Wohnung - Genossenschaft - Anteile

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In der Regel bekommt man sein Geld nach 6 Monaten. Das ist so in § 73 des Genossenschaftsgesetzes geregelt.

Die Vorschrift lautet:

§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft. (2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt. (3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

Der entscheidende Teil steht in Absatz 2 Satz 2 und ist fett hervorgehoben.

frage0007 
Fragesteller
 18.04.2010, 11:41

vielen Dank!

freistern  26.04.2010, 11:52

Aber bitte aufpassen! Die Frage lautete: Wann nach der Kündigung bdkommt man sein Geld. Die sechs Monate beziehen sich auf die Frist nach Feststellung der Bilanz nach dem Ausscheiden des Mitglieds. Das ist manchmal ein langer Zeitraum Unterschied! -kri.

Hallo,

Du musst Dir die Satzung deiner Genossenschaft ansehen. Es kommt auf die Kündigungsfrist an. In der Regel wird zum Ende des Geschäftsjahres mit der satzungsgemäßen Kündigungsfrist gekündigt werden. Nehmen wir an, Du ziehst jetzt aus und das Geschäftsjahr ist genauso wie das Kalenderjahr, dann kann man zum Jahresende 2010 kündigen. Jetzt haben wir April, also muss die Kündigungsfrist kürzer sein als acht Monate. Bedenke: Es gibt Genossenschaften, die haben sehr lange Kündigungsfristen.

Ist das Jahresende erreicht, muss noch erst der Geschäftsabschluss von den Mitgliedern oder Delegierten festgestellt werden, bevor Deine Geschäftsanteile ausgezahlt werden dürfen. Die Jahresversammluing muss spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs laufen.

TIPP: Wenn Dir das alles zu lange dauert, dann können freundliche Genossenschaften eine Ausnahme machen. Der Vorstand KANN der Übertragung Deiner Geschäftsanteile auf ein anderes Mitglied zustimmen. In der Regel wird er sagen, dass er da kein Vorbild für andere schaffen will, aber dürfen darf er schon eine Ausnahme machen ;-)

Bitte frag in der Mitgliederverwaltung Deiner Genossenschaft nach, was möglich ist.

Die Wohnung und die Genossenschaftanteile sind zwei verschiedene Schuhe. Du könntest ja auch genau so gut Genossenschaftsmitglied bleiben wollen, um evtl später wieder eine Wohnung beanspruchen zu können. Wenn du das Geld wieder raus haben willst, musst du unter Einhaltung der Frist kündigen.

Das hängt vom Geschäftsjahr der Genossenschaft ab. Erst nach der Jahresabrechnung bekommt man dann die Anteile ausbezahlt. Im schlimmsten Fall also ein ganzes Jahr!

Ich habe mal eine Frage. Ich habe meine Wohnung zum 1.03.2012 gekündigt und haben zu diesem Zeitpunkt auch die Mitgliedschaft der Genossenschaft gekündigt (also bin seit einem Jahr aus der Wohnung raus) Wie lange haben die Zeit mir meine Genossenschaftsanteile auszuzahlen? Am Telefon meinte die Sekräterin 1 1/2 Jahre... ????

Miau2505  02.03.2013, 09:57

Ach sorry. 1 1/4 Jahr also erst im Juni.