einsatz - fahrt zum gerätehaus

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sonderrechte sind nur zur ausübung dringender hoheitlicher aufgaben erlaubt. mehrere gerichte (ich kann dir aber keine urteile zitieren) haben unabhängig von einander festgestellt, dass die fahrt zum gerätehaus, lediglich eine vorbereitungshandlung zur ausführung dringender hoheitlicher aufgaben ist. daraus folgt, dass feuerwehrangehörige auf dem weg zum gerätehaus keine sonderrechte in anspruch nehmen dürfen. (bei einem widerspruch ggü dem ortnungsamt wegen eines bußgeldbescheids, lohnt es sich aber immer den einsatz zu erwähnen.)

hellomynameis  22.09.2011, 17:09

Kannst du das belegen?

Und bist du sicher, dass es in den Gerichtsverfahren nicht darum ging, ob die Leute Sondersignal verwenden dürfen?

PepsiMaster  22.09.2011, 18:00
@hellomynameis

welcher Privat-PKW verfügt denn über eine RTK-Anlage und könnte somit versuchen das Wegerecht in Anspruch zu nehmen?? Ich habe noch keinen gesehen .. hier gäbe es wohl auch Schwierigkeiten bei Zulassung und Hauptuntersuchung.

Megatronix  22.09.2011, 18:19
@PepsiMaster

Sonderrechte kann man in Anspruch nehmen ohne Wegerechte zu haben. Wegerechte (§38 StVO) heißt, dass andere Verkehrsteilehmer dem bevorrechtigten Fahrzeug Platz machen müssen. Sonderrechte (§35 StVO) dagegen befreien den Fahrzeugführer "nur" von den meisten Vorschschriften der StVO. Das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer wird in diesem Paragraphen nicht behandelt.

PepsiMaster  22.09.2011, 18:31
@Megatronix

@Megatronix

Nichts anderes wurde hier geschrieben, oder??

MezzoMixnix  22.09.2011, 19:26
@Megatronix

ich habe auch nicht über wegerechte geschrieben.

MezzoMixnix  22.09.2011, 19:27
@hellomynameis

wenn ich jetzt 3 stunden in urteilen recherchieren würde, könnte ich dir das mit sicherheit belegen.

um sondersignal ging es nicht, das ist an privat kw ja generell verboten

Megatronix  22.09.2011, 19:47
@PepsiMaster

Sorry, den Kommentar habe ich unter den falschen Beitrag gesetzt. Habe ihn schon beanstandet in der Hoffnung, dass er gelöscht wird.

BossUwe  22.09.2011, 23:07
@PepsiMaster

Ich habe so welche schon gesehen, wir haben einen Kameraden in unserer Wehr, der hat dieses alles in seinem Privat-PKW, allerdings ist er stellvertretender Kreisbrandmeister. Ansonsten kann man bei uns in Niedersachsen ab Gemeinde/Stadtbrandmeister aufwärts mit gewissen Auflagen eine RTK-Anlage im Privat-PKW haben.

hellomynameis  23.09.2011, 18:27
@MezzoMixnix

Generell verboten nicht. Einzelne bestimmte Führungskräfte dürfen das schon. Nur gibt es immer wieder Spezialisten, die sich dann irgendwo ein Blaulicht kaufen...

MezzoMixnix  22.09.2011, 19:45

ich habe auch noch einen hinweis für die kritiker meiner antwort: wenn ein gericht gegen sonderrechte entscheidet muss dies ein anderes gericht noch lange nicht tun. alle die aus badenwürttemberg kommen dürften sich freuen wenn sie folgendes urteil lesen. hier erlaubt das olg stuttgart nämlich sehr wohl moderate geschwindigkeitsüberschreitungen.

www.helpi.com/Interessantes/Freispruch-FW-Leute.doc (ist ein word-dokument)

Dass lt. StVO FW-Angehörige Sonder-, aber keine Wegerechte haben können wurde ja schon ausgiebig diskutiert. Aber ganz ehrlich: die in der Frage verwendete Formulierung ("...mit seinem eigenem auto auch sagen wir mal "heizen" kann/darf oder ob man sich dann trozdem an die StvO haltn muss.) wirft bei mir die Frage auf, ob die benötigte Berücksichtigung von Sicherheit und Ordnung (§38 (8) StVO) hier gegeben ist. Ohne selber Richter zu sein würde ich mal behaupten, dass eine moderate Geschwindigkeitsübertretung und Falschparken noch vertretbar sind. Die Formulierung "heizen" klingt für mich nicht nach einer angemessenen Übertretung. Genau so wie das Missachten von Rotlichtern oder Vorfahrtsregelungen würde ich das vermeiden.

Übrigens: der §1 der StVO gilt auch mit Sonder- und Wegerechten. Und auch mit dem größten FW-Fahrzeug mit Presslufthorn und Blitzern an allen Ecken und Enden würde ich empfehlen, nicht -wie Du es schreibst "über ampeln und kreuzungen zu fetzen". Langsam in die Kreuzung tasten, sich überzeugen, dass die Kreuzung frei ist und bleibt, und dann weiterfahren ist die Devise. Denk immer daran: wenn etwas passiert ist die Einsatzfahrt vorbei und der Fahrer hat erstmal ein Problem.

" Dürfen " ist eine Sache......., " Sinn machen " die andere.

Welchen Zeitvorteil kann man auf dem kurzen Weg den ein Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr in den meisten Fällen hat mit halsbrecherischem Tempo rausholen....? 30 Sekunden.....? Eine Minute....? Und was macht man dann mit diesen erkämpften Sekunden?

Wie ein Irrer durch den Ort zu rasen um dann die Sekunden die man rausgekitzelt hat mit Warten darauf zu verbringen, daß das Fahrzeug voll besetzt ist macht nämlich einfach keinerlei Sinn. Es gibt haufenweise Unfälle die genau in solchen Situationen eben wegen dieser Sekunden die man rauskitzeln will passieren, nicht wenige Kameraden und auch Unbeteiligte kommen dabei regelmäßig zu Tode. Vor kurzem hat so ein Einsatzrennfahrer auf dem Weg zum Gerätehaus sogar die DLK seiner eigenen Wehr gerammt. Diese verletzten Kameraden und das demolierte Fahrzeug haben bei dem Einsatz niemandem geholfen........ Wenn ich als Gruppen/Fahrzeugführer mitbekomme das einer meiner Kameraden wie ein geistesgestörter zum Gerätehaus rast dann findet für diesen Kameraden der Einsatz nicht statt. Leute die beim Einsatz offenbar ihren Verstand abschalten kann ich nämlich für nichts gebrauchen.

Danke nochmal an alle antworten. jetzt habe ich die halbe Stvo samt begriffserklärung :)

aber nur um das nebenbei mal klarzustellen es ging mir nicht um die einsatzfahrt mit sondersignal sondern darum dass einige kameraden auf dem weg zum gerätehaus acuh mal gerne einige km/h mehr drauf haben als ausgeschildert ist. an die verkehrsegeln halten sie sich übrigens trozdem (ampel kreuzung etc.)

Grundsätzlich musst du zwischen Sonderrechten und Anwendung des §38 StVO (gemeinhin bezeichnet als Wegerecht) unterscheiden.

Ersteres bedeutet: Du darfst dich über die Regelungen der StVO hinwegsetzen, soweit es erforderlich ist. Das heißt z.B., dass du bei einem gemeldeten Wohnungsbrand mit Menschenleben in Gefahr über eine rote Ampel fahren darfst, wenn du dabei niemanden gefährdest oder ihm die Vorfahrt nimmst, also, wenn du z.B. nachts alleine an der Ampel bist. Du darfst - unter Abwägung der Verhältnisse - unter Umständen auch im Halteverbot parken, um zum Gerätehaus zu kommen. Nicht erforderlich wäre z.B. eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bei gemeldetem Wasserschaden o.ä.

Sonderrechte darf "die Feuerwehr" anwenden. Sobald du alarmiert wirst, bist du auch "die Feuerwehr". Du darfst also Sonderrechte anwenden. Dafür musst du dein Auto nicht kennzeichnen. ABER: "Sonderrechte" sind nicht zu verstehen als "ich habe jetzt Sonderrechte, deswegen fahre ich jetzt wie ich will", sondern als "Ich brauche jetzt - weil es zur erfüllung meiner Einsatzaufgabe erforderlich ist - das Sonderrecht, etwas schneller zu fahren als eigentlich erlaubt." So muss das dann im Geiste bei jeder Überschreitung stattfinden!

Geschwindigkeitsübertretungen sind abhängig von den Gegebenheiten. 30 zu viel tagsüber in der 30er-Zone vor dem Kindergarten sind definitiv zu viel. Auch mit Sonderrechten. 30 zu viel auf der Autobahn im 130er-Bereich können noch in Ordnung sein.

Zusätzlich gibt es noch das - üblicherweise so genannte - Wegerecht. Das nimmt man in Anspruch mit Blaulicht und Einsatzhorn. Damit werden andere Verkehrsteilnehmer aufgefordert, Platz zu schaffen. Das kann man mit dem Privatauto auf dem Weg zum Gerätehaus NICHT in Anspruch nehmen.

Im Allgemeinen kann ich euch nur raten: Bedenkt, dass §1 StVO IMMER gilt und fahrt sinnig! Wäre Mist, wenn ihr nicht mal am Gerätehaus ankommt!

PepsiMaster  22.09.2011, 17:58
Nicht erforderlich wäre z.B. eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bei gemeldetem Wasserschaden o.ä.

Warum sollte es in einem solchen Fall nicht erforderlich sein? Um den Schaden möglichst gering zu halten, also um "bedeutende Sachwerte zu erhalten" ist absolut ausreichend für die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten (vgl. §38 Abs. 1 StVO).

Natürlich sind die Feuerwehrleute Angehörige der im §35 Abs. 1 genannten Institution "Feuerwehr". Das allein reicht aber für die Inanspruchnahme von Sonderrechten noch nicht aus, es gibt weitere Voraussetzungen. Es muss um die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehen. Und hier ist der Knackpunkt. Das Löschen des Feuers als Angehöriger der Feuerwehr und auch die Fahrt zum Einsatzort sind hoheitliche Aufgaben. Ob die Fahrt zum Gerätehaus dies auch schon ist, ist äußerst strittig und wird oft verneint.

hellomynameis  23.09.2011, 18:37
@PepsiMaster

Warum sollte es in einem solchen Fall nicht erforderlich sein? Um den Schaden möglichst gering zu halten, also um "bedeutende Sachwerte zu erhalten" ist absolut ausreichend für die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten (vgl. §38 Abs. 1 StVO).

Weil in aller Regel der Wasserschaden sich innerhalb von 2 Minuten (die man durch schnelles Fahren nicht einmal herausholen kann) nicht verschlimmert. Der kann ein wenig warten. Ein Wohnungsbrand mit Menschenrettung kann es nicht. Da verschlechtert sich die Lage innerhalb von 2 Minuten erheblich!

Natürlich sind die Feuerwehrleute Angehörige der im §35 Abs. 1 genannten Institution "Feuerwehr". Das allein reicht aber für die Inanspruchnahme von Sonderrechten noch nicht aus, es gibt weitere Voraussetzungen. Es muss um die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehen. Und hier ist der Knackpunkt. Das Löschen des Feuers als Angehöriger der Feuerwehr und auch die Fahrt zum Einsatzort sind hoheitliche Aufgaben. Ob die Fahrt zum Gerätehaus dies auch schon ist, ist äußerst strittig und wird oft verneint.

Ja um Gottes willen! Auf dem Weg zum Übungsdienst hat man keine Sonderrechte! Also bitte...

PepsiMaster  23.09.2011, 22:03
@hellomynameis

Ich glaube, Sie haben noch keinen Wasserrohrbruch bei einer großen Versorgungsleitung gesehen ... sonst würden Sie nicht sagen, dass sich ein solcher Schaden innerhalb von zwei Minuten nicht verschlimmert ...

Wasser kann Straßen unterspülen/zerstören, Häuser stark beschädigen (sogar bis zur Einsturzgefahr), Fahrzeuge zerstören usw. .. mal davon abgesehen, dass auch Passanten oder sonstige Verkehrsteilnehmer geschädigt werden können.

Vom Weg zum Übungsdienst hat hier kein Mensch geredet .. Also bitte!

hellomynameis  25.09.2011, 02:00
@PepsiMaster

Wenn es sich um einen massiven Wasserschaden mit schneller Verschlechterung handelt, dann wird man das mitgeteilt bekommen. (Zumindest bei uns wäre das so.) Bei einem "Standard-Keller-unter-Wasser" kommt es auf 2 Minuten nicht an.

Ich würde jedenfalls beim Stichwort "Wasserschaden" nicht so fahren, wie ich bei "Feuer, Menschenleben in Gefahr" fahre!

PepsiMaster  25.09.2011, 12:05
@hellomynameis

Es geht aber nicht darum, dass ein Brand sicherlich gefährlicher ist als ein Waserschaden oder wie Sie persönlich fahren würden .. das weiß ich nicht und ist mir auch ziemlich egal.

Es ging um die Voraussetzungen des §35 Abs. 1 StVO und die sind bei einem "Standard-Keller-unter-Wasser" ebenso erfüllt wie bei einem Brand! Es geht um die Worte "bedeutende Sachwerte zu erhalten" und ein Haus ist sicherlich ein bedeutender Sachwert.