Darf man bei einem eingeschränkten Halteverbot wirklich halten?

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Hallo DerHartii,

auschlaggebend für Deine Frage dürfte der folgende Paragraph sein:


§ 12 StVO - Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2. im Bereich von scharfen Kurven,

3. auf Einfädelungs” und auf Ausfädelungsstreifen,

4. auf Bahnübergängen,

5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.


Das bedeutet, Du darfst keinesfalls länger als drei Minuten auf dem mit dem von Dir genannten Verkehrszeichen (Zeichen 286) halten.

Das von Dir genannte Urteil hat keine allgemeingültige Wirkung und dementsprechend kannst Du Dich nicht da drauf berufen.

Allerderdings glaube ich nicht, das wenn ein Taxi an einem mit Zeichen 286 gekennzeichneten Platz hält, dass da ein Ordnungshüter mit der Stoppuhr daneben steht und bei geringfügiger Überschreitung der drei Minuten einschreitet.

Anders könnte es aussehen, wenn Du an so einem Platz wesentlich länger als die 3 Minuten stehst. Also wenn Du Beispielsweise nach einer Stunde immer noch da stehst, kannst Du Dich nicht mehr darauf berufen, dass ja jeden Moment ein Fahrgast kommt.

Im Endeffekt bedeutet dass, wenn Du über drei Minuten an der Stelle stehst und Dich ein Ordnungshüter aufschreibt, müsstest Du in einem Gerichtsverfahren prüfen lassen, ob der Richter in Deinem Fall das Verwarnungsgeld in Höhe von 15,00 Euro gerechtfertigt wäre oder nicht. Fraglich ist es aber auch, welchen Sinn es macht, wegen 15,- Euro ein Gerichtsverfahren anzustreben.

Schönen Gruß

TheGrow

Die Vorschrift des § 12 II, wonach derjenige parkt, der sein Fahrzeug verläßt oder länger als 3 Minuten hält, hat im eingeschränkten Halteverbot , wenn dort zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen gehalten wird, keine Bedeutung. (Berlin KG, v. 9. 6. 80 3 Ws (B) 144/80)

Zeichen 286 ist dem Wortlaut nach ein "eingeschränktes Haltverbot"

In der Anlage 2 zu §41 steht zum Zeichen geschrieben:

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

Für die ersten 3 Minuten wird also erstmal garkeine Einschränkung vorgegeben. Bis dahin ist das Halten zweckfrei erlaubt. Der Wagen darf in dieser Zeit auch verlassen werden.

Zum Vergleich:

Soweit damit ein Verlassen des Kfz verbunden ist (s dazu § 14 Rn 7), kann dies zwar nach § 12 II formell ein „Parken“ darstellen, doch ist dies hier durch die Sonderregelung des Z 286 als bes Form des Haltens (bis zu 3 Min) erlaubt

(Quelle:Heß Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR22. Auflage 2012 Rn 16-26)

Unabhängig von der 3-Min-Begrenzung ist das Halten zum Ein- u Aussteigen ohne zeitliche Begrenzung erlaubt; es umfasst auch das Aufnehmen oder Absetzen eines anderen, also das Ein- und Aussteigenlassen. Maßgebliches Kriterium ist stets, ob die Nebenverrichtung vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit dem Ein- oder Aussteigen nach der Verkehrsauuffassung als deren Bestandteil erscheint oder ob sie im Hinblick auf den Zweck des Ein- oder Aussteigens und den erforderlichen Mehraufwand an Zeit selbstständige Bedeutung gewinnt (KG Berlin aaO im Anschl an OLG Düsseldorf VM 69, 136; OLG Hamm NJW 59, 255 ua). Es gehören Nebenverrichtungen zum Ein- und Aussteigen, wenn nur letzteres der Hauptzweck des Haltens bleibt (KG Berlin VRS 59, 230 = StVE 23; s auch OLG Hamm DAR 53, 138) und dem Fahrer nicht zuzumuten ist, das Fz vor Erledigung der Nebenverrichtungen wegzufahren, so zB Bezahlen des Taxis (OLG Hamm VM 68, 42), das Warten des bestellten Fz auf den Fahrgast, wenn es nicht unangemessen lange dauert (OLG Hamm VRS 36, 77; OLG Frankfurt NJW 52, 675). Das Aufstellen eines Pkw innerhalb einer – eingeschränkten – Haltverbotszone vor einem groß- oder mittelstädtischen Bahnhof auf die Dauer von 8 Min soll auch dann verbotenes Parken sein, wenn der Fahrer einen mit dem Zug ankommenden Angehörigen abholen will (OLG Hamm VRS 29, 235).

Auch das Be- und Entladen ist hier (zeitunabhängig) erlaubt. Der Begriff setzt den Transport von Sachen voraus, deren Größe u Gewicht die Beförderung durch ein Fz verlangt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht bei gewerblichen Ladegeschäften. Das Be- und Entladen umfasst auch Nebenverrichtungen, die aufgrund ihrer notwendigen Zugehörigkeit nach der Verkehrsauffassung als ihr Bestandteil erscheinen (OVG Nordrhein-Westfalen (Münster) NZV 96, 87). 

"Halten zu anderen Zwecken ist unerlaubt, soweit es länger als 3 Minuten dauert =Parken" (Hentschel SVR)

Das bedeutet, das es in dem verhandelten Fall dem (vermutlich) Taxifahrer bzw. seinem Anwalt gelungen ist, das Gericht davon zu überzeugen, dass er dort länger als 3 Minuten halten durfte.

Das bedeutet jedoch nicht, dass von nun an jeder andere Taxifahrer an jeder anderen Stelle der Republik auch länger als 3 Minuten im Haltverbot stehen und warten darf. Ein anderes Gericht kann auch ein anderes Urteil fällen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Um @Küstenflieger zu ergänzen: ...notfalls fährst Du ein Stück weiter, oder einmal hoch und runter...nicht zu oft ( unnötig) , aber dann gelten die 3 Minuten selbst allgemein und gewerbeunabhängig wieder neu. 

Wer selbst nicht das Gefühl hat für StVO , fragt den nächste Schutzmann ums Eck .