Ware in EU-Ausland (mit ausländischer MwSt) gekauft. Wie verbuche ich richtig?

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Soll ich die Brutto-Summe als Netto-Summe in Programm eingeben und dann als innergemeinschaftlicher Erwerb auf diese Brutto-Summe 19% Steuer / 19 % Vorsteuer rechnen?

Kannst Du so machen, aber die Erwerbssteuer mußt Du nur auf den Netto-Betrag rechnen

mileski 
Fragesteller
 14.04.2013, 13:59

Genauso dort liegt das Problem. Die Firma hat eine Ausgabe von 60,5 EUR getätigt. Wenn ich so mache, wie du es sagst, dann verlieren sich die 10,5 EUR gezahlte Steuer in der Buchhaltung. Und das war doch Firmenausgabe.

Sturmwolke  14.04.2013, 14:11
@mileski

Du buchst den Stick mit dem Bruttobetrag Aufwand an Kasse, die ausländische Steuer "verliert" sich also nicht.

Die ErwSt berechnet sich aber nach

§ 10 (1) UStG
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

.

Das heißt, daß Du auch auf ausländische Umsatzsteuer nicht nochmal die ErwSt abführen mußt.

Ob Du die ausländische USt zurückfordern willst (oder kannst) kannst Du Dir immer noch überlegen.


Hier kannst Du den Paragraphen nochmal nachlesen
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__10.html

Sturmwolke  14.04.2013, 14:18
@Sturmwolke

Wenn Du mit dieser Methode ein Eingabeproblem in ein Programm hast?

Teil den Betrag einfach in zwei Buchungen auf oder mach eine Splitbuchung.

  • den Nettobetrag mit 19% USt,
  • die ausländische Steuer ist "nicht steuerbar"
    (oder 0%, wenn Dein Programm "nicht steuerbar" nicht versteht).
FordPrefect  16.04.2013, 13:35
@Sturmwolke

@sturmwolke:
Sehr schön dargestellt, nur ist das in Bezug auf die Fragestellung letztlich Themaverfehlung. Es handelt sich nämlich genau nicht um einen IgE, weil dazu zwingend die grenzüberschreitende Lieferung Teil der Leistung des Verkäufers wäre. Kauft der Unternehmer aber selbst im EU-Ausland vor Ort Ware ein, dann muss er dies als EU Erwerb mit USt-Id vor Ort bzw. ggfs. im Anmeldeverfahren vor dem FA des Erwerbslandes klären. Für den OP ist der Erwerb schlicht Brutto für Netto zu verbuchen, und es ist dies auch nicht in die ZM aufzunehmen.

MenschMitPlan  14.04.2013, 16:27

Es ist doch gar kein innergemeinschaftlicher Erwerb?!

FordPrefect  16.04.2013, 13:43
@MenschMitPlan

Korrekt. IgE scheidet schon aus Gründen der Logik aus, da der Kauf nicht grenzüberschreitend abgewickelt wurde. Um als IgE zu gelten, müsste der Erfüllungsort im Land des Käufers liegen. Das aber ist bei einem Kauf vor Ort im EU-Ausland ja gerade nicht der Fall, sondern der Erfüllungsort liegt beim Verkäufer. Ergo kein grenzüberschreitender Warenverkehr -> kein IgE. Was der Käufer dann später mit der bereits korrekt versteuerten Ware macht, bleibt ihm überlassen.

Sturmwolke  02.05.2013, 12:35
@FordPrefect

@FordPrefect:
Ich kann Deine Einwände gut verstehen. Du hast korrekt dargestellt, wieso es sich bei dem Kauf nicht um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gehandelt hat.
Aber auch das ist keine Voraussetzung für die Entstehung der deutschen Erwerbssteuer. Dazu ist nicht einmal ein Kauf nötig. Siehe dazu:

§ 1a (2) UStG
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.


Da ein (USt-pflichtiger) Unternehmer die ErwSt ja gleichzeitig wieder als Vorsteuer geltend machen kann, lohnt es sich aber eigentlich nicht, sich deswegen zu streiten. ^^

Soweit ich weiß mußt du das über eine gesonderte Umsatzsteuernummer für innereuropäischen Waren- und Dienstleistungen abrechnen, die du von deimem zuständigen Finanzamt zugeteilt bekommst, steht auch irgendwo bei deinen Umsatzsteuerunterlagen vom FA, ich find das aber gerade selber nicht. Mach dich doch mal morgen bei deinem FA schlau, die werden dir da genaue Auskunft geben.Ich hoff´,das hilft ein bißchen.

Da Du die Ware vor Ort im EU Ausland gekauft hast, ist es kein IgE. Das wäre nur dann der Fall, hättest Du die Ware bei dem Händler aus Ö zur Lieferung nach D bestellt. Das selbsttätige Verbringen von Ware von einem EU Land in ein anderes ist kein IgE, sondern einfach zollfreier Güterverkehr. Daher buchst Du den Betrag brutto für netto, ohne Vorsteuerschlüssel, direkt auf das Warenkonto, fertig.

Es ist kein innergemeinschaftlicher Erwerb, da du ja nicht netto und steuerfrei eingekauft hast, also auch nicht als solcher zu buchen. Du buchst die Gesamtsumme (inkl. der ausländischen USt) als Aufwand (z.B. Material).

Sturmwolke  14.04.2013, 16:51

Der Stick wurde im europäischen Ausland gekauft und ins Inland eingeführt. Damit ist es ein innergemeinschaftlicher Erwerb und unterliegt der Erwerbsteuer. Siehe dazu
.

§ 1a UStG
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ...
  2. der Erwerber ist
    a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt,

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1a.html


Ein steuerfreier Einkauf ist laut UStG keine Voraussetzung für einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

MenschMitPlan  14.04.2013, 17:05
@Sturmwolke

Er hat den Stick aber nach außen hin nicht im Rahmen seines Unternehmens erworben, das hätte er nämlich mit Angabe der USt-Id kenntlich gemacht mit der Folge, dass steuerfrei an ihn geliefert worden wäre. Deshalb liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Die Umsatzbesteuerung erfolgte deshalb richtig im Ursprungsland, so dass eine Besteuerung in Deutschland nicht nochmals erfolgt.

Sturmwolke  14.04.2013, 19:52
@MenschMitPlan

Auch die Angabe der USt-ID-Nr. ist keine Voraussetzung für einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb (schau Dir den Paragraphen nochmal an).

Den Erwerb für das eigene Unternehmen muß er bei einem Bareinkauf auch nicht gegenüber dem Lieferanten erklären, sondern das eigene Finanzamt davon überzeugen und das prüft die tatsächlichen Verhältnisse.

FordPrefect  16.04.2013, 13:40
@Sturmwolke

Der Stick wurde im europäischen Ausland gekauft

Richtig. Und genau deswegen ist es kein IgE. Siehe § 1 Abs 1 Nr. 5 UStG, da steht nämlich wörtlich:

Zitat:

"Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

[...]

der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt."

Zitat Ende.

Für die Definition als IgE ist nämlich die Warenlieferung in das Land des Auftraggebers / Käufers entscheidend. Verbringt der Abnehmer die Ware aber nach Erwerb (!) selbst in das EU Ausland, kann schon aus logischen Gründen kein IgE vorliegen, weil der Erwerb im Ausland (Kaufort == Erfüllungsort) stattgefunden hat.

Sturmwolke  03.05.2013, 11:23
@FordPrefect

Verbringt der Abnehmer die Ware aber nach Erwerb (!) selbst in das EU Ausland, kann schon aus logischen Gründen kein IgE vorliegen, weil der Erwerb im Ausland (Kaufort == Erfüllungsort) stattgefunden hat.

siehe dazu § 1a (2) UStG ... ^^

Da Du keinen Vorsteuerabzug hast, und auch keine Vergütung stattfindet gehört die ausländische Steuer zum Bruttobetrag. Du buchst also den Gesamtbetrag als Aufwand.