Eidesstaatliche Versicherung abgegeben, bekomme noch Inkassobriefe

11 Antworten

Klarstellung zu meiner früheren Antwort:

Es gibt eine ziemlich kleine Zahl von Inkasso- oder sonstigen Unternehmen, die sich von allen Amtsgerichten die "bei berechtigtem Interesse" erhältlichen (meist monatlich publizierten) Veröffentlichungen aus den lokalen bzw. regionalen Schuldnerverzeichnissen zusenden lassen und insofern automatisch über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung informiert werden.

Für die überwiegende Mehrheit der Inkassounternehmen gilt jedoch, dass sie jeweils "nur" im konkreten Fall eine eV-Anfrage starten, weil die Schuldner meist nicht in ihrem eigenen Amtsgerichtsbezirk wohnen und die prophylaktische Auswertung aller bundesweit verfügbaren Schuldnerverzeichnisse i.d.R. viel zu aufwändig wäre.

Richtig zu stellen (bzw. ein etwaiges Missverständnis aufzuklären) ist, dass auch während der 3 Jahre nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung jederzeit Pfändungen durch jeden Gläubiger veranlasst werden können, was z.B. in meinen Antworten in diesem Forum mehrfach ausführlich beschrieben worden ist.

Der Gerichtsvollzieher wird aber - ohne neue Erkenntnisse - in den nächsten drei Jahren den Schuldner nicht mehr besuchen, sondern etwaige Zwangsvollstreckungsaufträge an den jeweiligen Gläubiger mit dem Vermerk zurücksenden, dass der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Da dies für den Gläubiger mit zum Teil erheblichen Kosten verbunden ist, hat kein Inkassounternehmen Interesse an solch einer fruchtlosen Pfändung.

Hallo Motawa, ich gebe einigen, die diese Frage beantwortet haben Recht. Da du noch bei anderen Gläubigern Schulden hast, werden auch diese versuchen Ihre Schulden einzutreiben. Das verursacht natürlich immer weitere Kosten (Inkassogebühren, Zinsen etc.) Hier solltest du folgende Schritte gehen. Schaffe Ordnung in deine Mahnungen. Am besten du legst dir einen Ordner mit Register an. Dann heftest du zu dem jeweiligen Gläubiger alle deine Schreiben (Mahnungen, Vollstreckungen etc.) Als nächstes solltest du alle deine anderen Gläubiger über deine Zahlungsunfähigkeit per Schreiben informieren. (Du kannst hierzu gern ein Musterbrief von mir bekommen) Wenn du dies tust, informierst du diese Gläubiger über deine Zahlungsunfähigkeit und unterrichtest Sie, dass außergerichtliche Bemühungen (z.Bsp. in Form eines Inkassos) ohne Erfolg sein würden, deshalb wärst du dann laut Gesetzgeber nicht mehr verpflichtet etwaige Kosten für Inkassobüros zu übernehmen und die Gläubiger müssten dann diese Kosten selber tragen. Als nächstes solltest du dir Gedanken über eine Schuldenberatung oder ein privates Insolvenzverfahren machen. Schieb es nicht auf die lange Bank. Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, wenn du den Kopf in den Sand steckst, wird alles nur viel schlimmer. Besser ist das Gespräch oder eine Lösung zusammen mit deinen Gläubigern zu suchen. Wenn du hier Hilfe brauchst schick mir eine Nachricht. Viel Erfolg Maik Fasshauer

Nein, einmalig reicht. Ruf die Inkassodienste an, gib Deine EV-Nummer durch--> fertig!

Lilamilla  15.11.2010, 01:38

ich glaube, sie meinte, ob sie jedes einzelne inkassobüro und die anderen stellen, bei denen sie schulden hat, einzeln anrufen muss.

gegnhang  15.11.2010, 01:40
@Lilamilla

naja, melden sollte sie sich, sonst nerven die ewig

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung "befreit" nicht von den Schulden, sondern gibt nur dem angetragsstellenden Gläubiger Auskunft, was und wo er z.B. pfänden (lassen) könnte - i.d.R. ist zwar kein Vermögen vorhanden, aber man gibt eine eV auch ab, weil man z.B. nur ganz aktuell eigene Ansprüche nicht "versilbern"/nutzen kann, um seine Schulden zu bezahlen (Kautionen, rückständige Gehälter, Immobilienbesitz usw).

Andererseits sind Vollstreckungen anderer Gläubiger nicht möglich, solange die eV "gilt" (i.d.R. drei Jahre) und keine neuen Verhältnisse (neuer Job u.ä.) eingetreten sind.

Ob jemand eine eV abgegeben hat, kann man im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts erfahren, das aber nur bei "berechtigtem Interesse" einzusehen ist und nicht etwa im Internet o.ä., so dass die anderen Gläubiger (und die von beauftragten Anwälte oder Inkassounternehmen) erst durch eine konkrete Anfrage von der eV wissen. Deshalb ist es sinnvoll, jedem Gläubiger etc. das Aktenzeichen etc. der eV selbst mitzuteilen, um vorläufig "Ruhe zu haben".

Aber die Schulden laufen weiter und erhöhen sich täglich!

hoewa14  16.11.2010, 18:41

Ich hab selten soviel Stuss auf einmal gelesen!!!

Banken, Inkassobüros, Adressammler oder Lieferfirmen, die sich ins Verteilernetz des Amtsgerichtes eintragen lassen haben, bekommen "automatisch", völlig ohne Anfrage, vom Amtsgericht darüber Nachricht!!! Und zwar von "negativen" -Eintragungen- als auch von positiven -Austragungen. JEDER Gläubiger kann, ungeachtet einer abgegebenen EV, "JEDERZEIT" eine erneute Pfändung loslassen. Die benannten 3 Jahre beziehen sich "ausschließlich" nur auf die Eintragung ins Schuldnerverzeichniss.

JoachimWinters  17.11.2010, 00:16
@hoewa14

Wie schön, dass es in diesem Forum wahre Experten gibt! Hier berichtet jemand wohl aus der Praxis.

Wie viele Amtsgerichte, sprich Schuldnerverzeichnisse, gibt es in Deutschland einerseits und wie viele Inkassounternehmen, Lieferfirmen usw. andererseits?

Es wird wohl tatsächlich einige wenige Inkasso- oder sonstige Unternehmen geben, die sich von allen Amtsgerichten die "bei berechtigtem Interesse" erhältlichen (meist monatlich publizierten) Listen zusenden lassen. Das ist aber eine verschwindend geringe Minderheit gegenüber den Inkassounternehmen, die jeweils "nur" im konkreten Fall eine eV-Anfrage starten.

Richtig ist, dass auch während der 3 Jahre nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung jederzeit Pfändungen durch jeden Gläubiger veranlasst werden können, was in diesem Forum mehrfach ausführlich beschrieben worden ist.

Der Gerichtsvollzieher wird aber - ohne neue Erkenntnisse - in den nächsten drei Jahren nicht mehr kommen, sondern etwaige Zwangsvollstreckungsaufträge an den jeweiligen Gläubiger mit dem Vermerk zurücksenden, dass der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Dafür darf der Gläubiger dann zum Teil erhebliche Gebühren an den Gerichtsvollzieher bezahlen.

Falsch ist, dass sich die "3 Jahre" ausschließlich auf die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis beziehen, denn erstens kann nach Tilgung der ursprünglichen Schuld auch lange vor Ablauf der drei Jahre eine Löschung des Eintrags aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt werden und zweitens besteht de facto eben auch drei Jahre lang ein gewisser "Vollstreckungsschutz", weil der Gerichtsvollzieher den Schuldner erst danach besucht, wenn er nicht einen konkreten Auftrag zur Ergänzung bzw. Neu-Abgabe einer eV erhält.

Zum Stichwort Stuss ist die Antwort vom 15.11.2010 15:13 sicherlich ein besseres Beispiel, denn z.B. sind Mahnkosten u.ä. unverzinsliche Kosten. Im Übrigen ist die Antwort zu lang, um sie einfach richtig stellen zu können.

Das ist normal,du hast ja nur für ein Gläubiger die eidesstattliche Versicherung abgegeben,die anderen wollen ihr Geld weiterhin haben und wissen es noch nicht,dass du die EV abgegeben hast,das dauert,bis das Gericht allen Gläubiger benachrichtigt hat

JoachimWinters  15.11.2010, 15:14

das Gericht benachrichtigt keine Gläubiger!