1 Jahr Auszeit - wie versichern? Meldung beim Arbeitsamt?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

bei der Arbeitsagentur darf man nur Arbeitslosengeld beantragen, wenn man auch dem dt. Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Arbeitssuchend melden ohne Leistungsbezug ist möglich (können z.B. auch Berufstätige in ungekündigter Stellung machen). Bei offenen Stellen werden aber immer Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Alg II vorrangig berücksichtigt.

Bezüglich der Krankenversicherung während des Auslandsaufenthaltes gilt folgendes:

1) Nach Ende der Beschäftigung entsteht automatisch eine freiwillige Krankenversicherung. Für diese gilt eine Kündigungsfrist von 2 vollen Kalendermonaten, und zwar immer zum Ende des Kalendermonats. Wenn die schriftliche Kündigug (nicht E-Mail) bei der Krankenkasse im Dezember einginge, würde die Mitgliedschaft frühestens zum 28.2.2014 enden.

2) Während des Auslandsaufenthaltes braucht man nicht in Deutschland versichert sein, wenn der Auslandsaufenthalt mehr als 42 Tage beträgt und man für diese Zeit eine Krankenversicherung fürs Ausland nachweisen kann. Am besten auch Belege für den Tag der Ausreise und Wiedereinreise aufbewahren (z.B. Flugtickets).

http://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download_5/file.res/nichtversicherte_auslandsversicherung.pdf

3) Bei Rückkehr kann man dann bei seiner letzten dt. Krankenkasse eine Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V beantragen. Diese Versicherung tritt aber nicht ein, wenn folgende seltene Punkte direkt bei der Wiedereinreise zutreffen: Beamter, Soldat, Richter, Geistlicher, Arbeitnehmer mit mehr als 52.200 Euro Jahresbruttoverdienst. Ich bin mir nicht sicher, ob eine Tätigkeit als Selbständiger/Freiberufler auch ein Ausschlussgrund ist. Ob diese gesetzliche Regelung in 2014 oder später ggf. geändert wird, ist mir nicht bekannt (und ein mögliches Risiko).

Alternativ zu den Punkten 1 bis 3 ist auch diese Variante möglich, wenn der jeweilige Auslandsaufenthalt mindestens 3 Monate beträgt: Umstellung der freiwilligen Mitgliedschaft auf eine Anwartschafts-Mitgliedschaft mit ca. 50 Euro Monatsbeitrag. Die "Risiken" unter 3) sind dann zu 100% ausgeschlossen.

Bei Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Türkei/Tunesien/ehemaliges Jugoslawien kann es noch andere Varianten geben.

Gruß

RHW

RHWWW  29.12.2013, 12:56

Bei der Arbeitsagentur besteht nach der Auszeit Anspriuch auf Arbeitslosengeld, wenn man dem dt. Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate Arbeitslosenversicherungsbeiträge eingezahlt hat. Einzelheiten am besten mit der Arbeitsagentur vorab klären.

RHWWW  02.01.2014, 19:29
@RHWWW

Danke für den Stern!

Verwechsle nicht die AuslandsREISEKrankenversicherung. mit einer richtigen Krankenversicherung.

Wenn du einen Vollkosten Tarif hast, kann diese als Ersatz für die deutsche KV gelten. Der Übergang muss aber jeweils nahtlos sein.

Weiß jemand, ob man diese Freiwillige Weiterversicherung auch mehrmals unterbrechen kann?

Kann man nicht, so lange man in Deutschland wohnhaft ist, da allgemeine Krankenversicherungspflicht herrscht, und wenn keine andere Stelle für dich den Beitrag übernimmt oder du familienversichert werden kannst gibt es keine Möglichkeit.

Außerdem hätte ich gerne gewußt, ob es Sinn macht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden, da ich ja für eine Vermittlung nicht zur Verfügung stehe und auch keine Leistungen erhalten werde, oder?

So sieht es aus.

ich finde du solltest alles durchlaufen lassen, wohnung geht ja auch weiter, auf die paar euros kommt es dann auch nicht mehr an. es kann ja auch hier was passieren. unerwarteter unfall oder knochenbruch. - wir haben auch so was gemacht, viel freude!!