Einfluss der Umsatzsteuer auf Gewinn

4 Antworten

Das ist schon völlig richtig. Die Umsatzsteuer soll den Endverbraucher schröpfen und nicht die an den Geschäften beteiligten Unternehmen. Das mit den privaten Entnahmen ist nicht nur "ein Beispiel" sondern im Endeffekt so ziemlich der einzigste Vorfall der da für Verwirrung sorgt. Ich werde dich jetzt vermutlich auch etwas verwirren.. ABER: Es gibt "vor Steuern" gar keine "privaten Entnahmen" - Es gäbe für so etwas auch gar kein Gegenkonto :-) Wobei doch.. Das gibt es.. Aber das wäre dann ein Firmendarlehen das als offene Forderung verbucht werden kann :-) Anders gesagt... Wenn der Inhaber auf die Kasse oder das Firmenkonto zugreifft muss das Geld da auch "irgendwie" wieder zurück. Bsp. Inhaber entnimmt Geld aus der Kasse.. Überweist es vom Privatkonto auf das Firmenkonto zurück und schon kannst du aus diesem Vorgang nen ordentlichen Buchungssatz bilden ohne das die Umsatzsteuer irgendwie berührt wird.

ben0708 
Fragesteller
 26.07.2013, 08:54

Also erstmal danke für die Antwort! Aber um ehrlich zu sein, ja du hast mich noch mehr verwirrt..

also es ist doch so: der gewinnn ist ja das saldo der GuV, darauf hat die Umsatzsteuer ja keinen Einfluss. Den Gewinn kann man ja auch noch dadurch bestimmen, dass man den Ek Anfangsbestand vom Ek ENdbestand abzieht und die privaten Entnahmen dazu zählt und die privaten Einlagen abzieht .Das heißt doch dann, dass die privaten Entnahmen sich auch da nicht auf den Gewinn auswirken.

----> Umsatzsteuern senken das Ek, aber auf den Gewinn keinen Einfluss ?!

Vienna1000  26.07.2013, 23:01
@ben0708

Du lernst keine doppelte Buchführung gerade?

Soweit ich weiß wird bei der Buchführung vor der GuV-Rechnung (Gewinn und Verlust) die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer verrechnet. Wenn die Umsatzsteuer größer ist, dann ergibt sich eine Verbindlichkeit ggü. des Finanzamtes. Der führt natürlich auch dazu, dass in der GuV der Gewinn geschmälert wird (die Verbindlichkeit steht da ja mit drin - auf der Soll-Seite in der GuV, wenn ich es richtig vor Augen habe).

Alle Angaben ohne Gewähr und ich lasse mich gerne verbessern.

Kleinalrik  25.07.2013, 23:10

USt.-Forderungen und Verbindlichkeiten haben in der GuV nichts zu suchen.

Im Regelfall fließen aus den steuerpflichtigen Umsatzerlösen nur die Nettoerlöse (und -aufwendungen) in die GuV.

FeelEx  25.07.2013, 23:16
@Kleinalrik

Ok, hatte schon ein komisches Gefühl bei der Antwort. Also wird Umsatzsteuer seperat abgeschlossen und kommt nicht ins GuV, sondern erst wieder in die Bilianz rein.

Teresamaria  26.07.2013, 07:51
@FeelEx

So ist es.

Die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch, wird doch ebenso wie die für normale Umsätze behandelt. Bis dahin, dass sie zusammen mit der anderen Umsatzsteuer auf ein einheitliches Konto gebucht wird.

Auch diese Umsatzsteuer berührt nirgends den Ertrag.

Selbst die Bemessungsgrundlage ist lediglich eine Korrektur der Betriebsausgaben auf Null. Soweit das Konzept dahinter, reale Beispiele können auch anderes zeigen. Das ist klar.

Wir haben also drei Werte: Die Privatentnahme im Soll - Wird über das Kapitalkonto abgeschlossen, schließlich ist der Unternehmer hier privater Nutzer einer Sache. Damit hat er auch mit der Umsatzsteuer belastet zu werden.

Damit das passiert, haben wir die eine Habenbuchung auf "Vereinnahmte USt" und die Bemessungsgrundlage wie ein Umsatz.

Damit wirkt sich doch hier lediglich der Eigenverbrauch - der Netto-Betrag - auf das betriebliche Ergebnis aus. Ertragserhöhend. Auf der anderen Seite wird doch, weil dieser Wert nicht vereinnahmt wurde er durch die Privatentnahme im Rahmen der Eigenkapitalentwicklung berichtigt. Wie auch der Umsatzsteueranteil dafür. Er geht tatsächlich weg zum Finanzamt.

Zahlenmäßige Betrachtung:

EK 1.1. 25.500

GuV-Gewinn 12.000

Privatentnahme 1.190

Einlagen 0

Hier siehst Du doch eindeutig, die Umsatzsteuer ändert natürlich durch den Entnahmewert brutto das Eigenkapital auf den 31.12. Aber niemals den Ertrag.

Das Eigenkapital wird natürlich durch das Betriebsergebnis verändert. Nicht nur dadurch, sondern durch private Vorgänge wird es natürlich ebenso verändert. Bei Barentnahmen und -Einlagen am verständlichsten. Aber warum jetzt nicht die Korrektur bei einer Sach- oder Leistungsentnahme.

In der Buchhaltung dürfen wir nicht saldieren. Darum dürfen wir die Kosten für privaten Entnahmen nicht einfach stornieren und die Vorsteuer berichtigen. Es muss also ein Ausgleich geschaffen werden. Um es sich demgemäß deutlich machen zu können ist immer die Frage: Wo kommt der Ausgleich? Eigenverbrauch landet im Betriebsergebnis. Berichtigt dort die Betriebsausgabe - Auswirkung DADURCH Null.

Eigenkapital stimmt jetzt aber doch nicht. Also dort auch noch.

Ja hat er. Deswegen tricksen die Unternehmen ja auch damit. Aber ich wäre vorsichtig Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Also mein Tipp halte dich an die Gesetze.

Kommt auf die Unternehmensgröße an. Bei kleinen Unternehmen, wenn du unter einer bestimmten Grenze liegst musst du keine Ust erheben, kannst aber auch keine Vst. geltend machen. Wenn du in dem Bereich bist, musst du überlegen, ob du wachsen willst als Unternehmen, wenn ja Ust, weil dann die Vorsteuer > Ust ist. Ansonsten musst du schauen, wenn du die gleichen Endpreise ohne Ust bekommst, würde ich als Kleinunternehmer auf jeden Fall verzichten.

Ansonsten hat es einen Einfluss. Klar Vst rein Ust verechnen, dann Zahllast oder Vorsteuerüberhang. (Durchlaufender Posten) Aber der Verbraucher ist nur bereit einen gewissen Preis zu zahlen. Auf private Entnahmen hat die Ekst einen Einfluss, wenn es nicht Entnahmen von Gegenständen und Leistungen (EVGusl) ist, dann hat die Ust nichts damit zu tun soviel ich weiß