Bin ich bereits krankenversichert, wenn ich arbeitslos gemeldet bin, aber noch keine Leistungen erhalte?
Bin nun bereits arbeitslos gemeldet, die Leistungen erhalte ich allerdings noch nicht, weil mein Antrag noch in Bearbeitung ist und mein Arbeitgeber auch noch die Formulare ausfüllen muss.
Bin ich also erst krankenversichert, sobald ich auf ALG1 erhalte oder kann ich jetzt schon zum Arzt gehen? Man kriegt ja auch noch rücklaufend das Arbeitslosengeld nachgezahlt, da wäre auch der jetzige Zeitraum mit eingeschlossen.
6 Antworten
Im ersten Monat einer Erwerbslosigkeit bist du noch automatisch weiter krankenversichert. Danach bist nur in der Zeit krankenversichert, in der du Leistungen vom Arbeitsamt bekommst. In einer Sperrfrist (zB bei selbst eingeleiteter Kündigung oder Aufhebungsvertrab) bist du nicht krankenversichert. Hat das Arbeitsamt aber deine Arbeitslosigkeit akzeptiert und dir diese Bestätigung (mit Angabe der Leistungszeit und Höhe der Unterstützung) zugeschickt, bist du krankenversichert, auch wenn du das Arbeitslosengeld noch nicht bezogen hast.
da in Deutschland Versicherungspflicht gilt, bist du auch weiterhin versichert, und kannst wie bisher auch zum Arzt gehen. sobald dir Leistungen gezahlt werden, meldet dies dann auch die Agentur an die Krankenkasse - auch rückwirkend.
Hallo, du bist eh einen Monat lang Automatisch noch nachversichert und bis dahin solltest ja die Leistungen von der Agentur bekommen.
Es gibt eine Übergangszeit von 1 Monat, somit bist Du auch ohne noch zu arbeiten oder schon ALG zu beziehen doch versichert.
Das ist z.B. auch so, wenn 2 Jobs nicht nahtlos ineinander übergehen.
In dem Moment, wo Du Dich arbeitslos meldest, bist Du auch weiterhin krankenversichert. Der Jobcenter gibt das an Deine Krankenkasse weiter. Du kannst ganz beruhigt zum Arzt gehen. lg Lilo
Voraussetzung war ja "Bin bereits arbeitslos gemeldet". So gesehen stimmen die anderen Antworten ebenfalls.
Nun wissen wir es....
Das ist die einzig richtige Antwort, wobei es egal ist, um welche der beiden Behörden (Arbeitsamt oder Jobcenter) es sich handelt.
Entscheidend ist der Tag der persönlichen Vorsprache zur Beantragung der Leistung!