Darf ich diesen Film kaufen?
Ich interessiere mich schon ne Weile für die Human Centipede reihe. Ich habe noch keinen einzigen davon gesehen, will sie mir aber alle 3 Kaufen. Allerdings ist teil 2 in deutschland nur in einer um 17 Minuten gekürzten Fassung erhältlich. Zur ungekürzten Fassung steht auf Wikipedia folgendes:
Altersfreigabe
-FSK SPIO/JK geprüft – strafrechtlich unbedenklich (stark gekürzte Version)
-Beschlagnahmt nach §131 StGb (ungekürzte Version)
.....
Veröffentlichung
Aufgrund der drastischen Darstellung wurde The Human Centipede II (Full Sequence) in England zunächst verboten, dann aber ähnlich wie in den USA gekürzt veröffentlicht. [3]
Für Deutschland war offiziell keine Veröffentlichung geplant. Überraschend erschien am 15. Juli 2013 eine Fassung, die trotz der höchstmöglichen Freigabe strafrechtlich unbedenklich um 17 Minuten gekürzt wurde. Die ungekürzte Fassung wurde im Mai 2014 in Deutschland bundesweit beschlagnahmt.
Ich habe gehört, dass es im Ausland fassungen der Ungekürzten Version mit deutscher Tonspur gibt. Darf ich mir die aus dem Ausland für mich allein bestellen oder kann das Probleme mit dem Zoll geben?
4 Antworten
StGB §131untersagt nicht den Besitz, sondern lediglich die Verbreitung, die oeffentliche Zugaenglichmachung und die Zugaenglichmachung fuer Minderjaehrige sowie diese beguenstigende Handlungen.
Ich kann in StGB §131 jedoch kein Verbot des privaten Besitzes oder der Beschaffung zur reinen privaten Nutzung durch Volljaehrige erkennen.
dem Kunden droht keine Strafe, dem Händler schon
Der Haendler verkauft im Ausland voellig legal. Der ist absolut raus aus der Nummer.
Ja, stimmt... wie in meinem erlebten Beispiel beschrieben... hätte ich die Bestellung eingeräumt, wäre es mein Film und der wäre beschlagnahmt worden... und ich hätte ihn bezahlen müssen... bzw hätte den Händler versuchen müssen das Geld vom Kunden zu bekommen
so wurde die Annahme verweigert und der Händler hat seinen Film zurück bekommen...
Ja, du darfst den Film im Ausland bestellen und es wird keine Probleme mit dem Zoll geben.
Edit
Wenn es unter §131 fällt, so darfst du es nicht beziehen. (Also nicht bestellen)
Das steht so aber nicht im StGB §131. Der Bezug zu rein privaten Zwecken, die keine Verbreitung, keine oeffentliche Zugaenglichmachung und auch keine Zugaenglichmachung fuer Minderjaehrige beinhalten, wird von StGB §131 nicht erfasst.
Vielmehr laesst StGB §131 Abs. 3 sogar die Zugaenglichmachung fuer Minderjaehrige ausdruecklich zu, wenn man fuer diese personensorgeberechtigt ist und damit seine Erziehungspflicht nicht groeblich verletzt.
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...]
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Und ob es da drin steht. Die Einschränkung bezieht sich auf die Ein- und Ausfuhr.
Der Besitz oder das Anschauen ist nicht illegal. Man kann sich sowas auch im Internet ansehen ohne sich strafbar zu machen. Der Bezug ist aber strafbar.
Und Absatz 3 schließt nicht Abs 1 Nummer 3 aus.
Und selbst wenn es so wäre wie du sagst, dass liefern wäre verboten, da der Verkäufer es der Öffentlichkeit zugänglich macht (unbegrenzte Personengruppe) oder zumindest verbreitet (zugänglich für 3.).
Genauso dient die Einfuhr der Verbreitung.
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...]
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Du musst den letzten Teilsatz schon mitlesen.
Die Einschränkung bezieht sich auf die Ein- und Ausfuhr.
Du musst den Satz schon mitlesen
Und selbst wenn es so wäre wie du sagst, dass liefern wäre verboten, da der Verkäufer es der Öffentlichkeit zugänglich macht
Der Verkaeufer handelt im Ausland und unterliegt somit nicht den Regelungen des StGB. Dort ist der Vertrieb ja anscheinend erlaubt.
Natürlich muss er sich an das StGB halten, wenn er nach Deutschland liefert.
Er verkauft die Ware doch voellig legal im Ausland. Dort wird sie vom FS auch gekauft und anschliessend vom FS eingefuehrt (auch wenn der Haendler sie im Ausland verschickt, ist der Empfaenger im Inland der Importeur).
Es wird eine Entsprechende Schrift in Deutschland eingeführt, um sie zu verbreiten. Das ist verboten. Ganz einfach.
Wieso verbreiten? Sie will den Film doch gar nicht verbreiten, sondern ihn sich einfach nur selbst ansehen.
Die Einschränkung bezieht sich auf die Ein- und Ausfuhr.
Das wuerde dann aber in Verbindung mit Abs. 3 bedeuten, dass die Ein- und Ausfuhr zu persoenlichen privaten Zwecken zwar verboten waere, nicht aber auch, um den Film Minderjaehrigen, fuer die man selbst das Sorgerecht traegt, anzubieten, zu ueberlassen oder diesen zugaenglich zu machen (was gem. Abs. 3 ja durchaus zulaessig sein kann und von Abs. 1 Nr. 3 gar nicht erfasst wird).
Aber natuerlich bezieht sich die im letzten Teilsatz des Absatzes 3 getroffene Einschraenkung nicht nur auf die zuletzt genannte Handlung, sondern auf alle im gleichen Satz zuvor genannten.
Verbreitung=jemand anderen zugänglich machen.
Wenn der FS nun nicht gerade selbst ins Ausland fährt um es sich selbst abzuholen, findet dies nunmal statt.
Absatz 3 bezieht sich immernoch nicht auf Abs 1 Nummer 3...
Die Nummern sind mit einem "oder" verbunden. Sprich es ist strafbar es Minderjährigen zur Verfügung zu stellen ODER es zu liefern, beziehen, usw
Verbreitung=jemand anderen zugänglich machen.
StGB §131 untersagt die Zugaenglichmachung aber gerade nicht generell, sondern ausdruecklich nur die Zugaenglichmachung gegenueber der Oeffentlichkeit sowie gegenueber Minderjaehrigen, fuer die man selbst nicht das Sorgerecht traegt.
Ausserdem unterscheidet StGB §131 sehr wohl auch zwischen beiden Handlungsweisen (Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a: "verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht"). Eine Verbreitung kann also nicht das gleiche wie eine Zugaenglichmachung sein.
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
Was ist daran nicht zu verstehen? Die Verbreitung ist strafbar und die Veröffentlichung ist strafbar.
StGB §131 untersagt die Zugaenglichmachung aber gerade nicht generell, sondern ausdruecklich nur die Zugaenglichmachung gegenueber der Oeffentlichkeit
Eben nicht! Es verbietet die Verbreitung ODER die Veröffentlichung. Verbreitung=jemand anderen zeigen. Da reicht eine Person. Veröffentlichung=einer nicht festgelegten Gruppe von Menschen zugänglich machen.
Verbreitung=jemand anderen zeigen
Nein, ganz sicher nicht. Es muss sich dabei schon um einen groesseren Personenkreis nicht definierter Empfaenger handeln. Etwas im Familien- oder Freundeskreis herum zu zeigen, ist hingegen keine Verbreitung.
Eine juristische Erklaerung kannst du beispielsweise hier nachlesen: https://www.strafrechtsblogger.de/was-man-alles-im-strafrechtlichen-sinne-verbreiten-kann/2013/10/
Wenn der Film beim Zoll landet ist er weg...
Dürfen die mir den einfach weg nehmen? Das ist doch dann Diebstahl.
Nein, beschlagnahme
Warum? Sie will sich den Film doch nur zur privaten Nutzung bestellen und ihn nicht verbreiten, ihn nicht der Oeffentlichkeit zugaenglich machen und auch keinen Minderjaehrigen den Zugang dazu ermoeglichen.
Das wäre kein Problem wenn der Film nur indiziert wäre- dieser ist aber beschlagnahmt und darf in dieser Version nicht in den Umlauf gebracht werden
findet der Zoll den, ist er weg...
Er soll doch auch gar nicht "in Umlauf" gebracht werden.
Ich weiß, das ist das Paradoxe !
ich habe laserdiscs gesammelt und war exakt wegen dieser Thematik beim Zoll...
der fragte mich ob ich den Titel bestellt hätte ... ich fragte ihn, worauf er mit seiner Frage hinaus will - er sagte, das der Film in D beschlagnahmt sei u d nicht VERKAUFT werden dürfe, ich dürfte ihn zwar weiterhin besitzen wenn ich ihn Schon hätte, aber der Verkäufer dürfte ihn nicht verkaufen.,, wenn ich jetzt einräumen würde das ich den Film bestellt hätte, würden die ihn beschlagnahmen (wodurch ich den trotzdem bezahlen müsste) , wenn ich sagen würde das ich da nichts mit zu tun habe -quasi eine fehllieferung- würden die den mit ‚Annahme Verweigert‘ zurück senden wodurch mir keine Kosten entstehen würden.,,
das fand ich dann sogar noch nett
alles Richtig! - aber:
die ‚beschaffung‘ setzt einen Verkauf voraus, der wiederum verboten ist.
also: dem Kunden droht keine Strafe, dem Händler schon
und wenn der Film dabei in die Hände des Zolls kommt, wird der beschlagnahmt