Auswirkung von Urlaubsabgeltung auf Erwerbsminderungsrente?

3 Antworten

Hallo stepnogorsk,

Sie schreiben:

Auswirkung von Urlaubsabgeltung auf Erwerbsminderungsrente?
Guten Tag, Urlaubsabgeltung für Jahr 2016,Volle Erwerbsminderungsrente seit 01.06.2017,gekündigt. Frage:hat Urlaubsabgeltung für Jahr 2016 Auswirkung auf Erwerbsminderungsrente für Jahre 2017,2018?

Antwort:

Ihr richtiger Ansprechpartner ist in jedem Fall Ihre zuständige DRV-Rentenanstalt, damit Sie da in keine Falle tappen!

Unter folgendem Link können Sie sich aber zum Thema einlesen:

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a261-erwerbsminderungsrente.pdf;jsessionid=A87C0E5DEA1CDEAE22AF3B3465FAC513?__blob=publicationFile&v=3

Auszug ab Seite 22:

Welche Einkommensarten sind denn eigentlich rentenschädlich?

Der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung darf nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen.

Dabei werden mehrere Einkünfte zusammengerechnet.

Einkünfte, die bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zur Änderung der Rentenhöhe führen, sind: • Arbeitsentgelt, hierunter versteht man alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung, also alle Zahlungen des Arbeitgebers, insbesondere Löhne und Gehälter, Familienzuschläge, Zulagen, Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubsgelder, Weihnachtszuwendungen.

Als Faustregel gilt:

Alle Zahlungen des Arbeitgebers, die lohnsteuerpflichtig sind, gehören zum Arbeitsentgelt und sind daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Das gilt auch für Arbeitsentgelte, die normalerweise von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfasst werden, wie z.B. beamtenrechtliche Besoldungen. • Arbeitseinkommen, hierunter versteht man den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn.

Einkommen ist immer dann als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

Es ist das Einkommen maßgebend, das sich nach Abzug der Betriebsausgaben ergibt.

Zu den Betriebsausgaben zählen auch die Werbungskosten, soweit sie tatsächlich in der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit begründet sind.

• vergleichbares Einkommen, hierzu gehören insbesondere Entschädigungen für Abgeordnete oder Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

• Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen, gilt die Hinzuverdienstbeschränkung nicht nur beim Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen, sondern auch wenn Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen besteht:

Beim Bezug von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) ist als Hinzuverdienst nicht die Sozialleistung selbst, sondern das monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, nach dem sich die Sozialleistung errechnet.

Das der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen ist auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn die Sozialleistung aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen (z.B. Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Sperrzeit, Anrechnung von Einkommen).

Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung werden ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Sozialleistungen berücksichtigt:

• Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

• Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung

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Und welche Einkünfte sind nun tatsächlich rentenunschädlich, mindern also nicht meine Rente?

Im Rahmen der Hinzuverdienstregelung sind folgende Einkünfte unschädlich:

• Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

• Betriebsrenten,

• beamtenrechtliche Pensionen,

• Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vor Rentenbeginn (z.B. Abfindungen),

• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht Teile des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit sind,

• Einkünfte aus Vermögen.

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Fazit:

Um jeglicher Unsicherheit in Ihrem Fall aus dem Wege zu gehen, bitte bei Ihrer zuständigen DRV-Rentenanstalt beraten lassen, dann sind Sie auf der sicheren Seite!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

schnute71  18.02.2018, 10:38

Wie immer sehr ausführlich von dir beantwortet, toll. Wenn ich so richtig lese, würde mein Mann die Erwerbsminderungsrente voll ausgezahlt bekommen (wenn wir mit dem Klageverfahren mal durch sind) und seine BG Unfallrente nicht dagegen gerechnet werden? Oder wird die Erwerbsminderungsrente gekürzt, weil er 70% BG erhält ?

Konrad Huber  18.02.2018, 11:06
@schnute71
Oder wird die Erwerbsminderungsrente gekürzt, weil er 70% BG erhält ?

Antwort:

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Noch ein Hinweis betreffs Hinzuverdienst bei der vollen Erwerbsminderungsrente:

Zulässig sind bis zu 6.300 pro Jahr Brutto, wobei hier unbedingt im Arbeitsvetrag darauf geachtet werden muß, daß unter 3 Stunden pro Arbeitstag sichergestellt ist! Auch leichte Tätigkeiten wie Pförtner usw. können/dürfen nur noch unter 3 Stunden pro Arbeitstag ausgeübt werden!

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Wenn nun auch noch eine Verletztenrente hinzukommt, dann wird die Sache ziemlich komplex, denn da gibt es wiederum weitere, diverse Deckelungsgrenzen, wie Sie unter folgendem Link nachlesen können!

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/rechts-frage-an-stefan-braatz-deutsche-rentenversicherung-bund/8322680.html

Da viele Rentenbescheide bereits ohne diese komplexe Betrachungsweise fehlerhaft sind, sollte erst recht bei einem so komplexen Fall ein neutraler, professioneller Rentenberater hinzugezogen werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden!

Beispiel:

https://rentenbescheid24.de/produkte/sorglos-paket/sorglos-paket-frueher-in-rente-gehen/

https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/73646/rechtsberatung_des_sozialverbands_vdk

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

schnute71  19.02.2018, 21:22

Dankeschön für deine ausführliche Hilfe!

Die Urlaubsabgeltung hat ja mit deiner Erwerbsminderung nichts zu tun. Das ist ja ein Anspruch aus der zeit, bevor du erwerbsgemindert wurdest.

Wenn sich Deine Frage auf die Höhe der gezahlten Rente bezieht, kannst Du von nein ausgehen.