Fahrtkosten und Arbeitsamt, Arbeitsaufnahme

3 Antworten

Die Möglichkeit besteht aber das muss von deinem Berater entschieden werden. Hier kann man nur mutmaßen. Ruf am besten mal an.

Haeschen1983 
Fragesteller
 15.10.2010, 10:13

also bringt es nichts wenn ich so einen Antrag einfach erstmal ausfülle und zur arge schicke...lieber am besten mit dem vermittler reden? die können sowas wohl auch entscheiden?

Hallo Haeschen1983

Zunächst zu deinem letzten Satz. Ein Gesetz ist in der Regel sehr gut, wenn es für ca. 40% der hiervon betroffenen zutrifft. Allen alles recht zu machen, ist keiner Partei oder Regierung möglich. Ob die Bestimmungen nun doof sind, weil man keinen Vorteil hat, ist wohl für den Einzelnen wichtig, aber für die Allgemeinheit nicht relevant.

Nun zu den gesetzlichen Bestimmungen:

SGB III § 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget - (1) Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. - (2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden. - (3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

Hieraus ergibt sich, vereinfacht dargestellt, dass diese Leistungen „Kannleistungen“ sind und nur dann gezahlt werden können, wenn noch bereit gestellte Mittel zu Verfügung stehen.

Wichtig ist, dass du einen Antrag beim Arbeitsamt stellt und diesen schriftlich: So zum Beispiel: Hiermit stelle ich einen Antrag auf Fahrtkostenersatz nach § 45 SGB III (Begründung hierzu, wie aus deiner Frage ersichtlich) und noch den Nachsatz: Wenn nach dieser Bestimmung keine Fahrtkosten gewährt werden können, bitte ich im Rahmen Ihrer Auskunftspflicht um Mitteilung, ob die Gewährung von Fahrtkosten nach anderen gelte4nden gesetzlichen Bestimmungen möglich ist und wenn ja nach welchen. Der Nachsatz ist wichtig. Die schriftliche Form ist wichtig, nicht dass bei einem mündlichen Antrag der Sachbearbeiter dich falsch verstanden hat. Du siehst aus meinen Nachsätzen, dass verschiedene Möglichkeiten eines Fahrtkostenersatzes bestehen. Aus deiner Fragestellung lassen sich nicht ermitteln, was für dich im Einzelnen zutreffen könnte.

Der Antrag MUSS vor der Arbeitsaufnahme gestellt sein. Du kannst deinen schriftlichen Antrag auch bei einem Termin bei deinem Sachbearbeiter abgeben. Verlange aber immer einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelzusatz.

Dem Antrag musst du ggf. den Arbeitsvertrag beilegen, damit das Arbeitsamt erkennt, dass du von deinem Arbeitgeber noch auch Fahrtkosten erhalten wirst.

Nachstehend noch einige ergänzende Hinweise aus Unterlagen des Arbeitsamtes:

Arbeitsvermittlung: Aufgabe der Arbeitsvermittlung ist die schnellstmögliche Integration von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden in Arbeit. In einem qualifizierten Beratungs- und Vermittlungsgespräch wird eine fundierte Standortbestimmung vorgenommen und der eventuelle Unterstützungsbedarf ermittelt. Ergebnis des Gesprächs ist ein aussagekräftiges Bewerberprofil das anonym im Internet veröffentlich wird und Grundlage der weiteren Vermittlungsaktivitäten der Agentur bildet. Zudem wird zusammen mit Ihnen als Kunden eine Strategie für die zukünftige Arbeitssuche entwickelt, die permanent auf ihre Aktualität überprüft wird. Alle Gespräche sollen im Vorfeld terminiert werden um eine optimale Vorbereitung auf das Gespräch von beiden Seiten sicherzustellen.

Ausrüstungskostenbeihilfe: Für Arbeitsbekleidung und Arbeitsgeräte kann Ausrüstungsbeihilfe bis zu 260 € erstattet werden. Die Leistungen müssen bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragt werden, bevor sie entstehen. Diese Leistung ist eine Ermessensleistung. Das heißt, es besteht kein Rechtsanspruch.

Bewerbungskosten / Reisekosten: Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können die Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen übernommen werden sowie die Kosten für Fahrten zur Vermittlung, Eignungsfeststellung und Vorstellungsgesprächen. Die Leistungen müssen bei Ihrer Agentur für Arbeit vor ihrer Entstehung beantragt werden. Diese Leistung ist eine Ermessungsleistung. Das heißt, es besteht kein Rechtsanspruch.

Bildungsgutschein: Der Bildungsgutschein ist die Zusicherung, dass bei der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildungen die Kosten für die Weiterbildung übernommen werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins setzt voraus, dass in einer persönlichen Beratung mit einer Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit ein individuell notwendiger Qualifizierungsbedarf festgestellt wurde. Die Übernahme der Kosten orientiert sich an einem individuellen Unterstützungsbedarf – es besteht kein Rechtsanspruch.

Fahrkostenbeihilfe: Bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme können die Kosten für tägliche Fahrten für die ersten 6 Monate der Beschäftigung übernommen werden. Die Leistungen müssen bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragt werden, bevor sie entstehen. Diese Leistung ist eine Ermessungsleistung. Das heißt, es besteht kein Rechtsanspruch.

Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme: Wenn Sie Arbeitslos sind oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können Tätigkeiten oder Maßnahmen, die zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten beitragen, gefördert werden. Dazu gehören Maßnahmen, die die Eignung für eine berufliche Tätigkeit oder eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung feststellen (Dauer bis zu 4 Wochen). Maßnahmen die, die Selbstsuche und die Vermittlung von Arbeitslosen unterstützen (Dauer bist zu 2 Wochen). Maßnahmen die Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- und Weiterbildung erheblich verbessern (Dauer bis zu 8 Wochen). Für weitere Infos, sprechen Sie bitte mit Ihrem Vermittlungsbereich.

Reisekostenbeihilfe: Für die Fahrt zum Antritt einer auswärtigen Arbeits- oder Ausbildungsstellen können die Fahrtkosten bis zu 300€ übernommen werden. Die Leistungen müssen bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragt werden, bevor sie entstehen. Diese Leistung ist eine Ermessungsleistung. Das heißt, es besteht kein Rechtsanspruch.

Selbstständigkeit: Arbeitnehmer können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Der Gründungszuschuss wird für 9 Monate bezahlt. Weitere Informationen über den Gründungszuschuss unter www.arbeitsagentur.de (link zur Seite über Gründungszuschuss).

Übergangsbeihilfe: Für Ihren Lebensunterhalt bis zur ersten Lohn- oder Gehaltszahlung kann Übergangsbeihilfe als Darlehen gezahlt werden, wenn es zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Die Leistungen müssen bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragt werden, bevor sie entstehen. Diese Leistung ist eine Ermessungsleistung. Das heißt, es besteht kein Rechtsanspruch.

Vermittlungsgutschein: Der Vermittlungsgutschein ermöglicht die kostenlose Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers. Einen Vermittlungsgutschein erhält man auf Antrag, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat sowie seit mindestens 6 Wochen arbeitslos und noch nicht vermittelt ist. Der Vermittlungsgutschein kann bei uns persönlich, telefonisch, brieflich oder per Fax bzw. E-Mail unter Angabe Ihrer Kundennummer beantragt

Rechtsbeistand und Dozent für Sozialversicherung in Rente, derzeit Student für Wirtschaftswissenschaften

Lange her. Aber leider noch aktuell.. für alle die hierdraufstoßen, kleiner Gedanke. ..

40 Prozent sind repräsentativ? Kann ja sein, aber sinnlos. Ich möchte mal sehen welche Regierung bei uns zustandekäme, wenn nur 40 Prozent der Wahlberechtigten bei einer Wahl gültige Stimmen abgeben würden. Haha... da schießt sich die Bürokratie selbst ins Bein wenn 60 Prozent der Arbeitslosen von Hindernissen bei der Arbeitssuche betroffen wären. Ich hab selbst dabei jedesmal das Problem der Vorfinanzierung bei Arbeitsaufnahme. Dh. Für Beamten bei AA / Jobcenter: Lieber nicht bezuschussen und jahrelang weiterzahlen???!