § aus der Strafprozessordnung stammt.

Meine Einschätzung ist also die, dass wegen einer Ordnungswidrigkeit kein Festhalten durch einen Unbeteiligten erfolgen darf, und das Festhalten selbst eine Straftat wäre.

Daraus resultiert dann auch, dass der Festgehaltene zur Gegenwehr, zur Notwehr berechtigt wäre.

Den "Jedermann"-Paragraphen bei einer Ordnungswidrigkeit zu nutzen, also eine Person festzuhalten oder gar zu schlagen, wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel.

Eine Person wegen einer Ordnungswidrigkeit festzuhalten, wäre erst einmal Freiheitsberaubung. Wer bestimmt denn, was diese Ordnungswidrigkeit ist? Eine andere Privatperson?