Bedarfsgemeinschaft oder Haushalts-/Wohngemeinschaft? Ab wann zählt was?

5 Antworten

Grundsätzlich sollten alle erst einmal von dem Trichter runterkommen, dass man erst nach einem Jahr des Zusammenlebens als BG gerechnet wird.
Nach einem Jahr geht die ARGE lediglich qua Gesetz automatisch davon aus, dass dem so ist und man hat quasi den Gegenbeweis zu führen.
Unter einem Jahr gibt es auch eine Reihe von Faktoren, die eine BG nahelegen (gemeinsames Kind, schon vorher zusammengewohnt, etc.), nur muss die ARGE die dann konkret nachweisen.
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II spricht offiziell von: der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner

Ein gemeinsam eröffnetes Konto lediglich für die Mietzahlungen, auf das ein Partner keinen Zugriff hat, rechtfertigt zwar noch nicht die Annahme einer BG, ist aber - sorry - eine selten dämliche Konstruktion aus Leistungsempfängersicht.
Was euch "retten" könnte, obwohl ihr nach deinen Ausführungen m.E. Lebenspartner seid und insofern Sozialbetrug begeht, wäre eine Bestätigung der Bank, dass du keinen Zugriff auf das Konto hast.

Carmen234 
Fragesteller
 17.01.2010, 19:10

Nein, ich bin einer der dummen ehrlichen Bürger. Ist halt alles mist ich bekomme keinen Cent weil ich ne Versicherung habe die über dem Freibetrag liegt. Komischerweise sagt da aber auch das Amt, liegt der Verlust über 10% ist es unwirtschaftlich. Was los das denn nun wieder heißen???

VirtualSelf  17.01.2010, 19:39
@Carmen234

Wenn eine Verwertung der Versicherung unwirtschaftlich ist (mehr als 10% Verlust auf die bisher eingezahlten Beträge), dann darf sie aktuell auch nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden.
Das Amt prüft zunächst, ob eine Verwertung grundsätzlich möglich ist, und in einem zweiten Schritt, ob diese Verwertung zumutbar ist.
Wenn das Amt die zweite Frage verneint, verstehe ich die Entscheidung nicht.
Von daher lohnt es sich, einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und ggf. einen Fachanwalt zu kontaktieren.

Nach einem Jahr darf das JC annehmen, dass ihr eine BG seid.

Dieser Annahme ist ggf. zu widersprechen. Eidesstattliche Erklärung muss reichen. Beide sind nicht bereit mit ihrem Vermögen für den anderen einzustehen, an Eides statt, Franz und Lotte. Die Beweispflicht liegt beim JC, eine reine Annahme ist nix wert. Hausbesuche sind nach geltendem Recht kein geeignetes Mittel zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft und müssen sowieso von keinem zugelassen werden, das darf nicht zu einer negativen Entscheidung seitens der Behörde führen.

Alles dazu findest Du hier: http://www.elo-forum.info/index.html

Im Zweifelsfall hätte man sowieso keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt durch den anderen, eine anfällige Klage würde deshalb abgelehnt. Die Sozialbehörde entledigen sich hier ihres Verfassungsauftrags, in dem sie ihn willkürlich auf Dritte übertragen, sobald der Wille gegenseitigen Eingestehens erkennbar ist.

Erkennbar wird er NUR durch gemeinsame Kontoführung, ein gemeinsames Kind unter drei Jahren oder gemeinsames Wirtschaften. Angenommen werden darf eine BG zudem nach mehr als einjährigem Zusammenleben.

Nicht mürbe machen lassen. Wenn ihr keine BG seid, dann seid ihr keine. Werdet ihr so eingestuft: Widerspruch. Auf die eidesstattlichen Erklärungen verweisen. Wird der Widerspruch abgelehnt, korrigiert das JEDER Sozialrichter.

Seid Ihr ein Paar? Dann seid Ihr auch eine Bedarfsgemeinschaft. Wenn Ihr nur eine WG seid, also jeder wohnt in seinem Zimmer und Ihr führt getrennte Kassen, dann seid Ihr keine. Beim Zusammenwohnen von Leuten wird immer nach einem Jahr von einer BG ausgegangen. Daß es nicht so ist, mußt Du glaubhaft machen. Da kommt dann auch mal eine Kontrolle. Wenn dabei alles in Ordnung ist, dann könnt Ihr das so machen. Wenn Ihr ein Pärchen seid, ist eh klar, daß Ihr eine BG seid und das ist ja dann auch korrekt. Gruß, q.

Carmen234 
Fragesteller
 17.01.2010, 18:13

Ja sind ein Paar. Vorher hatte jeder seine eigene Wohnung und sind seit 01.09. zusammen gezogen! Warum liest man dann überall erst ab 1 Jahr zählt man als BG??? Ämter legen es sich immer so aus wie sie wollen...

bitmap  17.01.2010, 18:20
@Carmen234

''Ämter legen es sich immer so aus wie sie wollen...''

  • Nö, die machen sichs schlicht einfach. Kurz gesagt: Wer von denen Leistungen will, muss nachweisen, dass er Anspruch drauf hat, nicht umgekehrt.
Carmen234 
Fragesteller
 17.01.2010, 18:52
@bitmap

Ich bin der Meinung das wir keine BG sind, aber die von der ARGE sehen es so!!

Kleine Anmerkung an VirtualSelf: Hier greift wohl eher §7 Abs. 3 Nr. 3c "eine Person, die…"

Mit "nicht dauernd getrennt lebendem Lebenspartner" sind homosexuelle Paare mit Eintragung einer Lebenspartnerschaft gemeint. (in Analogie zu Nr. 3a - "Ehegatten")

klugscheiß-modus off

;-)

Als grobe Orientierung für dich/euch ->

''(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ...

c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ...

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1 . länger als ein Jahr zusammenleben,

2 . mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3 . Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4 . befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37292.htm

Carmen234 
Fragesteller
 17.01.2010, 18:51

Was wenn er keine Verantwortung für mich mit übernimmt und wir leben noch kein Jahr zusammen! Wir haben zwar ein gemeinsames Konto eröffnet wegen der Wohnung hier aber ich habe auf sein Vermögen keinen Zugriff!! Als was zähöen wir nun laut Amt???

bitmap  17.01.2010, 19:17
@Carmen234

Nicht als Bedarfsgemeinschaft. Aber das werden die trotzdem annehmen. Und da müsst ihr (bzw. du) dannn nach Erhalt des entsprechneden Bescheids, Widerspruch einlegen. Innerhalb eines Monats ab Erhalt (<- Einhaltung der Frist ist wichtig, weil danach nichts mehr geht!).

bitmap  17.01.2010, 19:20
@bitmap

Aber nicht bis zum letzten Tag abwarten mit dem Widerspruch. Ihr könnt das erst mal ohne Begründung ''fristwahrend'' machen, dann reicht es auch, wenn ihr die Begründung erst nach Ablauf der Frist einreicht.