Anzeige wegen Betrugs und erschleichen von Dienstleistungen beim Schwarzfahren, was erwartet mich?

6 Antworten

Zahle die 60,- Euro und lerne aus dieser Maßnahme.

Da es dein erstes Vergehen ist, wird die Staatsanwaltschaft dich nicht anklagen.

Solltest du aber mehrmals wieder deswegen auffallen (3x in einem Monat), kannst du angeklagt werden, auch wenn die Bahn keine Strafanzeige stellt.

Johnsbe94 
Fragesteller
 29.12.2017, 16:49

Selbstverständlich werden die 60,- bezahlt, jedoch geht es mir vielmehr um die Tatsache, dass ich einen falschen Namen angegeben habe und Kontrolleure und Polizisten erstmals angelogen habe, dass ich keine Dokumente dabei hätte.

Maniac05  29.12.2017, 17:24
@Johnsbe94

Also wenn du dem Kontrolleur einen falschen Namen gibst, passiert nichts, wenn du gegenüber der Polizei das machst, begehst du eine Ordnungswidrigkeit. Gibst du an, dass du keine Dokumente dabei hast aber die doch was finden, ist es ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

Doch das die Polizei das erhebt, ist mit viel Arbeit verbunden und die Polizei gibt sich ungern mit Ordnungswidrigkeiten ab...zu 90% wurde nie so etwas erhoben.

Nur Geldstrafe und Verwarnung warscheinlich

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html

Ohne Vorstrafen gibt es mit Sicherheit keine Haftstrafe.

Eine Geldstrafe ist möglich, hängt aber u.a. auch davon ab, ob das geschädigte Unternehmen einen Strafantrag stellt. Es heißt oft, dass die Unternehmen das erst beim 3. Verstoß machen, ich weiß aber nicht, ob da was dran ist.

Möglicherweise stellt das Gericht das Verfahren beim ersten Verstoß auch ein, z.B. wegen Geringfügigkeit. Die Einstellung kann allerdings auch von Auflagen abhängig sein, was u.a. auch eine gewisse Geldzahlung sein kann.

Im schlimmsten Fall wird es auf eine Geldstrafe hinauslaufen. Aus dem Bauch heraus sage ich mal so im Bereich von 15-30 Tagessätzen (30 TS entsprechen einem Netto-Monatslohn). Hängt aber von verschiedenen Faktoren ab.

Wenn die Geldstrafe nicht bezahlt wird, kann es zu einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen. Die Länge würde der Anzahl der nicht bezahlten Tagessätze entsprechen.

Johnsbe94 
Fragesteller
 29.12.2017, 16:45

Vielen herzlichen Dank für diese plausible und ausführliche Antwort! Beruhigt mich wirklich sehr!

Ein Erschleichen von Leistungen wird mit Freiheitsstrafe (Gefängnis) bis zu einem Jahr gemäß § 38 StGB oder mit Geldstrafe gemäß § 40 StGB bestraft, der Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.

Johnsbe94 
Fragesteller
 29.12.2017, 16:25

Die Angaben mögen ja der Wahrheit entsprechen, jedoch versetzen die mich eher in Panik, meinst du wirklich ich könnte angesichts der Situation eine Freiheitsstrafe erhalten? :O

herja  29.12.2017, 16:28
@Johnsbe94

Das kommt ganz auf deine Person an und wie der Richter über dich urteilen wird.

Bitterkraut  29.12.2017, 16:31
@Johnsbe94

Nein. Knast gibts da nur bei erheblichen Schäden oder im mehrfachen Widerholungsfall, die Höschststrafe bei gewerbsmäßigem Betrug im Widerholungfall etc. Die behalten bei der Strafzumessung schon ein bisschen Luft nach oben.... Für gibts ne Geldstrafe.

bnutzinger  29.12.2017, 16:32
@herja

Wie heisst es so schön?

Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.

Aber im ernst: So etwas lässt sich wirklich kaum vorhersagen, das liegt im ermessen des Richters. Wenn Du dir sonst nichts zuschulde kommen hast lassen und ein geregeltes Lebens führst wird er dich schon nicht Jahrelang einsperren.

schwarzfahren is immer doof, aber du bist nicht verpflichtet einen Schaffner dein persönlichen Daten zugeben, dass darf an sich nur die Polizei;-)> Amtsträger, allerdings solltest du grundsätzlich deinen echten Namen angeben!