Arbeit an der Kasse Fehler, Abzug vom Lohn?

2 Antworten

Im Einzelhandel liegen die Löhne in einem Spektrum, welches nicht viel Spielraum für Verluste lässt. So kann ein Stundenlohn von 7,00 EUR Brutto bei einem Kassenminus von 10 EUR auf unter 6 EUR fallen. Gerade in Bereichen des Einzelhandels, wo es zu Fluktuationen in den Kundenzahlen kommen kann (zB bei Tankstellen, bei denen sich der Kundenfluss nach den Spritreisen richtet), können solche Differenzen auftreten. Um bei dem Beispiel einer Tankstelle zu bleiben, kann eine 400-EUR-Kraft bei einer Kassendifferenz, die ob des plötzlichen Andranges von Kunden entstanden ist, einen Tag umsonst hinter der Kasse stehen, wenn es dabei zu einem Minus kommt. Nach §280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger (in diesem Fall der AG) den Ersatz des Schadens verlangen. Dies gilt NICHT, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. §280 Abs. 1 Satz 2 BGB). In den meisten Fällen wird der AG nicht in der Lage sein, diese mindestens mittlere Fahrlässigkeit (vgl. Reichold, Arbeitsrecht, 2. Auflage §9 Rn. 37ff) und somit die Pflichtverletzung insgesamt zu beweisen. Dieser Beweisnotstand entlässt den Schuldner aus der Zahlpflicht eines Kassenminus.

Diese Umstände sind den wenigsten AN aber bekannt. So finden sich häufig Vereinbarungen, die den AN dazu bestimmen eine Differenz zu ersetzen. In der Wirtschaft besteht die Auffassung, dass der Kassierer für die Kasse verantwortlich ist. Alles, was mit dieser Kasse passiert, hat er Kassierer zu verantworten. Doch dieser Einstellung kann an aus besagen rechtlichen Anforderungen nicht folgen.

Versichert? - nein... der Arbeitgeber darf dies aber nur dann einbehalten, wenn es dazu im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über Mankogeld gibt!


Mit Mankogeld wird eine Zahlung bezeichnet, die ein im Kassenbereich tätiger Arbeitnehmer aufgrund einer Mankoabrede zum Ausgleich dafür erhält, dass er für Fehlbeträge in der Kasse (= Manko) auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet (Haftungserweiterung).

Dabei muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Abrede haben

  • (1. Voraussetzung) und der Arbeitnehmer darf aufs Jahr gemittelt nur in der Höhe einstehen müssen, in der er auch Mankogeld erhält. D.h. erhält ein Arbeitnehmer monatlich 50,- Euro Mankogeld, darf er im Zeitraum eines Jahres auch nicht für mehr als 600,- Euro einstehen
  • (2. Voraussetzung). Ein berechtigtes Interesse wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer alleinigen, unkontrollierten Zugriff auf die Kasse hat.

Quelle lexexakt.de


Keine Vereinbarung = kein Abzug zulässig