Ausbildungsuchend und kurzfristige Beschäftigung - Wie wird abgerechnet?

2 Antworten

Studentenstatus hat man wenn man immatrikuliert ist!

Krankenversicherung geht über Familienversicherung solange du U23 bist oder U25 sofern du in schulischer Ausbildung oder Student bist.

Kindergeld gibt es von der Familienkasse wenn du aktiv ausbildungssuchend bist bzw. in Wartezeit auf den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn, das ist nur eine Möglichkeit für das Kindergeld, betrifft im Moment deinen Status. Ob nur die Meldung ausbildungssuchend reichen wird, keine Ahnung?

Dann gibt es verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten, die du wahr nehmen kannst.

Einen Minjob, geht bis 450€, keine eigene Sozialversicherung, also Familienversicherung, Kindergeld möglich.

Kurzfristige Beschäftigung, max. 70 Tage im Jahr, keine eigene Sozialversicherung (also Familienversicherung) u. ggfs. Steuern, Kindergeld möglich.

Ganz normal sozialversicherungspflichtiger Job, Abgaben zu den Sozialversicherungen, ggfs. Steuern.  Das ist auch kein Problem.

Kindergeld kann trotzdem bezogen werden, sofern noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorhanden ist. Man kann auch jederzeit wieder zurück in die Familienversicherung.

Wenn dein Arbeitgeber dich eben nicht als "kurzfristige Beschäftigung" angemeldet hat, bist du sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Wenn dieser Job tatsächlich nur auf "kurzfristig" ausgelegt ist, hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung einen Fehler gemacht. Das kann ggfs. korrigiert werden.

Werkstudententätigkeit (noch eine Variante hinsichtlich Sozialversicherungen) geht erst wenn du immatrikuliert bist.



Ich fürchte, die Anmeldung als versicherungspflichtige Beschäftigung ist richtig:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie auf max. 70 Tage bzw. 3 Monate begrenzt ist. Die Entgelthöhe ist egal. Beiträge sind für eine kurzfristige Beschäftigung nicht abzuführen.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Beschäftigung "berufsmäßig" ausgeübt wird und das Entgelt über 450 Euro monatlich (ggf. anteilig) liegt. "Berufsmäßig" bedeutet, sie ist für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Berufsmäßigkeit liegt u.a. vor bei:



Beschäftigungslosen, die mit und ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur
ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind

(Quelle: https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/berufsmaessigkeit-ko-kriterium-fuer-kurzfristige-beschaeftigungen_240_216562.html

Bekommst du also mehr als 450 Euro monatlich, bist du nicht kurzfristig beschäftigt, sondern versicherungspflichtig.

Als Student kannst du nur dann abgerechnet werden, wenn du auch Student bist, d.h. bei einer Hochschule immatrikuliert.