Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 (Schein/KFZ Brief) =Betriebserlaubnis?

5 Antworten

Wenn du die beiden Papiere bekommen hast, dann ist das aber kein Roller mit 50 ccm... 

Du hast also was großes gekauft und brauchst daher nicht NUR  eine Betriebserlaubnis... 

Du musst mit deinem Gefährt auch alle 2 Jahre zum TÜV... 

Dann handelt es sich um einen 125er Roller.

Für zulassungsfreie aber kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (wie eben Leichtkrafträder über 50 bis 125ccm) bei denen "normalerweise" eine ABE genügt, kann auf HAlterwunsch auch eine Zulassungsescheinigung Teil II erstellt werden.

Das stammt noch aus der Zeit der Fahrzeugbriefe, weil der Fahrzeugbrief als Eigentumsnachweis galt. Heute macht das Sinn, wenn man die ABE verloren hat, dnen dann hat man noch die Zulassungsbescheinigung Teil II.

Du brauchst keinen ABE Abdruck mehr. Die Zulassungsbescheingungen Teil I und II ersetzen das.

Ich habe das vor 15 Jahre mal mit einem Autokran gemacht (den hatte ich mir als Oldtimer restauriert), damals hatte ich dann einen Fahrzeugbrief anstelle der BEtriebserlaubnis und zuletzt in diesem Jahr bei einem 125er Roller.

Eine Zulassungsbescheinigung für ein zulassungsfreies Fahrzeug ist ungewöhnlich. Manchmal stellen unwissende Zulassungsstellen sowas als Ersatz für eine verlorengegangene Betriebserlaubnis aus. Ohne zu wissen, um welchen Roller Roller (50ccm, 850ccm) es sich handelt, kann man dazu aber nichts weiter sagen.

.... da kann aber etwas nicht stimmen, denn den Schein/Brief stellt doch die Zulassungsstelle bei Neufahrzeugen erst aus.