Erbschein und Erbe bei Minderjährigen?

5 Antworten

Ist mein Vater für das Erbe meines Bruders zuständig bzw. kann er für
ihn über das Erbe mitbestimmen oder kann man das irgendwie verhindern?

Ja, Ja  und Ja.

Das minderjährige Kind wird durch seinen gesetzlichen Vertreter in der Erbengemeinschaft vertreten. Wenn die Mutter verstribt wird in der Regel der Vater zum gesetzlichen Vertreter.

Bei einer Erbengemeinschaft gilt aber in der Regel Einstimmigkeit. Dazu kommt, das bei einer Reihe von Rechtgeschäften das Familiengericht zustimmen muß.

Bei einen nun schon 16 jährigen Kind empfielt es sich, wenn es im Nachlass nicht dringendes zu erledigen gibt, bis zum 18. Geburtstag zu warten.

Zu beachten ist ferner, das bei einen Wert des Erbteils von mehr als 15000€ ein Inventar erstellt und beim Familiengericht eingereicht werden muß.

Xipolis  25.10.2016, 14:38

Du vergisst, dass ein Ausschlagen der Erbschaft nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnisnahme des Vaters erfolgt und sehr wahrscheinlich wird der Vater bereits vom Tot seiner Ex-Frau erfahren haben. Und auch nur in dem Fall ist die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich.

Für die reine Annahme braucht der Vater das Familiengericht nicht. Und die Vermögensverwaltung wird der Vater übernehmen (eine ausdrückliche Anordnung der Mutter, die dem entgegensteht, scheint es ja nicht zu geben).

Die Inventarisierung ist auch eine reine Angelegenheit die in der Verantwortlichkeit des Vaters liegt und dieser muss alleine an das Familiengericht berichten.

Die Notwendigkeit für einen Ergänzungspfleger sehe ich hier im Vortrag nicht, denn der Vater ist nicht Teil der Erbengemeinschaft.

Es gibt in Deutschland kein Mindestalter um Erbe zu sein. So gesehen kann man als Neugeborener Erbe sein. Wenn es kein Testament gibt, fällt der Besitz eurer Mutter automatisch an die Kinder. Ihr könnt das Erbe ausschlagen, dann ist aber alles weg. Als 16. Jähriger ist man aber schon alt genug, meines Wissens nach, um das Erbe selbst zu verwalten da man beschränkt geschäftsfähig ist.

Xipolis  24.10.2016, 00:38

Ihr könnt das Erbe ausschlagen, dann ist aber alles weg.

Eine solche Erklärung kann für den Minderjährigen Bruder nur dessen gesetzlicher Vertreter nach vorheriger Genehmigung des Familiengerichts gegenüber dem Nachlassgericht in notariell beglaubigter Form abgegeben.

Als 16. Jähriger ist man aber schon alt genug, meines Wissens nach, um das Erbe selbst zu verwalten da man beschränkt geschäftsfähig ist.

Nein, denn eine Erbschaft bringt rechtlich auch Nachteile mit sich.

ichweisnix  24.10.2016, 23:49

So gesehen kann man als Neugeborener Erbe sein.

Mehr noch §1923 Abs 2 BGB:

Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Sprich auch ein ungeborenes Kind kann erben, sofern es lebend geboren wird.



Dein Bruder wird als Erbe aufgrund seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit vertreten von seinem gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB -> rechtliche Nachteil ist der Verlust des Ausschlagerechts). Dies ist eurer Vater.

Nur euer Vater kann für Deinen Bruder das Erbe annehmen oder ausschlagen, wobei eine Ausschlag immer der Zustimmung des Familiengerichts bedarf (§ 1643 BGB)

Dein Vater ist für das Erbe des Bruders zuständig. Deine Mutter hätte per Testament verfügen sollen, wer für den Bruder das Erbe verwaltet, so fällt es an den Vater, dies zu tun.

Wenn Du da Schmu von seiten des Vaters befürchtest, wendest Du Dich an das Familiengericht und teilst denen mit, dass Du da Verluste fürchtest.

Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein und dein Bruder und du sind jeweils Erben zur Hälfte. Verwaltet wird das Erbe eines Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter, hier also höchstwahrscheinlich von deinem Vater, wenn er die elterliche Sorge hat.