Beamtenverhältnis bei der Freiwilligen Feuerwehr

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr stehen in einem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnis, für sie gelten auch verschiedene Beamtenrechte-/ und Pflichten nach dem BeamtStG. Sie stehen also einen weitgefassten beamtenähnlichen Verhältnis zum Dienstherrn (dem Bundesland), der ihnen - meist in der Funktion des hauptamtlichen Feuerwehrleiters - gegenüber weisungsbefugt ist. Sie können als Beliehene ggf. auch in Abhängigkeit ihrer Funktion, hoheitlich tätig werden (z.B. Betreten von Gebäuden ohne Einwilligung der Inhaber, Aussprechen von Platzverweisen). Viele Ihrer Einzelmaßnahmen sind aber nicht hoheitlicher Natur, sondern begründen sich auf Notstandshandeln. Erleiden sie während ihrer Tätigkeit Schäden, so werden sie durch den Dienstherrn entschädigt bzw. alimentiert.

Ob ein FF-Mann nun während seiner Freizeit bei einem Unglücksfall als Feuerwehrmann oder Zivilperson auftritt ist eher eine theoretische Diskussion. Es gibt eine gesetzliche Handlungspflicht, nach der jedermann zu helfen hat (siehe dazu § 323c StGB, Unterlassene Hilfeleistung). Jedoch kann man von einem ausgebildeten Feuerwehrmann mehr als von Otto Normalverbraucher erwarten und verlangen. Eine Garantenstellung des Feuerwehrmannes sehe ich dabei jedoch nicht. Allerdings könnte auch der FF-Mann dabei auch Befugnisse ausüben, ggf. sogar Platzverweise erteilen (um z.B. die Anfahrt von Rettungsfahrzeugen sicherzustellen).

namenochfrei 
Fragesteller
 16.10.2012, 20:02

Wo genau ist denn festgelegt, welche Beamtenrechte bzw. -pflichten im Rahmen des Sonderrechtsverhältnisses im Einzelfall gelten?

Irubis  17.10.2012, 08:33
@namenochfrei

Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung, es ist Landesrecht. Hier z.B. mal ein Auszug aus § 11 des hamburgischen Feuerwehrgesetzes:

"(2) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, ihren Dienst ordnungsgemäß, gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen. Die Vorschriften des § 35 Satz 2, §§ 36, 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie der §§ 57 und 101 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Gehorsamspflicht, die Eigenverantwortlichkeit, die Amtsverschwiegenheit, die Annahme von Belohnungen, die Dienstkleidung und über den Beschwerdeweg gelten entsprechend. Den Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr wird bei ihrer dienstlichen Tätigkeit und in ihrer ehrenamtlichen Stellung der erforderliche Schutz gewährt."

hellomynameis  19.10.2012, 00:49
@Irubis

Man merkt leider sehr schnell, dass du über den Tag "Recht" zu diesem Thema gekommen bist und versucht hast, aus evtl. vorhandenem Wissen und etwas Leserei zu einer Antwort zu kommen. Wenn du nämlich im Feuerwehrbereich wirklich kundig wärst, wüsstest du, dass es sehr gefährlich ist, für einen Beleg einer Antwort auf eine allgemein gestellte Frage ein einzelnes Gesetz zu zitieren. Wir haben 16 Landesfeuerwehrgesetze, die alle völlig unterschiedlich sind. Z.B. wirst du beim Blick in das Bayerische Feuerwehrgesetz keine Verweise zum Beamtenrecht finden...

akelxleben  17.10.2012, 21:14

Platzverweise sind eine hoheitliche Aufgabe der Polizei und wird NICHT von der Feuerwehr ausgesprochen! DAS wäre eine Amtsanmaßung! Strafbar nach §132StGB!

Die Feuerwehr, hier der Einheitsführer, da er FACHLICH und AUTORISIERT ist, KANN Grundrechte einschränken und dich ausserhalb des Absperr- oder Gefahrenbereiches bringen lassen. Hier wird speziell die Freiheit der Person eingeschränkt!

Alle anderen Notstände die hier AUCH angewandt werden können, sind begründet in den JEDERMANNSPARAGRAPHEN in BGB StGB und StPO! hier als Bsp § 34 und 35 StGB.

Der Einheitsführer hat IM Einsatz die RECHTE eines VOLLSTRECKUNGSBEAMTEN mehr aber auch nicht!

Der EINHEITSFÜHRER ist weisungsbefugt gegenüber ALLEN anderen Hilfsorganisationen .... Also kann er z.B. die Polizei anweisen seine Forderungen (wenn sie nicht Rechte Dritter verletzen) durchzusetzen, notfalls eben mit Platzverweis.

UND der Einheitsführer KANN im Rahmen der Jedermannsparagraphen dies SOGAR mit GEWALT erzwingen lassen, WENN die obrigkeitliche Hilfe NICHT rechtzeitig oder GAR nicht zur Verfügung steht! (Übermaßverbot)

zum Thema §323c (unterlassene Hilfeleistung) JEDER ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet zu helfen, WENN es zumutbar ist UND keine anderen höherstehenden Rechtspflichten (Aufsichtspflicht) verletzt würden!

Irubis  18.10.2012, 17:14
@akelxleben

Platzverweise sind eine hoheitliche Aufgabe der Polizei und wird NICHT von der Feuerwehr ausgesprochen!

aha

Die Feuerwehr, hier der Einheitsführer, da er FACHLICH und AUTORISIERT ist, KANN Grundrechte einschränken und dich ausserhalb des Absperr- oder Gefahrenbereiches bringen lassen.

Das Einschränken von Grundrechten ist keine hoheitliche Aufgabe? Einen anderen außerhalb des Absperrbereichs bringen nennt sich: Platzverweis

Du schmeisst in deinen Beitrag einiges durcheinander. Es ist mir aber zu mühselig, dir jeden darin enthaltenen Quatsch zu widerlegen.

hellomynameis  19.10.2012, 00:42

Dass diese Antwort als hilfreichste gekennzeichnet wird, ist ernsthaft traurig.

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr stehen in einem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnis, für sie gelten auch verschiedene Beamtenrechte-/ und Pflichten nach dem BeamtStG.

Die da wären? Das habe ich nämlich noch nie gehört. In aller Regel existiert zu Aussagen über das Verhältnis von ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden nur ein Feuerwehrgesetz mit eventuellen Ausführungsvorschriften und darauf aufbauenden Satzungen.

Sie stehen also einen weitgefassten beamtenähnlichen Verhältnis zum Dienstherrn (dem Bundesland)

Schau nochmal genau nach, zu wem freiwillige Feuerwehrleute in einem Dienstverhältnis stehen. Du wirst feststellen, dass es bei nichtmilitärischen öffentlichen Feuerwehren immer die Kommune ist!

Sie stehen also einen weitgefassten beamtenähnlichen Verhältnis zum Dienstherrn (dem Bundesland), der ihnen - meist in der Funktion des hauptamtlichen Feuerwehrleiters - gegenüber weisungsbefugt ist.

Der viel maßgeblicher weisungsbefugte ist der Bürgermeister.

Sie können als Beliehene ggf. auch in Abhängigkeit ihrer Funktion, hoheitlich tätig werden (z.B. Betreten von Gebäuden ohne Einwilligung der Inhaber, Aussprechen von Platzverweisen).

Das können sie aber nur wenn sie der Einsatzleiter sind, bzw. wenn sie ausdrücklich vom Einsatzleiter angewiesen werden.

Viele Ihrer Einzelmaßnahmen sind aber nicht hoheitlicher Natur, sondern begründen sich auf Notstandshandeln.

Aha. Viele der Einzelmaßnahmen sind einfach in den Feuerwehrgesetzen vorgesehen...

Erleiden sie während ihrer Tätigkeit Schäden, so werden sie durch den Dienstherrn entschädigt bzw. alimentiert.

Naja. Sie sind auf Kosten des "Arbeitgebers" unfallversichert, wie jeder andere "Arbeitnehmer" auch.

Allerdings könnte auch der FF-Mann dabei auch Befugnisse ausüben, ggf. sogar Platzverweise erteilen

Auf welcher Rechtsgrundlage? Er ist nicht im Dienst, und erst recht kein Einsatzleiter. Damit hat er keine Platzverweise zu erteilen.

wurde letztens gefragt, ob ich, wenn ich in zivil z.B. an einem Unfall vorbei käme zu einer umfangreicheren Erstversorgung verpflichtet wäre als normale Bürger

Nunja, du musst IMMER (als normaler Bürger) im Rahmen deiner Möglichkeiten helfen. Deine Möglichkeiten können zwar durch die Ausbildung in der Feuerwehr etwas größer sein, aber ohne maßgebliche Ausrüstung sind die trotzdem stark begrenzt. Außerdem sind ja eher wenig Feuerwehrleute tiefer medizinisch geschult.

Ich bin mir nicht ganz im Klaren darüber, ob ich als Angehöriger einer ehrenamtlichen Organisation wie der Feuerwehr nun ebenfalls Beamter ausserhalb der Dienstzeit bin

Beamter bist du - wie bereits öfter erwähnt - nicht.

und mich dann ebenfalls in den Dienst versetzen könnte, sollte, müsste

Das ist nicht speziell nötig.

und dann ggf. ein anderer Umfang bzgl. der Hilfeleistung oder Erstversorgung erwartet würde oder besondere Befugnisse vorlägen.

Deine Kenntnisse über erweiterte erste Hilfe o.ä. hast du ja nicht durch einen gewissen Status, sondern die hast du auch in Zivil. Es ist dir also zuzumuten, diese auch abzurufen, wenn du nicht im Dienst bist. Deswegen musst du das wenn nötig tun.

Besondere Befugnisse dürftest du ebenfalls nicht haben. Die haben ja einzelne Feuerwehrleute im Einsatz auch nicht. Die besonderen Befugnisse ergeben sich in einem Einsatz aus der Hierarchie. Bei einem Notfall auf freier Straße ist (zumindest meines Wissens im Rettungsdienstbereich) die Leitstelle die Einsatzleitung, dann ein RettAss, bzw. wenn vorhanden der NA. Ein "niederer" Feuerwehrler taucht darin nicht auf. Die Feuerwehrgesetze erlauben die Inanspruchnahme besonderer Befugnisse oft nur dem Einsatzleiter.

Ob du tatsächlich in der "Garantenstellung" bist, ist bei ehrenamtlichen Helfern oft umstritten. Bei einem medizinischen Notfall würde ich das für den Durchschnittsfeuerwehrler eher verneinen. Bei einem Rettungshelfer o.ä. sieht das schon anders aus. Als Feuerwehrdienstleistender könnte man aber tatsächlich in die Garantenstellung geraten, z.B. bei Verkehrsunfällen. Das Ganze ist aber auch in Fachkreisen teilweise Umstritten. Einfach helfen so gut du kannst, dann is alles in Butter. ^^

In der Praxis sieht es natürlich schon so aus, dass du das ganze evtl. etwas koordinieren kannst. "Sie da, rufen Sie den Notuf!" "Hey du, fass hier mal an!" Das sind keine besonderen Rechte eines Feuerwehrlers, sondern das darf jeder, der am besten etwas Ahnung hat.

Rechtlich gesehen bist Du kein Beamter. Ein Beamtenverhältnis wird nur begründet, wenn jemand eine Urkunde der entsprechenden Körperschaft erhält in der der Passus steht: ... berufe ich in das Beamtenverhältnis auf Probe/Zeit/Lebenszeit etc. Solch eine Urkunde hast Du als freiwillig tätiger Feuerwehrmann nicht bekommen.

Solltest Du nun zu einem Unfall kommen wäre eine Indienstsetzung ohnehin nicht nötig, da jedermann (und Frau) auf Grund Gesetz verpflichtet ist erste Hilfe zu leisten.

Eine umfangreichere Hilfeleistung kann man von Dir auch nicht verlangen, da bei bestimmten Maßnahmen enstsprechende Lehrgänge notwendig sind und Du dafür auch die entsprechende Ausrüstung benötigst.

Selbst wenn Du diese Lehrgänge hättest wie z. B. Sanitäter der Feuerwehr oder Rettungssanitäter bzw. Rettungsassistent wärst Du nicht verpflichtet entsprechende Ausrüstung mitzuführen die über die Ausstattung eines Erste-Hilfe-Kastens hinausgeht.

Oder führt ihr auf euren LF, RW, TLF etc. etwa Ausrüstung eines RTW mit? ;-)

Falls ja, dann wird es garantiert nur von speziell ausgebildeten Personal verwendet (First Responder z. B.). Zur Normbeladung gehört jedenfalls nur der normale Standard Erste Hilfe Kasten.

namenochfrei 
Fragesteller
 15.10.2012, 22:23

ok, mir wurde es allerdings so erklärt, dass ich für die Dienstzeit (also Einsatz, Übung etc.) im Beamtenverhältnis stehen würde.

Auf unseren LFs wird tatsächlich ein Notfallrucksack mitgeführt und einige Kameraden haben eine Firstresponder Ausbildung. Ich bin aber noch recht frisch dabei und habe keine Lehrgänge.

Der Bergiff Beamtenverhältnis hat hier wohl gar nix zu suchen. Man ist aber als Helfer (auch als Privatperson) meines Wissens unfallversichert. Insofern bist auch du in so einem Fall abgesichert.

Eine Verpflichtung zu einer besonderen Hilfeleistung kann ich mir für Feuerwehr-Freiwillige auch nicht vorstellen. denn es ist nicht unbedingt gesagt, dass diese Rettungsdienst-Ausbildungen haben wie ein Rettungssanitäter oder -assistent. Einige haben sicher eine spezielle EH-Ausbildung, aber sicher nicht alle.

Es ist aber jeder (auch Laien) am Unfallort verpflichtet, Hilfe zu leisten, soweit es ihm zumutbar ist. Und ich denke, jeder FW-Mann kann zumindest Grundlagen in der Ersten Hilfe leisten. Und das mus er dann auch tun, sonst könnte er wegen unterlassener Hilfe angezeigt werden.

Während also ein Laie sich damit begnügen könnte ("Ich kann kein Blut sehen"), ans Telefon zu gehen und den Notruf zu wählen, könnte man also von dir erwarten, mehr zu tun. Aber nur das, was von der Ausbildung und den Umständen her zumutbar ist.

Bin hauptamtlich im Rettungsdienst und muss in meiner Freizeit erweiterte erste Hilfe leisten -> Garantenstellung. Aber wenn du in der FF tätig bist, denke ich das da nur die normale unterlassene Hilfeleistung greift. Ihr seid ja auch für andere (wichtige) Tätigkeiten ausgebildet und nicht unbedingt auf Notfallmedizin spezialisiert.

namenochfrei 
Fragesteller
 15.10.2012, 22:45

was genau fällt dann unter erweiterte Erste Hilfe?

Bedeutet das einfach, dass bis zu einem gewissen maße professionalität erwartet wird und nicht nur der Versuch des Helfens als Hilfeleistung gewertet wird?

thomasheins  15.10.2012, 22:49
@namenochfrei

Als beispiel: Man sagt immer, das man als Ersthelfer nichts falsch machen kann. Wenn im Extremfall der Patient verstirbt ist es halt so, aber man hat versucht zu helfen. Von RD personal wird aber erwartet, das sie sich in der Notfallmedizin auskennen, und wenn man da fahrlässig handelt wird es auch vor Gericht anders gewertet.

verreisterNutzer  15.10.2012, 23:13

Jetzt mal ein "bissiger" Kommentar:

Hoffentlich liege ich nicht irgendwo auf der Straße, wenn so einer wie der Fragesteller in meine Reichweite kommt - der schlägt wahrscheinlich erst im Beamtenrecht nach, bevor er hilft... :-((

namenochfrei 
Fragesteller
 16.10.2012, 06:18
@verreisterNutzer

Zitat:

"In der Praxis macht das sicher keinen Unterschied aber der rechtliche Aspekt würde mich durchaus mal interessieren."