Erneuerung Wintergarten
Wir haben eine Wohnung gekauft, bei der ein Teil der Dachterrasse verglast ist (wintergartenähnlich, aber mit total dicken dunklen Holzbalken, Decke auch aus Holz). Dieses hässliche Ungetüm steht da schon seit vielen Jahren, war damals von der Eigentümergemeinschaft mit Auflagen genehmigt worden. WIr wollen das Teil nun komplett abreißen und neu bauen (Größe kleiner, Auflagen lt. Protokoll werden beachtet, aber statt der dicken Holzbalken nun Metall und dafür mehr Glas, Dach auch verglast) Frage 1: Brauchen wir dafür einen neuen Beschluss der Eigentümerversammlung (über das Material steht in dem alten Protokoll nichts; nur zu Größe und Bauauflagen, die aber wie gesagt beachtet werden würden)? Frage 2: Wenn die Antwort zu Frage 1 ja ist: Hat die Eigentümerversammlung das Recht, uns den neuen Wintergarten komplett zu verwehren oder hat sie nur das Recht, uns baumäßige Auflagen zu machen (denn die Genehmigung einen Wintergarten zu bauen, haben wir doch eigentlich schon...)
5 Antworten
Weil in dem Beschluss nichts Konkretes steht!!! Es muss wohl einen ersten Beschluss aus den frühen 80er-Jahren geben über den Bau der Holzpergola ohne Glas. Aber den kenne ich nicht. Den hat der Voreigentümer nicht vom Vorvoreigentümer bekommen. Und die Hausverwaltung hat die fast 30 Jahre alten Akten nicht mehr... Der in der Eingangsfrage erwähnte Beschluss ist aus den 90ern und erlaubt die Verglasung der vorhandenen Pergola mit Auflagen zu Befestigung und Haftung. Das ist alles, was ich habe.
Das reicht dann auch völlig aus!
Ich denke, daß Ihr eine Genehmigung zum Umbau braucht (ich würde nicht alles auf einmal abbauen, nur sukzessive... und zumindest würde ich es als "Renovierung des Wintergartens" deklarieren). Das äußere Erscheinungsbild des Hauses wird ja bei dieser Änderung verändert.
Die Genehmigung für einen Wintergarten an sich werden sie Euch nicht entziehen können. Der gehört ja nun mal zu eurer Wohnung und hat vermutlich auch bei der Wohnflächenberechnung (also auch bei den Miteigentumsanteilen) Berücksichtigung gefunden.
Dann habt Ihr wohl eher schlechte Karten...
Weshalb schauen Sie nicht einfach in den alten Beschluß? Dann brauchen Sie sich keinerlei haltlose Spekulationen durchzulesen!
Das hängt von der Beschlußformulierung ab, die Sie dem seinerzeit darüber gefertigten Vermerk in der Niederschrift des Protokolls entnehmen können. Da finden Sie die Antwort, die Ihnen hier mangels Kenntnis des Inhaltes niemand seriös geben kann.
Achtung: böse Falle. Ist das Ding abgerissen, kann der Neubau versagt werden. Du kannst das nur sanieren, und Stück für Stück austauschen.
Das sagt mein Mann auch ... ich finde das Ding so hässlich und würde es lieber heute als morgen abreißen ... :-(
Schauen Sie in den Beschluß und hinken Sie nicht irgendwelchen Vermutungen ohne Sachkenntnis der Beschlußformulierung hinterher!
Es spielt überhaupt keine Rolle, ob es einen Beschluss gibt, sondern nur wie er zu Stande kam. Haben nicht alle Sonder- und Teileigentümer damals zugestimmt, ist der Beschluss ohnehin nichtig.
Gleiches gilt, wenn Sie den Balkon heute verändern und dies von außen sichtbar ist, was bei mehr Glas ja der Fall wäre.
Die WEG kann ihnen nur vor der Beschlussfassung Bedingungen/Auflagen machen. Im Beschluss haben Auflagen nichts verloren und würden den Beschluss abermals nichtig machen.
Auflagen gehören in Verträge, also Vereinbarungen. Die WEG müsste mit Ihnen eine Vereinbarung treffen und unter dieser Bedingung einen einstimmigen Beschluss fassen, der Ihnen den Umbau erlaubt.
Da normale Anwälte selten mit dem WEG konfrontiert sind, empfehle ich Ihnen bzw. der WEG die Beratung durch einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht, damit dieser die Vereinbarung oder die Beschlussformulierung aufsetzen kann, wenn Ihr Verwalter hierzu nicht in der Lage ist.
Bei den Miteigentumsanteilen hat er keine Berücksichtigung gefunden. Und Stück für Stück austauschen geht auch nicht.