Beschluss – die meistgelesenen Beiträge

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Fassade ohne Zustimmung aller Eigentümer gestrichen

Guten Morgen zusammen,

In der Eigentümerversammlung wurde beschlossen dass die Fassade gestrichen wird. 4/4 Eigentümern stimmten zu. Ferner wurde besprochen, dass über die Farbe noch abgestimmt wird.

Vor einem Monat dann fand ich nach der Arbeit ein Baugerüst vor und die Fassade wurde gestrichen in einem sehr dunklen Anthrazitton.

Mir persönlich gefällt die Farbe gar nicht und ich habe der Farbe auch nicht zugestimmt. Nach Rücksprache mit dem Verwalter war angeblich die Malerfirma an einem Tag im Haus und hat Muster an die Wand gemalt. Alle Anwedenden wurden zu der Farbe befragt und haben dieser Zugestimmt.

Da ich an dem Tag nicht im Haus war, konnte ich an der "Abstimmung" nicht teilnehmen und meine Argumente gegen die Farbe nicht einbringen.

Die Firma behauptet nun sie habe richtig gehandelt, sie hätte Muster gezeigt und alle beteiligten hätten zugestimmt.

Meines Wissens ist eine Änderung der Farbe der Fassade eine Bauliche Veränderung und muss von ALLEN Parteien zugestimmt werden. Die Farbe der Fassade vorher war ein Blassgelb. Von Blassgelb auf Dunkelanthrazit ist halt schon ein extremer Unterschied.

Wer hat in dem Fall recht? Hat der Verwalter richtig gehandelt (bzw die Malerfirma) oder hätten 4/4 Parteien zustimmen müssen?

Wenn ich in Recht bin, welchen Anspruch habe ich? Darf ich einen neuanstrich zu lasten der Firma verlangen in einer Farbe der alle Parteien zustimmen?

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Muss ein Kaminofen von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden?

Der Ofen wurde bereits vom Nachbarn an einen vorhandenen gemauerten Entlüftungsschacht ohne Edelstahlrohr angeschlossen und auch vom Schornsteinfeger genehmigt. Dieser Entlüftungsschacht grenzt an den Zentralheizungsschlot. Seit ca. 3 Wochen treten an der Kaminwand in meinem Wohnzimmer feuchte, braune sehr stark riechende Versottungsflecken auf (hier läuft der Kaminofenschacht entlang).

Der Kaminofen wurde vom Nachbarn ohne Beschluss einer Eigentümerversammlung installiert. (Er hatte ca. 2 Jahre zuvor bei den Nachbarn mündlich erfragt, ob noch jemand Interesse daran hätte einen Holzofen einzurichten. Von der tatsächlichen Installation des Ofens hat keiner etwas gewusst.) Insgesamt dürfen, laut Schornsteinfeger, von den 8 Wohneinheiten (4 rechts, 4 links) nur 2, maximal 3 Wohnungen einen Kaminofen einrichten (nur innerhalb der rechten Haushälfte, da nur von hier aus der Entlüftungsschacht angebunden werden kann.) Es muss noch die Ursache der Versottung geklärt werden (Zentralheizungsschacht oder Holzofenschacht) und damit auch derjenige, der die Kosten trägt (Eigentümergemeinschaft oder Eigentümer mit Kaminofen). Deshalb hätte ich gerne gewusst, ob dieser Holzofen ohne Beschluss durch die ETG überhaupt hätte in Betrieb genommen werden dürfen? Wenn nein, muss dieser Beschluss dann einstimmig sein oder reicht eine Mehrheit bzw. eine Dreiviertelmehrheit?

Eigentümergemeinschaft, eigentuemerversammlung, Kaminofen, Holzofen, Beschluss, mehrheit

Rechtsbetreuer - Freiheitsberaubung

Guten Tag an alle, was ich hier grob schildere ist real passiert und ein Teil davon betrifft mich immer noch,also zur Zeit.Ich bekamm mit meiner Einverständniss Herbst 2010 einen Betreuer gestellt den ich auch haben wollte,weil ich durch eine schwere Trennung fast ein Jahr zwischen Trauer wegtrinken und Entgiftungen pendelte.Nach einer "zwangsentgiftung" für 8 Wochen,die mir musste ich schon wärend der Zeit feststellen sehr gut tat ging ich um den Ort zu wechseln in ein Betreutes Wohnen.Dort in einem völlig offenem wohnbereich Lebend lernte ich über das Internet eine Frau kennen zu der ich nach mittlerweile 3 1/2 monaten dort,zu Ihr zog. Ein Betreuerwechsel stand an.Anna Antonia Pangerl aus Nürtingen wurde mir vom Notariat zugestellt,ich wohnte mit meiner Frau in Wolfschlugen.Alles war klar und gut struckturiert.Leider ging es nicht lange gut.Unklugerweise aber bewusst und logisch überdacht trank ich um in ein Krankenhaus zu kommen,wo ich konntakt Aufnemen wollte zu Sozialarbeitern um mir eine eigene Wohnung zu suchen. Nach einigem hin und her entschied man sich,auch in meinem Einverständnis das ich nach Stuttgart gebracht werde vom Sozialdienst des KH. Christoph-Ulrich-Hahn Haus,Himmelsleiterstrasse wieder,offenes Betreutes Wohnen. Meine bis dahin immernoch Betreuerin Anna Antonia Pangerl besuchte mich dort und meinte bei unserem dritten zusammenkommen das es keinen sinn gäbe Ihrerseitz das Betreuungsverhältniss weiter zu führen und wollte dies sehr bald beenden. Im vorfeld mir schon einmal geundheitsaspekte und finanzen mir überlassen. Zu meinem bedauern stellte ich fest das Fr.Pangerl sehr labil und offensichtlich vereinsamt war.Was mich betrifft lernte ich wieder eine Frau kennen und das gleiche Unglück begann von neuem.Bin hingezogen,getrennt und im Bürgerhospital in Stuttgart gelandet mit nicht wenig Alkohol-promille zur Entgiftung.Man fragte mich,weil ich mir natürlich auch schwer tat zu erklähren wie verworren meine Situation ist,ob ich nicht lieber erstmal freiwillig in die Psychiatrische Aufnamestation wechseln möchte,das ich bejate im glauben dort mehr ruhe zu finden und möglicherweise soziale Ansprechpartner.Meiner Betreuerin Fr.Pangerl behagte mein Verhalten garnicht was ich bei Ihr auch schon auf sehr private art feststellen musste und sie alsplötzlich einen ein jährigen beschluss erwirkt hat der mich dor festhilt. Kurz und knapp.Es stellte sich heraus das meine Betreuerin selbst ein psychisch-soziales Problem hatte das sie mit Drogen...ob Alkohol oder anderes ist mir nicht bekannt,verdrängte und war nicht mehr aufzufinden. Stationsarzt,Oberarzt,Sozialdienst und Cheffarzt waren durch den Beschluss und des nicht auffindens dieser Frau die Hände gebunden und durften mich nicht gehen lassen.Verzweiflung Allerseitz war an der Tagesordnung die derselben 94 waren.Das Oberlandesgericht stuttgart erlies einen Beschluss mich dort sofort als Frei zu entlassen was auch geschah.Von Fr.Pangerl nichts mehr gehört.Wie kann ich dahingehend vorgehen

Schadensersatz, Recht, Betreuung, BGB, Grundrechte, Schmerzensgeld, Strafe, Beschluss, Freiheitsberaubung

Fälligkeit von Hausgeldzahlungen? (Deutsches WEG-Recht)

Die Frage bezieht sich auf die Regelung der Fälligkeit - und bei Zahlungsverzug - der Vorfälligkeit von Hausgeldzahlungen bei einer Eigentumswohnung.

Altes Recht bis 2007

Eine Eigentümergemeinschaft konnte bis 2007 nur für einen konkreten Wirtschaftsplan die Vorfälligkeit durch einfache Mehrheit regeln. Dazu wurde - und da finde ich reichlich Beispiele - zunächst der Betrag für das gesamte Wirtschaftsjahr fällig gestellt. Dann wurde den Eigentümern die Ratenzahlung in gleichen Monatsbeträgen gestattet. Für den Fall von Zahlungsrückstand mit mindestens 2 Monatsbeiträgen wurde dann der verbleibende Betrag für den gesamten Rest des Wirtschaftsjahres in einer Summe sofort fällig gestellt.

Neues Recht seit 2007

Seit der WEG-Reform kann die WEG das nicht nur für einen konkreten Wirtschaftsplan beschließen, sondern als allgemein geltende Regelung. Dazu fehlte der Versammlung laut BGH (Urteil/Leitsätze von 2003) früher die Beschlusskompetenz.

Die Falle, die man sich stellt

Bei Zwangsverwaltung oder Eigentümerwechsel muss der Zwangsverwalter oder der neue Eigentümer keine "alten" Forderungen begleichen (die schon vor Beginn der Zwangsverwaltung bzw. vor dem Verkauf fällig geworden sind).

Meine Frage:

Wie muss ein Beschluss zur Regelung der Vorfälligkeit gefasst werden, damit man eben nicht in diese Falle tappt?

Ist es besser, einfach nur zu beschließen, dass im Fall des Zahlungsverzuges der gesamte Hausgeldbetrag für den Rest des Wirtschaftsjahres sofort in einer Summe fällig wird? Also nicht zuerst fällig stellen, dann stunden, und bei Zahlungsrückstand die Stundung aufheben?

Oder sollte sich die WEG nur vorbehalten, den Betrag in einer Summe fällig stellen zu können - ohne dass da irgend eine Automatik eingebaut ist?

Hat jemand eine Idee, wie ein solcher Beschluss lauten sollte? Prof. Dr. Dr. Google hat dazu bei mir bisher leider nur Müll ausgespuckt.

Eigentumswohnung, Weg, faehigkeit, hausgeld, Beschluss