Arbeitsrecht. Kann der Chef die Arbeitszeit stunden selbst ändern?

3 Antworten

8 Stunden ist korrekt für Urlaub, Feier- oder Krankheitstage bei einer 40 Std-Woche. Für die 3,5 Std Samstagsarbeit sollten (wenn vertraglich nicht anders geregelt) zusätzlich 25 % Aufschlag gezahlt werden, da die vertragliche Wochenarbeitszeit überschritten wird und damit bereits massiv in das Privatleben eingegriffen wird.....Der Chef kann so etwas nicht einfach ändern oder beschließen. Er hat sich an geltendes Arbeitsrecht zu halten....auch als kleiner Unternehmer.

gelberrudi 
Fragesteller
 13.07.2015, 19:26

Darf  er das Rückwirkend  ändern zum  01,01,15

tuedelbuex  13.07.2015, 19:35
@gelberrudi

Ihr habt beide warscheinlich einen schriftlichen Vertrag geschlossen, an den auch er sich zu halten hat. Ändern darf er darin ohne Deine Zustimmung nichts. Trotzdem: Such Dir eine vernünftige Firma, die ihre Mitarbeiter zuverlässig und ohne solche Linkereien bezahlt und sich an geltendes Recht hält. Solche Typen werden immer wieder versuchen, Dich um die Dir zustehenden Zahlungen zu bringen, während sie immer mehr Leistung von Dir fordern werden. Ich habe es zum Glück hinter mir gelassen......

Wenn Du 40 Stunden in der Woche arbeitest, dann hast Du auch 40 Stunden Urlaub, wenn Du eine Woche Urlaub hast.

Dein mChef kann das natürlich so rechnen ,dass er für Montag bis Freitag jeweils etwas weniger rechnet, damit er den Samstag auch mit mehr Stunden berechnen kann. Normall geht das aber nicht, dass Du für einen gewöhnlichen Arbeitstag weniger Stunden bekommst.

Frag ihn doch mal, wie er das begründet.

Du kannst ihm folgendes entgegen halten:

"§ 2 (Entgeltfortzahlungsgesetz) Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte."

"§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (im Krankheitsfall)

(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen."

"§ 11 (Bundesurlaubsgesetz) Urlaubsentgelt

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes."