Ein Bausparvertrag mit Begünstigtem. Wer hat Anspruch auf das Geld?

3 Antworten

Ja, darf die Bauspargesellschaft.

Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch ist für die Bauspargesellschaft schlicht nicht relevant, da er sich gegen den Erben und ggf. gegen den Begünstigten richtet und eben nicht gegen die Bauspargesellschaft.

Die Leisung aus dem Bausparvertrag unterliegt "nicht den für den
Nachlass geltenden gesetzlichen Regelungen" wie man so schön sagt.

Stimmt so natürlich nicht, dann können man den Pflichtteil ja mit einen Bausparvertrag umgehen. Die Zuwendung, d.h. Einsetzung als Begünstigten ist eine Schenkung und hat als solche Einfluss auf den Pflichtteil. Entscheidend für die Bewertung ist dabei:

Es kommt vielmehr allein auf den Wert an , den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=52099&pos=0&anz=1

Das ist letztlich das Guthaben des Bausparvertrages. Leistungen die ohne den Tod nicht gewährt werden würden, zählen nicht.

Ob ein Pflichtteilsanspruch entsteht, hängt natürlich vom gesamten Nachlass ab. Der Pflichtteil ist ja nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und das Erhaltene wird angerechnet. Daher entsteht ein Pflichtteilsanspruch erst, wenn der Bausparvertrag und ggf. weitere Schenkungen mehr als das restliche Vermögen des Erblassers wert sind.









Bei Verträgen, bei denen direkt ein Begünstiger im Todesfall angegeben werden kann, gibt es plump gesagt keinen Anspruch aus einen Pflichtteil daraus für die anderen Erben. Die Leisung aus dem Bausparvertrag unterliegt "nicht den für den Nachlass geltenden gesetzlichen Regelungen" wie man so schön sagt.

ja, dass geht. Die Begünstigung direkt aus einem Vertrag geht vor.