Ausgleich Arbeitszeitkonto = Wert Null - ist diese Verfahrensweise korrekt?

2 Antworten

Für deinen Betrieb gilt einer der beiden (einzig legalen!) DGB-Tarifverträge für Zeitarbeit, nämlich entweder der TV iGZ oder der TV BZA.


Im TV iGZ ist das AZ-Konto im § 3 Abs.3.2 geregelt. Darin findet sich definitiv keine Vorschrift, ein Stunden-Plus stehen lassen zu müssen.

3.2. Arbeitszeitkonto

3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird einArbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen,die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet werden.Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden.

3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf dasArbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150Plusstunden und 21 Minusstunden nicht überschritten werden. BeiTeilzeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten imVerhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst.

3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenenStunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 8). Dabeikönnen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat über jeweilszwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Eine Verfügung durch denArbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmersführen.

Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage vorAntritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur ausdringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. In einem solchen Falle hatder Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Einevom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden ausdem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzesunterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines beanspruchtenFreizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen.

Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach denWünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unterBerücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch denArbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber.



Im TV BZA wird dieses Thema in den §§ 4.2 - 4.5 geregelt. Auch hier gibt es keinerlei Formulierung, dass Plusstunden stehen bleiben müssen:

§ 4.2 Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach § 2/§ 3 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters und der tatsächlichen Arbeitszeit nach § 4.1 wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. In das Arbeitszeitkonto können Plus- und Minusstunden eingestellt werden. 

§ 4.31 Plusstunden sind die über die individuelle regelmäßigemonatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden. Minusstunden sind die unter der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden.
. . .
Durch Feiertage ausgefallene Arbeitsstunden werden in Höhe der ausgefallenen Arbeitszeit entsprechend der Arbeitszeitverteilung gemäߧ 4.1 auf das Arbeitszeitkonto gebucht. 

§ 4.4 Das Arbeitszeitkonto ist spätestens nach 12 Monaten auszugleichen.
Ist der Zeitausgleich in diesem Zeitraum nichtmöglich, ist er in den folgenden drei Monaten vorzunehmen.
. . .
Ist auch in diesem Zeitraum der Zeitausgleich ausbetrieblichen Gründen nicht möglich, kann ein Übertrag in den nächsten Ausgleichszeitraummit maximal 150 Stunden erfolgen. Die darüber hinausgehenden Stunden sind inGeld auszugleichen. 

§ 4.5 Der Ausgleich der Zeitkonten erfolgt in derRegel durch Freizeitentnahme nach folgenden Maßgaben:
a) Nach Vereinbarung mit dem Mitarbeiter ist jederzeitein Ausgleich der Plusstunden durch Freizeit möglich.
b) Der Mitarbeiter kann verlangen, während derEinsatzzeit beim Kunden je 35 Plusstunden einen Arbeitstag aus dem Zeitkonto inFreizeit zu erhalten. Dieser Anspruch kann nur einmal je Kalendermonat für max.zwei Arbeitstage geltend gemacht werden.
Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Einhaltungeiner Ankündigungsfrist von einer Woche.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Freizeitverlangenaus dringenden betrieblichen Gründen zu widersprechen. Als dringenderbetrieblicher Grund in diesem Sinne gilt die Ablehnung des Kundenbetriebes, soweitkein Ersatzmitarbeiter zur Verfügung steht.
Im Falle der Ablehnung des Freistellungsantrags hatder Mitarbeiter Anspruch auf eine verbindliche Vereinbarung über die spätereLage der beantragten Freistellungstage.
c) Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Mitarbeiterund Arbeitgeber können weitere Freistellungstage in einem Monat festgelegt oderFreistellungstage mehrerer Monate zusammengefasst werden.
d) Durch Vereinbarung zwischen Mitarbeiter undArbeitgeber können im Ausgleichszeitraum bis zu 70 Stunden aus dem Zeitkonto inGeld ausgeglichen werden.
Ist der Mitarbeiter an einem festgelegten Freistellungstagarbeitsunfähig erkrankt, bleibt dieser Tag ein Freistellungstag und wird nicht zum Entgeltfortzahlungstag; eine Rückübertragung in das Zeitguthaben erfolgt nicht.


Somit halte ich das Verfahren des AG für nicht korrekt.

Nein. Um welchen Tarifvertrag geht es denn?

markusddorf 
Fragesteller
 06.11.2015, 11:34

Guten Morgen, es geht um den Tarifvertrag Zeitarbeit BAP/DGB Tarifgemeinschaft.

AalFred2  06.11.2015, 11:43
@markusddorf

Grundsätzlich bedeutet ausgleichen auf Null bringen. Allerdings lässt der Tarifvertrag dabei ja einen scheunentorgroßen Spielraum, wenn der Ausgleich aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist.